Pflegegrad 4

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Pflegebedürftige Menschen in Deutschland erhalten, je nach Schwere ihrer Beeinträchtigungen und ihrem Bedarf an pflegerischer Unterstützung, einen Pflegegrad zugewiesen. Pflegegrad 4 ist der zweithöchste Pflegegrad und gilt für Menschen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und einem besonders hohen Pflegebedarf. 

Was ist Pflegegrad 4?

Der Pflegegrad 4 bezeichnet eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Personen, die in diesen Pflegegrad eingestuft sind, benötigen umfangreiche Hilfe bei der Bewältigung des Alltags. Im Pflegegrad 4 haben Pflegebedürftige Anspruch auf umfassende Unterstützung in vielen Bereichen des täglichen Lebens. Dazu gehören beispielsweise Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei der Ernährung sowie bei der Mobilität. Auch bei der Bewältigung von Haushaltsarbeiten und der Organisation des Alltags können Pflegebedürftige Unterstützung erhalten.

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Voraussetzungen für Pflegegrad 4

Einstufungskriterien und Begutachtung

Um für den Pflegegrad 4 eingestuft zu werden, muss eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Kranken- bzw. Pflegeversicherung, im Bereich der PPV durch private Dienste anhand der Begutachtungsrichtlinien (BRi) durchgeführt werden. Die Gutachter bewerten die Selbständigkeit des Antragstellers in sechs Bereichen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheits- und Therapiefolgen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Anhand der festgelegten Beispielsituationen und Notensystems wird für jeden dieser Bereiche ein entsprechender Grad der Selbständigkeit ermittelt. Die Ergebnisse in den Kategorien fließen in die Gesamtbewertung des Pflegegrades ein. 

Leistungen und Unterstützung bei Pflegegrad 4

Wird Pflegegrad 4 anerkannt, haben Sie Anspruch auf verschiedene Geldleistungen und Sachleistungen. Welche Leistungen genau in Frage kommen, richtet sich unter anderem danach, ob die Pflege zu Hause, in einer Pflegeeinrichtung oder einer Kombination aus beidem stattfindet. 

Liste mit allen Pflegeleistungen, auf die Menschen bei Pflegegrad 4 Anspruch haben (Stand 2024)
Pflegeleistungen 2024 bei Pflegegrad 4

Pflege zu Hause: Pflegegeld 

Bei Pflegegrad 4 erhalten Betroffene ein Pflegegeld von derzeit 765,00 € monatlich, wenn die Pflege von Angehörigen oder anderen nicht-professionellen Pflegekräften wie beispielsweise von Nachbarn oder Freunden übernommen wird. Alternativ zum Pflegegeld sind Pflegesachleistungen möglich.

Pflege zu Hause: Pflegesachleistungen

Werden professionelle Pflegedienste, eine Haushaltshilfe oder Betreuung im eigenen häuslichen Umfeld in Anspruch genommen, stehen Pflegesachleistungen im Wert von bis zu 1.778,00 € zur Verfügung. Eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen ist ebenfalls möglich.

Pflege zu Hause: Betreuungsleistungen / Entlastungsleistungen

Wie auch bei den anderen Pflegegraden besteht Anspruch auf Leistungen zur Betreuung und Entlastung in Höhe von 125,00 € pro Monat. Der Entlastungsbetrag ist zur Verwendung von qualitätsgesicherten Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger beziehungsweise zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags bestimmt. Darunter fällt beispielsweise

  • Unterstützung beim Einkaufen
  • Haushaltshilfe 
  • Teilnahme an einer Singgruppe / an einem Chor 
  • Begleitung durch Ehrenamtliche zu Bewegungsangeboten

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Pflegende Angehörige: Verhinderungspflege

Ist ein pflegender Angehöriger kurzzeitig verhindert, zum Beispiel durch Krankheit oder Urlaub, kann er im Rahmen der Verhinderungspflege durch eine professionelle Pflegekraft ersetzt werden. Diese Pflegeaufwendungen gelten für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr. Diese Leistung beläuft sich auf bis zu 1.612,00 € pro Jahr. Bei Pflege durch Personen, die weder nahe Angehörige oder noch Haushaltsmitglieder sind, werden Pflegeaufwendungen von bis zu 1.092,00 € übernommen. 

