
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen zusammen erben (§ 2032 BGB). Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Erblasser mehrere Kinder hat. Eine Erbengemeinschaft kann auch durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag entstehen.
§ 2032 BGB: Erbengemeinschaft
(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Dabei können Erbengemeinschaften durchaus unterschiedlich zusammengesetzt sein. So können beispielsweise auch Ehepartner, Kinder, Enkelkinder oder entfernte Verwandte zu einer Erbengemeinschaft gehören.
Eine Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Erben, die gemeinsam das Erbe antreten. Rechtlich gesehen ist die Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft. Sie entsteht, wenn mehrere Personen durch Gesetz oder durch letztwillige Verfügung zu Erben berufen werden.
Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten, es sei denn, es wurde im Testament oder Erbvertrag etwas anderes vereinbart. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Erbengemeinschaft müssen die Erben das Erbe gemeinschaftlich verwalten.

Die Erbengemeinschaft hat verschiedene Rechte und Pflichten, die in §§ 2032 ff. BGB geregelt sind:
Ein Miterbe kann nicht alleine über Nachlassgegenstände verfügen, sondern nur dann, wenn er über bestimmte Vollmachten verfügt. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Unabhängig von der Höhe ihres jeweiligen Erbteils müssen die Mitglieder der Erbengemeinschaft alle Entscheidungen einstimmig und gleichberechtigt treffen.
Die Erben müssen den Nachlass gemeinschaftlich verwalten und sich um die Abwicklung der Nachlassangelegenheiten kümmern. Dazu gehören beispielsweise die Ermittlung und Sicherung des Nachlassvermögens, die Beantragung des Erbscheins, die Begleichung von Schulden, die Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen und die Verteilung des Nachlasses unter den Erben.
Die Erbengemeinschaft endet in der Regel mit der Auseinandersetzung des Nachlasses. Dabei wird der Nachlass aufgeteilt und den einzelnen Erben zugeordnet. Die Auseinandersetzung kann auf verschiedene Weisen erfolgen, etwa durch Übertragung von Vermögensgegenständen oder durch Auszahlung des jeweiligen Erbteils.
Die Erbengemeinschaft haftet für die Schulden des Erblassers, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht beglichen wurden. Die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Anteil, den jeder Erbe am Nachlass hat.
Wenn einer der Miterben sich entscheidet, seinen Erbanteil zu verkaufen, haben die übrigen Miterben der Erbengemeinschaft Vorkaufsrecht. Das heißt, sie dürfen diesen Erbteil vor anderen Dritten erwerben. Die Berechtigung zum Vorkauf ist auf zwei Monate befristet und ist vererbbar.
Ein Nachteil von Erbengemeinschaften ist, dass das Konfliktpotential relativ hoch ist und dadurch Erbstreitigkeiten keine Seltenheit sind. Immer wieder haben Erben unterschiedliche Vorstellungen darüber, wie das Erbe aufgeteilt werden soll. Einzelne Erben können die Erbteilung blockieren, da in der Erbengemeinschaft jede Entscheidung zur Erbmasse gemeinschaftlich geschlossen werden muss.
Zum Beispiel kann es Unstimmigkeiten darüber geben, ob eine Immobilie verkauft werden soll oder nicht, wer für Reparaturen oder Instandhaltungskosten verantwortlich ist oder wie das verbleibende Vermögen aufgeteilt werden soll.
Ein weiterer häufiger Konflikt ist die Frage der Verwaltung von persönlichen Gegenständen, wie beispielsweise Schmuck oder Familienfotos. Es kann schwierig sein, eine faire Aufteilung dieser Gegenstände mit hohem emotionalen Wert zu vereinbaren, insbesondere wenn es viele Erben gibt.
Die Unterstützung durch einen Anwalt für Erbrecht ist für viele Erbengemeinschaften hilfreich, da so sichergestellt werden kann, dass das Erbe effizient und fair aufgeteilt wird und dass die Interessen aller Erben gewahrt werden.
In einer Erbengemeinschaft kann der Erbschein an alle Miterben ausgestellt werden oder nur die jeweilige Erbquote eines Erben ausweisen.
Der gemeinschaftliche Erbschein wird auf Antrag eines Miterben für alle ausgestellt und beinhaltet Namen und Erbanteile aller Mitglieder der Erbengemeinschaft.
Die Miterben der Erbengemeinschaft können auch alleine einen Erbschein beantragen. Dieser enthält zwar auch alle Informationen zu den Miterben und deren Erbanteilen, jedoch gilt er nur als Nachweis für den Erben, der den Erbschein beantragt hat.
Der gemeinschaftliche Teilerbschein wird für mehrere, aber nicht alle Miterben der Erbengemeinschaft ausgestellt. Das ist zum Beispiel dann relevant, wenn ein Miterbe nicht erreichbar ist.
Die Erbengemeinschaft ist darauf ausgerichtet, aufgelöst zu werden und nicht dauerhaft zu bestehen.
Die Auseinandersetzung dient der Aufteilung des Nachlass unter den Miterben entsprechend der Erbquote. Der Nachlass wird jedoch erst nach Zahlung aller Nachlassverbindlichkeiten aufgeteilt. Wenn der Nachlass auseinandergesetzt wurde, gilt die Erbengemeinschaft als aufgelöst.
Im Idealfall erfolgt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einvernehmlich und ohne Konflikte. Gibt es vom Erblasser keine Anweisungen zur Aufteilung, müssen die Erben einen Auseinandersetzungsvertrag vereinbaren. Dafür muss zuerst der Umfang der Erbmasse (etwa mit einem Nachlassverzeichnis) ermittelt werden. Im Anschluss werden Bestandteile des Nachlasses, die teilbar sind (beispielsweise Geld), entsprechend der Erbquote unter den Erben verteilt. Alles andere (beispielsweise eine Immobilie oder Schmuck) wird so aufgeteilt, dass der Wert der Nachlassgegenstände nach Erbquote gleichmäßig aufgeteilt ist. Alternativ können Nachlassgegenstände von der Erbengemeinschaft verkauft werden.