Rote-Ampel-Blitzer im Verkehrsrecht

Rote-Ampel-Blitzer im Verkehrsrecht

Inhaltsverzichnis

Immer wieder werden Autofahrer beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt. Daher ist diese Art des Blitzers auch als „Ampelblitzer” bekannt. Die Folgen dieses Rotlichtverstoßes können unterschiedlich ausfallen. 

Funktionsweise des Ampelblitzers

Die meisten Rote-Ampel-Blitzer funktionieren über Induktionsschleifen, die unter der Fahrbahn verlegt sind. Diese Induktionsschleifen sind an die Ampel gekoppelt und lösen beim Überfahren während einer Rot-Phase eine Kamera aus. Sind mehrere Induktionsschleifen verlegt, kann auch unterschieden werden, ob „nur” die Haltelinie überfahren wurde oder ob das Fahrzeug bis in den Kreuzungsbereich gefahren ist.

Neben dem Induktionsstreifen-Blitzer werden Rotlichtvergehen in Deutschland auch mittels Lasertechnik (Lidar-Technologie) und Videoüberwachung aus Fahrzeugen heraus ermittelt.

Geschwindigkeitsmessung

Häufig haben die Blitzer eine Doppelfunktion und können neben den Rotlichtverstößen auch Geschwindigkeitsüberschreitungen messen.

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Einfacher und qualifizierter Rotlichtverstoß

Es wird zwischen einfachen und qualifizierten Rotlichtverstößen unterschieden, je nachdem, wie lange die Ampel bereits rot war. Für einfache Rotlichtverstöße (§ 37 Abs. 2 StVO, § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat) erfolgt ein Regelbußgeld in Höhe von 90,00 € und ein Punkt in Flensburg. Bei einer Gefährdung anderer oder Sachschäden erfolgt neben einem höheren Bußgeld auch ein einmonatiges Fahrverbot.

Für qualifizierte Rotlichtverstöße (§ 37 Abs. 2 StVO, § 49 StVO; § 24 StVG, § 25 StVG; 132.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV) drohen höhere Strafen: ein Bußgeld von 200,00 €, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Sachschäden sind die Strafen wesentlich höher.

Folgen des Ampelblitzers

Wird eine rote Ampel überfahren, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße, “einen Punkt in Flensburg” oder ein Fahrverbot zur Folge hat.

Tabelle mit den Kosten für einen Rotlichtverstoß: So viel kostet der Rote-Ampel-Blitzer
So viel kostet der Rote-Ampel-Blitzer

Punkte in Flensburg

Ein Rotlicht-Verstoß wird in der Regel mit zwei Punkten im Fahreignungsregister („in Flensburg”) geahndet. Nur wenn die Ampel weniger als eine Sekunde rot war, niemand gefährdet und nichts beschädigt wurde, kommen die Verkehrssünder mit einem einzigen Punkt davon.

Bußgeld bei Rotlichtverstößen

Je nach Schwere des Verstoßes kann die Geldbuße unterschiedlich hoch ausfallen. Wer bei Rot über die Ampel fährt und dabei geblitzt wird, muss in der Regel mit einer Geldbuße von 90,00 € rechnen.

Kommt es dabei noch zu einer Gefährdung oder sogar einem Unfall, wird es deutlich teurer. Für einen qualifizierten Rotlichtverstoß mit Gefährdung anderer werden zum Beispiel 320,00 € und mit einer Unfallfolge 360,00 € fällig, jeweils mit einem Monat Fahrverbot und 2 Punkten.

Fahrverbot bei Rot-Blitzer

Wer wiederholt beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt oder anderweitig erwischt wird, muss neben Bußgeld und Punkten auch mit einem Fahrverbot rechnen. Auch bei besonders schwerwiegenden Rotlichtverstößen kann die Fahrerlaubnis für einen bestimmten Zeitraum entzogen werden. 

Rote-Ampel-Blitzer in der Probezeit

Besonders schwere Konsequenzen haben Rotlichtverstöße bei Fahranfängern. Wer in der Probezeit über Rot fährt und geblitzt wird, muss verpflichtend an einem Aufbauseminar teilnehmen. Außerdem wird die Probezeit auf vier Jahre verlängert. Rotlichtverstöße gelten in der Probezeit immer als A-Verstöße, unabhängig davon, ob es sich um einen einfachen oder einen qualifizierten Rotlichtverstoß handelt.

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Bei rot gefahren: Einspruch einlegen

Wer an der Richtigkeit eines Bescheids zweifelt, hat die Möglichkeit Einspruch einzulegen. Wird Ihnen vorgeworfen, eine rote Ampel überfahren zu haben, müssen Sie nachweisen, dass die Messung fehlerhaft ist. Hierbei kann ein Anwalt für Verkehrsrecht im Rahmen der Akteneinsicht unterstützen und beurteilen, ob es sinnvoll ist, gegen den Rotlichtbescheid Einspruch einzulegen.

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