Punkte in Flensburg

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Warum heißt es „Punkte in Flensburg“?

Die Punkte in Flensburg verdanken ihren Namen der Stadt, in der das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) seinen Sitz hat. Seit 1958 erfasst das KBA Verkehrsverstöße und speichert diese in einem zentralen Register, das ursprünglich als „Verkehrssünderkartei“ bekannt war. Heute heißt das Register offiziell „Fahreignungsregister“ (FAER). Flensburg ist somit zum Synonym für die Punkte geworden, die Verkehrssünder für Verstöße erhalten.

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Woher weiß man, wie viele Punkte man hat?

Jeder Fahrer kann beim Kraftfahrt-Bundesamt kostenlos eine Auskunft über seinen Punktestand beantragen. Dies ist schriftlich oder online möglich. Für die Online-Auskunft sind ein Personalausweis mit eID-Funktion oder ein ELSTER-Zertifikat erforderlich.

Die sogenannte „Selbstauskunft“ gibt detailliert darüber Auskunft, welche Verstöße registriert sind und wie lange diese noch gespeichert bleiben. Alternativ können Verkehrsteilnehmer auch persönlich beim KBA in Flensburg Einsicht nehmen. 

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Wie lange bleiben Punkte gespeichert?

Die Dauer, für die Punkte gespeichert bleiben, hängt von der Schwere des Verstoßes ab:

  • Ein Punkt: Für geringere Verstöße, wie das Überfahren einer roten Ampel mit weniger als einer Sekunde Rotlicht, beträgt die Speicherfrist zweieinhalb Jahre.
  • Zwei Punkte: Für schwerwiegendere Verstöße, wie das Fahren unter Alkoholeinfluss (ohne Straftat), bleiben die Punkte fünf Jahre im Register.
  • Drei Punkte: Für Straftaten im Straßenverkehr, etwa Fahrerflucht oder gefährliche Eingriffe in den Verkehr, beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre.

Nach Ablauf der Tilgungsfrist werden die Punkte automatisch gelöscht. Sobald die Tilgungsfrist abgelaufen ist, bleibt der zugehörige Eintrag über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit noch ein weiteres Jahr im Register gespeichert („Überliegefrist“), ohne dass die Punkte weiter mitzählen.
 

Punkte im Fahreignungsregister abbauen

Es gibt eine Möglichkeit, Punkte aktiv abzubauen: Wer maximal fünf Punkte hat, kann freiwillig ein Fahreignungsseminar (FES) besuchen. Dieses Seminar besteht aus zwei Teilen: einem verkehrspädagogischen und einem verkehrspsychologischen Modul. Nach erfolgreicher Teilnahme wird ein Punkt abgezogen. Allerdings ist diese Möglichkeit nur einmal innerhalb von fünf Jahren nutzbar. Hat man bereits sechs oder mehr Punkte, kann kein Abbau mehr erfolgen – stattdessen droht bei acht Punkten der Führerscheinentzug.

Wie viele Punkte darf man maximal haben?

Fahrzeugführer dürfen maximal 8 Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg haben. Sobald diese Grenze erreicht wird, erfolgt der Führerscheinentzug, da der Fahrer als ungeeignet für den Straßenverkehr gilt. 

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde setzt dann eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten fest, während der keine neue Fahrerlaubnis beantragt werden kann. Um den Führerschein zurückzuerlangen, ist oft eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich.  

Bei 4 bis 5 Punkten gibt es bereits eine Ermahnung mit dem Hinweis auf die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis bei weiteren Verstößen. Wer 4 oder 5 Punkte im Fahreignungsregister hat, kann freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie zum zweiten Mal mit mehr als 1,09 am Steuer erwischt werden.

Wofür gibt es wie viele Punkte?

Punkte im Fahreignungsregister Vergehen Beispiel
1 Punkt Schwerer Verstoß: Ordnungswidrigkeiten ohne Regelfahrverbot und min. 60 € Bußgeld Ein Kind ohne ausreichende Sicherung im Kfz mitgenommen, Rotlichtmissachtung (unter 1 Sekunde), Nutzung des Handys am Steuer, Missachtung des Überholverbots, Überschreitung von 21–30 km/h außerorts, Überschreitung von 16–20 km/h innerorts
2 Punkte Besonders schwerer Verstoß: Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot und mind. 60 € Bußgeld und Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis Alkoholverstoß (bis 1,09 ‰ ohne Fahrunsicherheit) Rotlichtmissachtung (über 1 Sekunde), Überschreitung von 31 km/h außerorts, Überschreitung von 21km/h innerorts
3 Punkte Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnissperre Alkoholverstoß (ab 1,1 ‰), Fahrerflucht mit Personenschaden, Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob fahrlässiges Verhalten, Fahren ohne Fahrerlaubnis

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