Was ist der Pflegepauschbetrag?
Durch den Pflegepauschbetrag können pflegende Angehörige einige der Ausgaben, die im Rahmen der Pflege anfallen, von der Steuer absetzen, ohne Nachweise vorlegen zu müssen. Denn grundsätzlich lassen sich Pflegekosten, die über der individuell zumutbaren Belastung liegen, auch als außergewöhnliche Belastungen anrechnen. Allerdings müssen dann im Gegensatz zum Pflegepauschbetrag einzelne Nachweise vorgelegt werden. Rechtlich ist der Pflegepauschbetrag im Einkommensteuergesetz geregelt.
Für wen ist der Pflegepauschbetrag?
Der Pflegepauschbetrag ist für alle geregelt, die persönlich und unentgeltlich pflegen und Fürsorge leisten. So sollen zum Beispiel pflegende Angehörige finanziell entlastet werden. Des Weiteren haben auch nahestehende, nicht-verwandte Personen Anspruch auf den Pflegepauschbetrag. Um die Pflegekosten steuerlich absetzen zu können, darf die Pflege nicht vergütet sein und muss in der eigenen oder in der Wohnung der Pflegeperson stattfinden.
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Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?
Der Anspruch auf die Steuererleichterung durch den Pflegepauschbetrag hängt vom Pflegegrad der betreuten Person ab. Liegen die tatsächlichen Ausgaben für die Pflege unter dem Betrag, kann trotzdem der volle jährliche Pflegepauschbetrag von der Steuer abgesetzt werden.
Pflegepauschbetrag im Steuerjahr 2024
Pflegepauschbetrag im Steuerjahr 2023
Pflegepauschbetrag-Höhe für das Steuerjahr 2022
Pflegepauschbetrag im Steuerjahr 2021
Pflegepauschbetrag-Höhe für das Steuerjahr 2020 und früher
Übersteigen die jährlichen Ausgaben für die Pflege den Pauschbetrag, können die tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuererklärung abgesetzt werden.
Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung angeben
Der Pflegepauschbetrag wird bei der Lohnsteuererklärung in den Zeilen 65 und 66 unter „Außergewöhnlichen Belastungen“ eingetragen. Dort muss auch die Steueridentifikationsnummer der pflegebedürftigen Person angegeben werden.
Beispiele für absetzbare Ausgaben
Im Rahmen des Pflegepauschbetrags lassen sich Aufwendungen für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung geltend machen.
Hier einige Beispiele:
- Prothesen
- Pflegebett
- Fahrtkosten für die Fahrt zur Apotheke
- Fahrtkosten für die Fahrt zum Arzt
- Pflegeheim
- Einbau eines Treppenlifts
- Umbauten zur Barrierefreiheit
- Kurzzeitpflege
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Tipps und Hinweise für Pflegepauschbetrag
Jahresbetrag auch unterjährig
Der volle jährliche Pauschbetrag steht den pflegenden Angehörigen auch dann in voller Höhe zu, wenn der Beginn der Pflege während des Jahres (also beispielsweise im August) ist. Auch wenn der Pflegegrad im Laufe des Jahres festgestellt oder verändert wird, gilt immer der höhere Pflege-Pauschbetrag.
Pflege durch mehrere Personen
Bei Pflege durch mehrere Personen muss der Pauschbetrag aufgeteilt werden. Bei einer anteiligen Geltendmachung des Pflegepauschbetrags, muss der Namen der anderen Pflegepersonen mit auf der Steuererklärung angegeben werden.
Pflege durch Pflegedienst
Der Anspruch auf den Pflegepauschbetrag besteht auch, wenn die Pflege zeitweise von einem externen Pflegedienst übernommen wird. Die eigenen Pflegeleistungen müssen mindestens zehn Prozent betragen, um den Anspruch auf den Pflegepauschbetrag nicht zu verlieren.
Mehrere Pflegebedürftige
Werden mehrere Personen gepflegt, kann die Steuerermäßigung mehrfach beantragt werden. Der Pflegepauschbetrag wird dann doppelt angerechnet.
Pflege an mehreren Orten
Die Pflege muss zwar im häuslichen Umfeld stattfinden, jedoch nicht durchgängig oder ausschließlich. Wenn der Pflegebedürftige zum Beispiel unter der Woche in einer Pflegeeinrichtung betreut wird, aber an Wochenenden in der Wohnung gepflegt wird, kann der Pflegepauschbetrag trotzdem geltend gemacht werden.