Gütergemeinschaft

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Gütergemeinschaft?

Die Gütergemeinschaft ist eine von drei möglichen ehelichen Güterständen. Bei einer Gütergemeinschaft werden alle Vermögenswerte, die ein Ehepartner in die Ehe einbringt oder während der Ehe erwirbt, gemeinsames Eigentum beider.

Neben der Gütergemeinschaft können sich Paare auch für die Zugewinngemeinschaft oder die Gütertrennung als Güterstand entscheiden. Die Zugewinngemeinschaft ist das gesetzliche Normalstatut und gilt immer dann, wenn bei der Eheschließung nichts anderes vereinbart wird. Das heißt, die Ehepartner müssen sich proaktiv dazu entschließen, eine Gütergemeinschaft zu bilden.

Vorteil der Gütergemeinschaft ist, dass beide Ehepartner gleichermaßen am Vermögen beteiligt sind und im Falle einer Scheidung oder eines Todesfalls beide gleichberechtigt an der Aufteilung des Vermögens beteiligt sind. Allerdings kann es auch Nachteile geben, da jeder Ehepartner auch für Schulden des anderen Ehepartners haftet.

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Wie wird eine Gütergemeinschaft gebildet?

Eine Gütergemeinschaft wird in der Regel im Rahmen des Ehevertrages als Güterstand festgelegt. Dabei muss gemeinsam entschieden werden, welcher Teil des Vermögens wie behandelt wird.

Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Gütergemeinschaft die Gütermasse in:

  • Gesamtgut (gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten)
  • Vorbehaltsgut (bleibt alleiniges Eigentum eines Ehegatten) 
  • Sondergut (nicht übertragbares wie etwa Nießbrauchrecht an einem Haus)

Es ist zu empfehlen, sich zu den genauen Formulierungen und Klauseln im Ehevertrag rechtlich beraten zu lassen. Nur so wird sichergestellt, dass alle Vorstellungen und Wünsche juristisch wirksam umgesetzt werden.

Der Ehevertrag samt Festlegung der güterrechtlichen Gemeinschaft muss notariell beglaubigt werden und tritt frühestens mit dem Zeitpunkt der Eheschließung in Kraft. Der Güterstand kann auch während der laufenden Ehe geändert werden.

Gütergemeinschaft
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Welche Rechte und Pflichten haben Ehegatten in einer Gütergemeinschaft?

In einer Gütergemeinschaft haben die Ehegatten das Recht, gemeinsam über ihr Vermögen zu verfügen und über die Verwendung des Vermögens zu entscheiden. Gleichzeitig haften die Ehegatten in einer Gütergemeinschaft aber auch für die Schulden des Partners – sowohl mit dem gemeinsamen Vermögen als auch mit dem Privatvermögen. Hiervon ist nur ausgenommen, wenn dem betreffenden Rechtsgeschäft nicht zugestimmt oder aktiv widersprochen wurde. 

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Gütergemeinschaft bei Scheidung

Bei einer Scheidung wird das Gesamtgut, also das gesamte gemeinsame Vermögen der Ehegatten, aufgeteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses vor oder nach der Eheschließung erwirtschaftet wurde. Das Gesamtgut der Ehegatten muss bei Ende der Gütergemeinschaft, beispielsweise durch Scheidung, im Rahmen einer Abwicklungsgemeinschaft weiterhin gemeinschaftlich verwaltet werden.

Auswirkung auf Erben

Der Güterstand wirkt sich auch erbrechtlich aus: Im Todesfall gilt als Erbmasse nicht nur das Sonder- und Vorbehaltsgut, sondern auch die Hälfte des Gesamtgutes. Entscheidend für die Aufteilung dieser Erbmasse sind die Anzahl der Erben und deren Erbquote. 

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