Pflegegrad 3

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In Deutschland sind immer mehr Menschen auf Pflege angewiesen. Der Pflegegrad 3 ist dabei ein wichtiger Grad, der viele Unterstützungsleistungen für Betroffene und Angehörige bietet. In diesem Artikel erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Pflegegrad 3 und wie Sie davon profitieren können.

Was ist Pflegegrad 3?

Der Pflegegrad 3 bezeichnet eine schwere, körperliche, psychische oder kognitive Beeinträchtigung der Selbstständigkeit eines Menschen, die dessen Teilhabe am Alltag erheblich einschränkt. Diese Beeinträchtigung erfordert sowohl professionelle Pflege als auch die Unterstützung von Angehörigen.

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Definition und Kriterien des Pflegegrad 3

Um den Pflegegrad 3 zu erhalten, muss eine Person eine erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen aufweisen. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Kranken- bzw. Pflegeversicherung, im Bereich der Privaten Pflegeversicherung durch private Dienste anhand der Begutachtungsrichtlinien (BRi). Ein Ergebnis von 47,5 und 70 Punkten im Gutachten entspricht dem Pflegegrad 3.

Beantragung der Feststellung von Pflegebedürftigkeit

Um den Pflegegrad 3 zu erhalten, muss im ersten Schritt bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit gestellt werden. Meistens gibt es auf Anfrage entsprechende Formulare, jedoch reicht grundsätzlich auch ein formloser Antrag aus. Wird anhand der Begutachtung eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, wird der entsprechende Pflegegrad vergeben.

Pflegegrad 3 – Leistungen und Unterstützung

Wird Pflegegrad 3 anerkannt, haben Sie Anspruch auf verschiedene Geldleistungen und Sachleistungen. Welche Leistungen genau in Frage kommen, richtet sich unter anderem danach, ob die Pflege zu Hause, in einer Pflegeeinrichtung oder einer Kombination aus beidem stattfindet. 

Leistungen bei Pflegegrad 3 (Stand 2024)
Pfelge-Leistungen 2024 bei Pflegegrad 3

Pflege zu Hause: Pflegegeld bei Pflegegrad 3

Bei Pflegegrad 3 erhalten Betroffene ein Pflegegeld von derzeit 573,00 € monatlich, wenn die Pflege von Angehörigen oder anderen nicht-professionellen Pflegekräften wie beispielsweise von Nachbarn oder Freunden übernommen wird. Alternativ zum Pflegegeld sind Pflegesachleistungen möglich.

Pflege zu Hause: Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 3

Werden professionelle Pflegedienste, eine Haushaltshilfe oder Betreuung im eigenen häuslichen Umfeld in Anspruch genommen, stehen Pflegesachleistungen im Wert von bis zu 1.432,00 € zur Verfügung. Eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen ist ebenfalls möglich.

Pflege zu Hause: Betreuungsleistungen / Entlastungsleistungen

Wie auch bei den anderen Pflegegraden besteht Anspruch auf Leistungen zur Betreuung und Entlastung in Höhe von 125,00 € pro Monat. Der Entlastungsbetrag ist zur Verwendung von qualitätsgesicherten Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger beziehungsweise zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags bestimmt. Darunter fällt beispielsweise

  • Unterstützung beim Einkaufen
  • Haushaltshilfe 
  • Teilnahme an einer Singgruppe / an einem Chor 
  • Begleitung durch Ehrenamtliche zu Bewegungsangeboten

Pflegende Angehörige: Verhinderungspflege

Ist ein pflegender Angehöriger kurzzeitig verhindert, zum Beispiel durch Krankheit oder Urlaub, kann er im Rahmen der Verhinderungspflege durch eine professionelle Pflegekraft ersetzt werden. Diese Pflegeaufwendungen gelten für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr. Diese Leistung beläuft sich auf bis zu 1.612,00 € pro Jahr. Bei Pflege durch Personen, die nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder sind, werden Pflegeaufwendungen von bis zu 817,50 € übernommen. 

