
Pflegegrad 1 wird Personen zugeteilt, die aufgrund körperlicher, psychischer oder kognitiver Beeinträchtigungen für mindestens sechs Monate in geringem Umfang Hilfe im Alltag benötigen. Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe bei der Einstufung der Pflegebedürftigkeit.
In Deutschland haben aktuell 784.944 Menschen den Pflegegrad 1 (Stand 2025). Die Pflegegrade sind im Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI) geregelt und ersetzen seit dem Jahr 2017 die sogenannten Pflegestufen.
Anspruch auf Pflegegrad 1 haben Personen, die aufgrund von körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen Hilfe bei Aktivitäten des täglichen Lebens benötigen. Dazu gehören beispielsweise das An- und Ausziehen von Kleidung, das Waschen, das Essen oder das Benutzen der Toilette. Auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, zum Beispiel aufgrund einer Demenzerkrankung, können einen Anspruch auf Pflegegrad 1 haben. Die Leistungen des Pflegegrades 1 konzentrieren sich darauf, die Selbstständigkeit der Betroffenen durch frühzeitige Hilfestellungen möglichst lange zu erhalten und den Verbleib in der vertrauten, häuslichen Umgebung zu ermöglichen.
Um Pflegegrad 1 zu beantragen, müssen betroffene Personen einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei ihrer Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse stellen. Es ist auch möglich, dass Angehörige oder Pflegepersonen die Antragstellung übernehmen. Dieser Antrag sollte schriftlich eingereicht werden und so detailliert wie möglich sein. Hierbei können auch ärztliche Unterlagen und Gutachten hilfreich sein.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Kranken- bzw. Pflegeversicherung, im Bereich der privaten Pflegeversicherung durch private Dienste. Anhand der Begutachtungsrichtlinien, anhand verschiedener Module und eines Punktesystems wird eine ausführliche Begutachtung durchgeführt. Liegt die Summe zwischen 12,5 und 27 Punkten, wird der Pflegegrad 1 vergeben und ein entsprechender Pflegegradbescheid ausgestellt. Sollte die Pflegekasse Ihren Pflegeantrag ablehnen oder einen zu niedrigen Pflegegrad erteilen, haben Antragsteller die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Pflegebescheid einzulegen.
Personen mit Pflegegrad 1 stehen bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung zu. Diese sind zum größten Teil Bezuschussungen von Maßnahmen und Aufwendungen bis zu einem bestimmten Betrag. Alle Kosten, die darüber hinausgehen, müssen selbst getragen werden. Die Leistungsbeträge für Pflegeleistungen gelten seit dem 1. Januar 2025:
Mit Pflegegrad 1 können Sie 2026 folgende Leistungen in Anspruch nehmen:
Wer Pflegegrad 1 hat, hat keinen Anspruch auf Pflegegeld.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, denen eigentlich ein höherer Pflegegrad zusteht, haben die Möglichkeit, gegen den Bescheid der Pflegekasse Widerspruch einzulegen. Dabei müssen die Widerspruchsfrist unbedingt eingehalten und der Widerspruch hinreichend begründet werden. In einigen Fällen ist es auch erfolgsversprechender, eine Höherstufung zu beantragen. Lassen Sie sich von Hopkins Rechtsanwälten mit Spezialisierung auf Pflegerecht zu den Möglichkeiten und Chancen in Ihrem persönlichen Fall beraten: