Die Punkte in Flensburg verdanken ihren Namen der Stadt, in der das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) seinen Sitz hat. Seit 1958 erfasst das KBA Verkehrsverstöße und speichert diese in einem zentralen Register, das ursprünglich als „Verkehrssünderkartei“ bekannt war. Heute heißt das Register offiziell „Fahreignungsregister“ (FAER). Flensburg ist somit zum Synonym für die Punkte geworden, die Verkehrssünder für Verstöße erhalten.
Jeder Fahrer kann beim Kraftfahrt-Bundesamt kostenlos eine Auskunft über seinen Punktestand beantragen. Dies ist schriftlich oder online möglich. Für die Online-Auskunft sind ein Personalausweis mit eID-Funktion oder ein ELSTER-Zertifikat erforderlich.
Die sogenannte „Selbstauskunft“ gibt detailliert darüber Auskunft, welche Verstöße registriert sind und wie lange diese noch gespeichert bleiben. Alternativ können Verkehrsteilnehmer auch persönlich beim KBA in Flensburg Einsicht nehmen.
Die Dauer, für die Punkte gespeichert bleiben, hängt von der Schwere des Verstoßes ab:
Nach Ablauf der Tilgungsfrist werden die Punkte automatisch gelöscht. Sobald die Tilgungsfrist abgelaufen ist, bleibt der zugehörige Eintrag über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit noch ein weiteres Jahr im Register gespeichert („Überliegefrist“), ohne dass die Punkte weiter mitzählen.
Es gibt eine Möglichkeit, Punkte aktiv abzubauen: Wer maximal fünf Punkte hat, kann freiwillig ein Fahreignungsseminar (FES) besuchen. Dieses Seminar besteht aus zwei Teilen: einem verkehrspädagogischen und einem verkehrspsychologischen Modul. Nach erfolgreicher Teilnahme wird ein Punkt abgezogen. Allerdings ist diese Möglichkeit nur einmal innerhalb von fünf Jahren nutzbar. Hat man bereits sechs oder mehr Punkte, kann kein Abbau mehr erfolgen – stattdessen droht bei acht Punkten der Führerscheinentzug.
Fahrzeugführer dürfen maximal 8 Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg haben. Sobald diese Grenze erreicht wird, erfolgt der Führerscheinentzug, da der Fahrer als ungeeignet für den Straßenverkehr gilt.
Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde setzt dann eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten fest, während der keine neue Fahrerlaubnis beantragt werden kann. Um den Führerschein zurückzuerlangen, ist oft eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich.
Bei 4 bis 5 Punkten gibt es bereits eine Ermahnung mit dem Hinweis auf die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis bei weiteren Verstößen. Wer 4 oder 5 Punkte im Fahreignungsregister hat, kann freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie zum zweiten Mal mit mehr als 1,09 am Steuer erwischt werden.