
Unter „Mütterrente“ versteht man die erweiterte Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Rechtlich ist die Mütterrente keine eigene Rentenart, sondern eine Pflichtbeitragszeit, für die der Bund Rentenbeiträge zahlt, obwohl in dieser Zeit keine oder nur geringe eigene Beiträge geflossen sind.
Kindererziehungszeiten werden nach § 56 SGB VI wie Jahre mit Durchschnittsverdienst behandelt und erhöhen damit die Rentenpunkte und die spätere Monatsrente. Für Kinder ab 1992 gibt es bereits seit längerem bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit pro Kind. Für vor 1992 geborene Kinder wurden diese Zeiten schrittweise angehoben. Diese schrittweise Verbesserung wird als Mütterrente I, II und (künftig) Mütterrente III bezeichnet.
Rechtlich gesehen können auch Väter oder andere Erziehende Kindererziehungszeiten anerkannt bekommen. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht geschlechtsgebunden. Umgangssprachlich wird der Begriff „Mütterrente" benutzt, weil Mütter öfter Zeiten zur Kindererziehung in ihrem Rentenversicherungsverlauf haben.
Grundsätzlich erhalten alle Personen die sogenannte Mütterrente,
Kindererziehungszeiten können immer nur einem Elternteil pro Zeitraum zugeordnet werden. Grundsätzlich werden zunächst die Zeiten automatisch der Mutter angerechnet. Väter oder andere Erziehende (zum Beispiel Großeltern oder Pflegeeltern) können die Zeiten auf sich übertragen lassen, wenn sie das Kind überwiegend erzogen haben und die Zuordnung gemeinsam erklärt wird.
Die Höhe der Mütterrente hängt von den gutgeschriebenen Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert ab. Pro vollem Jahr Kindererziehungszeit gibt es grundsätzlich einen Entgeltpunkt. Der Rentenwert entspricht einem fiktiven Einkommen in Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten, aktuell 40,79 €. Zum 1. Juli 2026 steigt der Wert eines Rentenpunkts auf 42,52 €.
Aktuell gilt:
Ab 2027 gilt:
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Anzahl der Kinder x Entgeltpunkte pro Kind x Rentenwert = Mütterrente pro Monat
Hat eine Mutter zwei Kinder vor 1992 geboren und es werden ihr jeweils 2,5 Jahre Erziehungszeiten angerechnet, entspricht das 5 Rentenpunkten. Nach dem aktuellen Rentenwert von 40,79 € kann das ihre Monatsrente um 203,95 € erhöhen.2 Kinder x 2,5 Rentenpunkte x Rentenwert von 40,79 € = 203,95 €
Mit der Anhebung des Rentenwerts auf 42,52 € ab dem 1. Juli 2026 würde auch die Mütterrente auf 212,06 € steigen. 2 Kinder x 2,5 Rentenpunkte x Rentenwert von 42,52 € = 212,60 €
Die Reformen kamen in mehreren Stufen:
Einer Mutter, die zwei Kinder vor 1992 geboren hat, können ab 2027 bis zu 3 Jahre Erziehungszeiten angerechnet werden. Erfüllt sie diese Zeiten, entspricht das 6 Rentenpunkten. Bei einem Rentenwert von 42,52 € würde die Mütterrente bei 255,12 € liegen.
2 Kinder x 3 Rentenpunkte x Rentenwert von 42,52 € = 255,12 €
In vielen Fällen müssen Betroffene keinen gesonderten Antrag nur auf „Mütterrente“ stellen: Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt Kindererziehungszeiten bei laufenden Renten automatisch, sobald die Geburtsdaten der Kinder bekannt sind und die Zeiten im Versicherungskonto gespeichert sind. Fehlen diese Angaben, ist ein Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten nötig, meist mit dem Formular V0800 („Feststellung von Kindererziehungszeiten“) bei der Deutschen Rentenversicherung.
Für den Antrag sind insbesondere erforderlich:
Die Mütterrente erhöht die Rentenanwartschaften des Elternteils, dem die Kindererziehungszeiten zugeordnet sind, und diese zusätzlichen Rentenpunkte werden im Versorgungsausgleich wie normale Rentenansprüche mit einbezogen und hälftig zwischen den Ehegatten geteilt, soweit sie in die Ehezeit fallen. Das kann dazu führen, dass sich ein bereits geregelter Versorgungsausgleich nachträglich ändert oder angepasst werden kann, wenn die Mütterrente erst nach der Scheidung eingeführt oder berücksichtigt wurde.
Eine Anwältin oder ein Anwalt für Sozialrecht kann bei der Mütterrente vor allem dann helfen, wenn die Deutsche Rentenversicherung Kindererziehungszeiten gar nicht oder zu niedrig anerkannt hat, wenn ein Kind im Rentenbescheid fehlt, wenn die Zeiten dem „falschen“ Elternteil zugeordnet wurden oder wenn Sie sich gegen einen Bescheid mit Widerspruch und gegebenenfalls Klage wehren möchten.
Fachliche Unterstützung ist außerdem sinnvoll, wenn es um die nachträgliche Klärung oder Änderung der Zuordnung zwischen Mutter und Vater geht, wenn Fristen abgelaufen sein könnten oder wenn Sie vermuten, dass frühere Auskünfte der Rentenversicherung fehlerhaft waren und deshalb Nachzahlungen im Raum stehen. Schließlich lohnt sich eine anwaltliche Prüfung oft schon direkt nach Erhalt des ersten Rentenbescheids mit Mütterrente, um in der kurzen Widerspruchsfrist zu klären, ob alle Kindererziehungszeiten vollständig und korrekt berücksichtigt sind und ob sich weitere Schritte finanziell lohnen.