Arbeitsschutz

Arbeitsschutz: Gesetze und Vorschriften

Jeder Arbeitgeber in Deutschland ist verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu schützen. Die grundlegenden Pflichten ergeben sich insbesondere aus dem Arbeitsschutzgesetz.

Arbeitsschutz Gesetze
Arbeitsschutz: Gesetze und Vorschriften (abhängig von Tätigkeit, Arbeitsplatz und Personengruppe)

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Je nach Tätigkeit, Arbeitsplatz und Personengruppe regeln folgende Gesetze und Vorschriften den Arbeitsschutz: 

  • ArbSchG: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
  • ASiG: Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • JArbSchG: Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
  • MuSchG: Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
  • ArbZG: Arbeitszeitgesetz
  • ArbStättV: Verordnung über Arbeitsstätten
  • LärmVibrationsArbSchV: Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
  • GefStoffV: Gefahrstoffverordnung
  • BioStoffV: Biostoffverordnung
  • LasthandhabV: Lastenhandhabungsverordnung

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Wer trägt die Verantwortung im Arbeitsschutz?

1. Arbeitgeber

Die zentrale Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber. Nach § 3 ArbSchG muss er die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen ergreifen, deren Wirksamkeit überprüfen und, falls erforderlich, an veränderte Gegebenheiten anpassen. Der Arbeitgeber ist für die Gefährdungsbeurteilung, die organisatorischen Strukturen des Arbeitsschutzes und die Umsetzung von Schutzmaßnahmen verantwortlich. 

2. Arbeitsschutzbeauftragte

Der Arbeitgeber kann ihm obliegende Aufgaben des Arbeitsschutzes unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf andere Personen übertragen. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kann er zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. 
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Die Übertragung der Arbeitsschutzaufgaben an geschulte Mitarbeiter, befreit den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Organisation und Überwachung des Arbeitsschutz.

3. Arbeitnehmer

Beschäftigte müssen nach § 15 ArbSchG nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit und die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen Sorge tragen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

Nach § 16 ArbSchG müssen Beschäftigte dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten insbesondere erhebliche Gefahren und Defekte an Schutzsystemen melden.

4. Weitere Personengruppen  

Je nach Betrieb und Tätigkeit wirken weitere Personen und Stellen am Arbeitsschutz mit. Dazu gehören insbesondere:

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Betriebsärzte
  • Betriebs- und Personalräte, soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte haben insbesondere beratende und unterstützende Aufgaben.
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Arbeitsschutz-Pflichten des Arbeitgebers 

Zu den wesentlichen Pflichten des Arbeitgebers gehören insbesondere:

  • die Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen
  • die Festlegung und Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen
  • die sichere Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsstätten und Arbeitsmitteln
  • die sichere Organisation von Arbeitsabläufen und Arbeitsverfahren
  • die Berücksichtigung physikalischer, chemischer und biologischer Einwirkungen
  • die Berücksichtigung psychischer Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung
  • die Durchführung und erforderlichenfalls Wiederholung von Unterweisungen
  • die Bereitstellung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (wenn erforderlich) 
  • die Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen
  • die erforderliche Dokumentation des Arbeitsschutzes

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentraler Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Nach § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber durch die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ermitteln, welche Gefährdungen für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden sind.

Auf Grundlage dieser Beurteilung muss der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen.

Die Gefährdungsbeurteilung betrifft nicht nur physische Gefahren, sondern umfasst auch psychische Belastungen bei der Arbeit.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das Arbeitsschutzgesetz bildet die zentrale Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes. Es verpflichtet Arbeitgeber insbesondere dazu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern.

Wer überwacht die Einhaltung des Arbeitsschutzrechts?

Die Überwachung des Arbeitsschutzes erfolgt durch die zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer. Die konkrete Bezeichnung und die organisatorische Zuständigkeit der Behörden unterscheiden sich je nach Bundesland.

Daneben nehmen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten Aufgaben der Unfallverhütung und Überwachung wahr.

Die zuständigen Behörden können unter anderem Betriebsstätten besichtigen, Auskünfte verlangen und die Vorlage von Unterlagen fordern. Verstöße gegen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes können je nach Art und Umständen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Unter den Voraussetzungen des § 26 ArbSchG können bestimmte Verstöße auch strafbar sein.

Arbeitsschutzgesetz im Homeoffice

Auch bei der Arbeit im Homeoffice sind die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts grundsätzlich zu beachten. Der Arbeitgeber muss die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen beurteilen und die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen treffen.

Welche konkreten Anforderungen gelten, hängt unter anderem davon ab, ob es sich um mobile Arbeit oder um einen Telearbeitsplatz im Sinne der Arbeitsstättenverordnung handelt.

Auch die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gelten grundsätzlich bei der Arbeit im Homeoffice. Sie betreffen unter anderem die zulässige Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten. Die Arbeitszeit ist nach den gesetzlichen Vorgaben aufzuzeichnen.

Ein Homeoffice-Arbeitsplatz ist jedoch nicht in jedem Fall mit einem Telearbeitsplatz im Sinne der Arbeitsstättenverordnung gleichzusetzen. Für Telearbeitsplätze gelten die besonderen Anforderungen des § 2 Abs. 7 ArbStättV.
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Welcher Anwalt berät Arbeitnehmer zum Arbeitsschutz?

Arbeitnehmer, die ein Problem, Anliegen oder eine Frage zum Arbeitsschutz haben, benötigen eine rechtliche Beratung, die arbeitsrechtliche Zusammenhänge und die konkrete Situation am Arbeitsplatz berücksichtigt.

Hopkins Rechtsanwälte sind auf die Beratung und Vertretung von Privatpersonen und Arbeitnehmern spezialisiert. Das Team aus Anwälten für Arbeitsrecht und Sozialrecht berät Sie zu allen Belangen des Arbeitsschutzes, unter anderem zu Konflikten am Arbeitsplatz, Arbeitsunfällen, Problemen mit Arbeitszeit, Pausen oder Ruhezeiten, Überlastung oder Gefährdungsbeurteilung. 
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