Bei nicht genutztem Budget für die Kurzzeitpflege ist eine Verrechnung möglich. Der Leistungsbetrag von 1.612,00 € kann um bis zu 806,00 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.418,00 € im Kalenderjahr erhöht werden. Für die Kurzzeitpflege verbleiben noch 968 €. 

Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige

Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz haben pflegende Angehörige in Anstellung Anspruch auf einen Ausgleich des entgangenen Lohn oder Gehalts. Für insgesamt bis zu zehn Arbeitstage werden 90 % bis 100 % des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts im Rahmen des Pflegeunterstützungsgelds übernommen. 

Tagespflege / Nachtpflege (teilstationär) bei Pflegegrad 3

Die Tages- und Nachtpflege kommt zum Einsatz, wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 entweder tagsüber oder über Nacht in einer Pflegeeinrichtung betreut werden und während der anderen Zeit zu Hause leben. Hierfür zahlen die Pflegekassen monatlich einen Satz von 1.298,00 € im Monat.

Neben der Tages- und Nachtpflege können die Ansprüche auf ambulante Pflegesachleistungen und Pflegegeld ohne Kürzung in vollem Umfang kombiniert werden.

Kurzzeitpflege (stationär)

Ist eine Kurzzeitpflege, also eine kurze stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung, notwendig, übernimmt die Pflegekasse jährlich bis zu 1.774,00 € der anfallenden Kosten. Die Leistungen Kurzzeitpflege gelten für maximal acht Wochen im Kalenderjahr.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegebedürftige zusätzlich einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 € pro Monat für diese Leistungen einsetzen.

Auch die Verhinderungspflege ist mit der Kurzzeitpflege kombinierbar, wenn diese noch nicht verbraucht sind. In diesem Fall liegen die maximalen Geldleistungen für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 bei 3.386,00 € im Kalenderjahr.

Vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 3

Bei vollstationärer Pflege, wie etwa in einem Pflegeheim, zahlt die Pflegekasse für Pflegebedürftige in Pflegegrad 3 einen monatlichen Pauschalbetrag von 1.262,00 €.

Darüber hinaus erstattet die Pflegeversicherung je nach Dauer der vollstationären Pflege einen bestimmten Betrag des Eigenanteils: 

  • Bis zu 12 Monate: 5 % 
  • Mehr als 12 Monate: 25 %
  • Mehr als 24. Monate 45% 
  • Ab dem 36. Monat 70 %

Zusätzliche Hilfsmittel und Wohnraumanpassungen

Betroffene mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf verschiedene Hilfsmittel zur Pflege, wie beispielsweise Desinfektionsmittel oder Betteinlagen. Monatlich werden diese Pflegehilfsmittel mit bis zu 40,00 € bezuschusst. Zudem kann eine finanzielle Unterstützung für notwendige Wohnraumanpassungen gewährt werden, um den Alltag zu erleichtern. Hierfür stehen bis zu 4.000,00 € pro Maßnahme zur Verfügung.

Werden technische Pflegehilfsmittel (beispielsweise ein Pflegebett oder eine Lagerungshilfe) und sonstige Pflegehilfsmittel benötigt, stellt die Pflegekasse diese leihweise zur Verfügung oder erstattet sie mit bis zu 100%. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Pflegebedürftige bis zu 25,00 € je Pflegemittel hinzuzahlen.

Für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) werden bis zu 50,00 € monatlich erstattet. Dieser Betrag kann auch dazu verwendet werden, dass Pflegepersonal bei der Einrichtung oder Erklärung der digitalen Pflegeanwendungen unterstützt wird.

Pflegegrad-Erhöhung auf Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5

Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands oder einer erhöhten Pflegebedürftigkeit kann der Pflegegrad auf den Pflegegrad 4 oder den Pflegegrad 5 angepasst werden. Hierzu muss ein Antrag auf Höherstufung bei der Pflegekasse gestellt und erneut eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst des Bunds durchgeführt werden.

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