Pflegeunterstützungsgeld: finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige

Pflegeunterstützungsgeld: finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige

Inhalt:

Definition: Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für Angestellte, die kurzzeitig nicht ihrer Arbeit nachgehen können, da sie sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern. Mit dem Pflegeunterstützungsgeld soll die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und familiärer Pflege erleichtert werden. 

Sowohl das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) als auch das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) regeln neben weiteren beruflichen Auszeiten für pflegende Angehörige auch das Pflegeunterstützungsgeld.

Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige

Wenn ein Familienmitglied akut pflegebedürftig wird oder unerwartet in eine Pflegesituation gerät, können Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um diese Person zu unterstützen. Diese zehn Tage der Arbeitsverhinderung zur Pflege können auch unter mehreren pflegenden Angehörigen aufgeteilt werden. Da diese Freistellung zur Pflege kein Urlaub ist, dürfen Arbeitgeber diesen auch nicht mit dem Urlaubsanspruch verrechnen.

Die Unterstützung umfasst sowohl die pflegerische Versorgung an sich, als auch die Organisation einer angemessenen Pflege. 

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Wer hat Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld?

Pflegeunterstützungsgeld können alle nahenden Angehörigen beanspruchen, wenn davon auszugehen ist, dass die pflegebedürftigen Angehörigen voraussichtlich einen Pflegegrad zwischen 1 bis 5 anerkannt bekommen.

Nahe Angehörige

Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld und die Inanspruchnahme des Rechts auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung haben alle nahen Angehörigen der pflegebedürftigen Person. 

Als nahe Angehörige zählen nach dem Pflegezeitgesetz (§ 7 PflegeZG)

  • Großeltern
  • Eltern
  • Schwiegereltern
  • Stiefeltern
  • Ehegatten
  • Lebenspartner
  • Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister
  • Ehegatten der Geschwister
  • Geschwister der Ehegatten 
  • Lebenspartner der Geschwister
  • Geschwister der Lebenspartner
  • Kinder
  • Adoptivkinder
  • Pflegekinder
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Schwiegerkinder 
  • Enkelkinder

Voraussichtlicher Pflegegrad

Um Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld zu haben, muss noch kein Pflegegrad festgestellt worden sein, jedoch eine ärztliche Bescheinigung der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit vorliegen. Welcher Pflegegrad genau dabei infrage kommt, spielt keine Rolle. Liegt bereits ein Pflegegrad vor, besteht ebenfalls Anspruch auf die kurzfristige Freistellung und auf das Pflegeunterstützungsgeld.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes orientiert sich an der in § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V festgelegten Höhe des Kinderkrankengeldes geltenden Vorschriften.

Die deutsche Rentenversicherung zahlt Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 % - 100 % des ausgefallenen beitragspflichtigen Netto-Arbeitsentgelts. Nicht beitragspflichtig sind zum Beispiel Leistungen wie das Krankengeld

  • 90 % des Lohns erhält, wer in den letzten zwölf Monaten keine Bonuszahlungen wie etwa Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld erhalten hat
  • 100 % des Lohns erhält, wer in den letzten zwölf Monaten Bonuszahlungen wie etwa Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld erhalten hat

Auch vom Pflegeunterstützungsgeld werden Beiträge zur Sozialversicherung fällig, diese übernehmen jeweils anteilig Pflegekasse und Arbeitnehmer. 

Das Pflegeunterstützungsgeld wird nur ausgezahlt, wenn ein entsprechender Antrag bei der Pflege­kasse des Pflegebedürftigen gestellt wird.

Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld stellen: So geht’s 

  1. Dem Arbeitgeber muss die kurzzeitige Arbeitsverhinderung unverzüglich mitgeteilt werden. Dafür ist eine formlose Mitteilung ausreichend, es empfiehlt sich eine Schriftform zu wählen, um im Streitfall einen Nachweis vorlegen zu können.
  1. Der Arbeitgeber muss informiert werden, wie lange die Dauer der Verhinderung voraussichtlich ist. Im Rahmen des Pflegezeitgesetz ist die kurzzeitige Verhinderung auf zehn Arbeitstage beschränkt.
  1. Arbeitgeber haben das Recht, eine ärztliche Bescheinigung über die kurzzeitige Arbeitsverhinderung anzufordern. Infrage als ausstellender Arzt kommen hierfür alle Ärzte, die den pflegebedürftigen Verwandten zumindest schon einmal mitbehandelt haben. Die Bescheinigung sollte folgende Angaben enthalten:
  • Vollständiger Name des zu pflegenden Angehörigen  
  • Vorliegen der Notwendigkeit zur Organisation oder Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung des Pflegebedürftigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation 
  • Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung  
  • (sofern noch keine Pflegebedürftigkeit durch den MDK festgestellt wurde:) voraussichtliches Erfüllen der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit
  1. Das Pflegeunterstützungsgeld muss unverzüglich bei der Pflege­kasse beantragt werden, häufig muss auch hierfür eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Zuständig ist immer die Pflegekasse, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist. Die meisten Pflegekassen bieten für den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld eigene Formulare. 

Mögliche Alternativen zum Pflegeunterstützungsgeld

Neben der kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach dem Pflegezeitgesetz gibt es weitere staatliche Unterstützung bei der Pflege von Angehörigen:

Dazu gehören beispielsweise 

  • Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz
  • Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz
  • Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Kinder (auch außerhäuslich) nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz
  • Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase nach dem Pflegezeitgesetz 

Darüberhinaus können temporäre Sonderregelungen (wie etwa während der COVID-19-Pandemie) in Kraft treten.

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