Mütterrente

Was ist die „Mütterrente“?

Unter „Mütterrente“ versteht man die erweiterte Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Rechtlich ist die Mütterrente keine eigene Rentenart, sondern eine Pflichtbeitragszeit, für die der Bund Rentenbeiträge zahlt, obwohl in dieser Zeit keine oder nur geringe eigene Beiträge geflossen sind. 

Kindererziehungszeiten werden nach § 56 SGB VI wie Jahre mit Durchschnittsverdienst behandelt und erhöhen damit die Rentenpunkte und die spätere Monatsrente. Für Kinder ab 1992 gibt es bereits seit längerem bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit pro Kind. Für vor 1992 geborene Kinder wurden diese Zeiten schrittweise angehoben. Diese schrittweise Verbesserung wird als Mütterrente I, II und (künftig) Mütterrente III bezeichnet. 

Gibt es auch eine „Väterrente“?

Rechtlich gesehen können auch Väter oder andere Erziehende Kindererziehungszeiten anerkannt bekommen. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht geschlechtsgebunden. Umgangssprachlich wird der Begriff „Mütterrente" benutzt, weil Mütter öfter Zeiten zur Kindererziehung in ihrem Rentenversicherungsverlauf haben. 

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Voraussetzungen für den Bezug von Mütterrente

Wer bekommt Mütterrente? 

Grundsätzlich erhalten alle Personen die sogenannte Mütterrente, 

  • die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und 
  • deren Rentenversicherungsverlauf Kindererziehungszeiten für ein oder mehrere vor 1992 geborene Kinder enthält. 

Können beide Eltern Mütterrente erhalten?

Kindererziehungszeiten können immer nur einem Elternteil pro Zeitraum zugeordnet werden. Grundsätzlich werden zunächst die Zeiten automatisch der Mutter angerechnet. Väter oder andere Erziehende (zum Beispiel Großeltern oder Pflegeeltern) können die Zeiten auf sich übertragen lassen, wenn sie das Kind überwiegend erzogen haben und die Zuordnung gemeinsam erklärt wird. 

Höhe der Mütterrente 

Die Höhe der Mütterrente hängt von den gutgeschriebenen Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert ab. Pro vollem Jahr Kindererziehungszeit gibt es grundsätzlich einen Entgeltpunkt. Der Rentenwert entspricht einem fiktiven Einkommen in Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten, aktuell 40,79 €. Zum 1. Juli 2026 steigt der Wert eines Rentenpunkts auf 42,52 €.

Aktuell gilt:

  • Kinder mit Geburtsjahr vor 1992: bis zu 2,5 Jahre Kindererziehungszeit pro Kind Kinder mit Geburtsjahr ab 1992: bis zu 3 Jahre Kindererziehungszeit pro Kind.

Ab 2027 gilt: 

  • Bis zu 3 Jahre Kindererziehungszeit pro Kind, unabhängig vom Geburtsjahr. 
Mütterrente
Mütterrente

Berechnung der Mütterrente

Anzahl der Kinder x Entgeltpunkte pro Kind x Rentenwert = Mütterrente pro Monat

Beispiel für die Berechnung der Mütterrente

Hat eine Mutter zwei Kinder vor 1992 geboren und es werden ihr jeweils 2,5 Jahre Erziehungszeiten angerechnet, entspricht das 5 Rentenpunkten. Nach dem aktuellen Rentenwert von 40,79 € kann das ihre Monatsrente um 203,95 € erhöhen.

2 Kinder x 2,5 Rentenpunkte x Rentenwert von 40,79 € = 203,95 €

Mit der Anhebung des Rentenwerts auf 42,52 € ab dem 1. Juli 2026 würde auch die Mütterrente auf 212,06 € steigen. 

2 Kinder x 2,5 Rentenpunkte x Rentenwert von 42,52 € = 212,60 €

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Unterschiede Mütterrente I, Mütterrente II und Mütterrente III 

Die Reformen kamen in mehreren Stufen:

  • Mütterrente I (ab 2014): Für vor 1992 geborene Kinder wurde die Kindererziehungszeit von einem auf zwei Jahre erhöht.
  • Mütterrente II (ab 2019): Es kam ein weiteres halbes Jahr dazu, also insgesamt 2,5 Jahre pro Kind.
  • Mütterrente III (Rentenpaket 2025): Der Bundestag hat beschlossen, die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder vollständig an die späteren Jahrgänge im Rahmen der Mütterrente 3 anzugleichen. Ab 1. Januar 2027 sollen auch hier drei Jahre pro Kind angerechnet werden. 
  • Es ist möglich, dass die Auszahlung aus technischen Gründen erst 2028 erfolgen wird, aber rückwirkend die Mütterrente 2027 auszahlt.