Bei nicht genutztem Budget für die Kurzzeitpflege ist eine Verrechnung möglich. Der Leistungsbetrag von 1.612,00 € kann um bis zu 806,00 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.418,00 € im Kalenderjahr erhöht werden.

Pflegende Angehörige: Pflegeunterstützungsgeld 

Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz haben pflegende Angehörige in Anstellung Anspruch auf einen Ausgleich des entgangenen Lohn oder Gehalts in Form von Pflegeunterstützungsgeld. Für insgesamt bis zu 10 Arbeitstage werden 90 % bis 100 % des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts übernommen. 

Tagespflege / Nachtpflege (teilstationär)

Die Tages- und Nachtpflege kommt zum Einsatz, wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 entweder tagsüber oder über Nacht in einer Pflegeeinrichtung betreut werden und während der anderen Zeit zu Hause leben. Hierfür zahlen die Pflegekassen monatlich einen Satz von 1.612,00 € im Monat.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegebedürftige (wie auch bei der Kurzzeitpflege) zusätzlich einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 € pro Monat für diese Leistungen einsetzen.

Kurzzeitpflege (stationär)

Ist eine Kurzzeitpflege, also eine kurze stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung, notwendig, übernimmt die Pflegekasse jährlich nur bis zu 1.774,00 € der anfallenden Kosten. Die Leistungen Kurzzeitpflege gelten für maximal acht Wochen im Kalenderjahr, allerdings lässt die Höhe der Tagespflegesätze oft nur eine erheblich kürzere Zeit zu. 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegebedürftige zusätzlich einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 € pro Monat für diese Leistungen einsetzen.

Wird die Verhinderungspflege nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, sind außerdem Mittel in Höhe bis zu 1.612,00 € für die Kurzzeitpflege einsetzbar. In diesem Fall liegen die maximalen Geldleistungen für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 bei 3.386,00 € im Kalenderjahr.

Vollstationäre Pflege

Bei vollstationärer Pflege, wie etwa in einem Pflegeheim, zahlt die Pflegekasse für Pflegebedürftige in Pflegegrad 4 einen monatlichen Pauschalbetrag von 1.775,00 €.

Darüber hinaus erstattet die Pflegeversicherung je nach Dauer der vollstationären Pflege einen bestimmten Betrag des Eigenanteils: 

  • Bis zu 12 Monate: 5 % 
  • Mehr als 12 Monate: 25 %
  • Mehr als 24 Monate: 45% 
  • Mehr als 36 Monate: 70 %

Zusätzliche Hilfsmittel und Wohnraumanpassungen

Betroffene mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf verschiedene Hilfsmittel zur Pflege, wie beispielsweise Desinfektionsmittel oder Betteinlagen. Monatlich werden diese Pflegehilfsmittel mit bis zu 40,00 € bezuschusst. Zudem kann eine finanzielle Unterstützung für notwendige Wohnraumanpassungen gewährt werden, um den Alltag zu erleichtern. Hierfür stehen bis zu 4.000,00 € pro Maßnahme zur Verfügung.

Werden technische Pflegehilfsmittel (beispielsweise ein Pflegebett oder eine Lagerungshilfe) und sonstige Pflegehilfsmittel benötigt, stellt die Pflegekasse diese leihweise zur Verfügung oder erstattet sie mit bis zu 100%. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Pflegebedürftige bis zu 25,00 € je Pflegemittel hinzuzahlen.

Für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) werden bis zu 50,00 € monatlich erstattet. Dieser Betrag kann auch dazu verwendet werden, dass Pflegepersonal bei der Einrichtung oder Erklärung der digitalen Pflegeanwendungen unterstützt. 

Zu niedriger Pflegegrad

Sollte die Pflegekasse einen zu niedrigen Pflegegrad vergeben haben, gibt es die Möglichkeit Widerspruch gegen den Pflege-Bescheid einzulegen. Dafür haben Sie, ab Erhalt des Bescheids, einen Monat Zeit. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Überprüfung der Entscheidung deutlich schwieriger, aber dennoch in einigen Fällen möglich. Am besten lassen Sie sich hierzu von einem erfahrenen Anwalt für Sozialrecht beraten. Dieser übernimmt nicht nur die Kommunikation mit der Pflegekasse, sondern kennt sich auch hervorragend mit den Formulierungen zur Begründung des Widerspruchs aus. 

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