Mütterrente I

Geburtsjahr des Kindes Kindererziehungszeit Entgeltpunkte
vor 1992 bis 2,5 Jahre bis zu 2 Rentenpunkte
ab 1992 bis 3 Jahre bis zu 3 Rentenpunkte

Mütterrente II

Geburtsjahr des Kindes Kindererziehungszeit Entgeltpunkte
vor 1992 bis 2,5 Jahre bis zu 2 Rentenpunkte
ab 1992 bis 3 Jahre bis zu 3 Rentenpunkte

Mütterrente III

Geburtsjahr des Kindes Kindererziehungszeit Entgeltpunkte
vor 1992 bis 3 Jahre bis zu 3 Rentenpunkte
ab 1992 bs 3 Jahre bis zu 3 Rentenpunkte

Beispiel für die Berechnung der Mütterrente III

Einer Mutter, die zwei Kinder vor 1992 geboren hat, können ab 2027 bis zu 3 Jahre Erziehungszeiten angerechnet werden. Erfüllt sie diese Zeiten, entspricht das 6 Rentenpunkten. Bei einem Rentenwert von 42,52 € würde die Mütterrente bei 255,12 € liegen. 

2 Kinder x 3 Rentenpunkte x Rentenwert von 42,52 € = 255,12 €

Antrag auf Mütterrente 

In vielen Fällen müssen Betroffene keinen gesonderten Antrag nur auf „Mütterrente“ stellen: Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt Kindererziehungszeiten bei laufenden Renten automatisch, sobald die Geburtsdaten der Kinder bekannt sind und die Zeiten im Versicherungskonto gespeichert sind. Fehlen diese Angaben, ist ein Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten nötig, meist mit dem Formular V0800 („Feststellung von Kindererziehungszeiten“) bei der Deutschen Rentenversicherung.

Für den Antrag sind insbesondere erforderlich: 

  • Geburtsurkunde des Kindes, 
  • Sozialversicherungsnummer 
  • falls die Kindererziehungszeiten auf eine andere Person übertragen werden sollen: eine übereinstimmende Erklärung beider Elternteile.

Mütterrente und Versorgungsausgleich

Die Mütterrente erhöht die Rentenanwartschaften des Elternteils, dem die Kindererziehungszeiten zugeordnet sind, und diese zusätzlichen Rentenpunkte werden im Versorgungsausgleich wie normale Rentenansprüche mit einbezogen und hälftig zwischen den Ehegatten geteilt, soweit sie in die Ehezeit fallen. Das kann dazu führen, dass sich ein bereits geregelter Versorgungsausgleich nachträglich ändert oder angepasst werden kann, wenn die Mütterrente erst nach der Scheidung eingeführt oder berücksichtigt wurde.

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Rechtliche Probleme mit der Mütterrente 

Eine Anwältin oder ein Anwalt für Sozialrecht kann bei der Mütterrente vor allem dann helfen, wenn die Deutsche Rentenversicherung Kindererziehungszeiten gar nicht oder zu niedrig anerkannt hat, wenn ein Kind im Rentenbescheid fehlt, wenn die Zeiten dem „falschen“ Elternteil zugeordnet wurden oder wenn Sie sich gegen einen Bescheid mit Widerspruch und gegebenenfalls Klage wehren möchten.

Fachliche Unterstützung ist außerdem sinnvoll, wenn es um die nachträgliche Klärung oder Änderung der Zuordnung zwischen Mutter und Vater geht, wenn Fristen abgelaufen sein könnten oder wenn Sie vermuten, dass frühere Auskünfte der Rentenversicherung fehlerhaft waren und deshalb Nachzahlungen im Raum stehen. Schließlich lohnt sich eine anwaltliche Prüfung oft schon direkt nach Erhalt des ersten Rentenbescheids mit Mütterrente, um in der kurzen Widerspruchsfrist zu klären, ob alle Kindererziehungszeiten vollständig und korrekt berücksichtigt sind und ob sich weitere Schritte finanziell lohnen.

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