Was ist eine Verjährungsfrist?
- Verjährungsfristen regeln, wie lange Ansprüche gegen andere geltend gemacht werden können, bevor sie verjähren.
- Verjährungsfristen sind im deutschen Recht in mehreren Rechtsgebieten vertreten: im Zivilrecht, im öffentlichen Recht, im Steuerrecht und im Strafrecht.
- Je nach Rechtsgebiet unterscheiden sich die genaue Definition von „Verjährungsfrist“ und die Eigenschaften der Verjährung.
Verjährbarkeit
Die Verjährbarkeit bezieht sich auf den Zeitraum, in dem ein Anspruch auf eine rechtliche Durchsetzung besteht. In Deutschland gibt es verschiedene Verjährungsfristen, je nach Art des Anspruchs und der betroffenen Parteien. Es ist wichtig, diese Fristen im Auge zu behalten, da die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs davon abhängt, ob er innerhalb der vorgeschriebenen Fristen geltend gemacht wird.
Verjährungsfristen-Tabelle
Die Verjährungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch unterscheiden sich je nach Art des Anspruchs. Für die meisten Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Das bedeutet, dass Sie 3 Jahre Zeit haben, um Ihre Ansprüche geltend zu machen, bevor sie verjähren.
Die sogenannte Regelverjährung oder regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.
§ 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Darüber hinaus gibt es im Zivilrecht zahlreiche Abweichungen von der 3-Jahres-Verjährungsfrist.
In dieser Tabelle erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Verjährungsfristen aus dem Verbraucherrecht:
Anspruch | Verjährungs-frist | Wann beginnt die Verjährungsfrist? | Gesetz |
Regelverjährung | 3 Jahre | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres | § 195, § 199 BGB |
Rückzahlung eines Darlehens | 3 Jahre | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres | §§ 488 ff. BGB |
Zahlung eines Darlehens | 3 Jahre | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres | §§ 488 ff. BGB |
Gesellschaftsvertrag | 3 Jahre | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres | § 195 BGB |
Provisionen im Rahmen eines Handels-vertretervertrag | 3 Jahre | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres | § 195 BGB |
Mietzins im Rahmen eines Pachtvertrags | 3 Jahre | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres | § 548 BGB |
Ersatzansprüche im Rahmen eines Pachtvertrags | 6 Monate | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres | § 548 BGB |
Sachmängel(im Rahmen eines Kaufvertrags) | 2 Jahre | Fristbeginn mit Lieferung/ mit dem Verlassen des Geschäfts | § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB |
Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer | 3 Jahre | Fristbeginn mit Lieferung/ mit dem Verlassen des Geschäfts | § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB |
Kaufpreis (im Rahmen eines Kaufvertrags) | 3 Jahre | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres | § 195 BGB |
Mängel an Bauwerken (im Rahmen eines Kaufvertrags) | 5 Jahre | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres | § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB |
Mängel (im Rahmen eines Werkvertrags) | 2 Jahre | Fristbeginn mit Abnahme der Dienstleistung | § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB |
Grundstücke | 10 Jahre | Fristbeginn mit der Fälligkeit | § 196 BGB |
Fluggastrechte | 3 Jahre | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahrs und Kenntnis des Anspruchs | § 195 BGB, § 199 BGB |
Ansprüche aus Reiseverträgen | 2 Jahre | Fristbeginn am geplanten Ende der Reise | § 651g BGB |
Dienstvertrag | 3 Jahre | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres | § 196 BGB |
Betriebskosten- abrechnung | 1 Jahr | Beginn mit Ende des Abrechnungs- zeitraums | § 195 BGB |
Anspruch | Verjährungs-frist | Wann beginnt die Verjährungsfrist? | Gesetz |
Ordnungswidrigkeit (bei Geldbußen bis 1.000,00 €) | 6 Monate | Beginn mit Begehen der Ordnungswidrigkeit | § 31 OWiG |
Ordnungswidrigkeit (bei Geldbußen von 1.000,00 € - 2.500,00 €) | 12 Monate | Beginn mit Begehen der Ordnungswidrigkeit | § 31 OWiG |
Ordnungswidrigkeit (bei Geldbußen von 2.500,00 € - 15.000,00 €) | 24 Monate | Beginn mit Begehen der Ordnungswidrigkeit | § 31 OWiG |
Ordnungswidrigkeit (bei Geldbußen über 15.000,00 €) | 36 Monate | Beginn mit Begehen der Ordnungswidrigkeit | § 31 OWiG |
Bußgeld wegen Überfahren einer roten Ampelt | 6 Monate | Beginn mit Begehen der Ordnungswidrigkeit | § 31 OWiG |
Gutscheine | 3 Jahre | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres | § 195 BGB |
Blitzer-Bußgeld | 6 Monate | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres | § 31 OWiG |
Schulden aus Forderung | 3 Jahre | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres | § 195 BGB |
Titulierte Forderung (gerichtlich festgestellt) | 30 Jahre | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres | § 197 BGB |
Job-Center | 3 Jahre | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres | § 195 BGB |
Baugenehmigung | 3 Jahre | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres | § 195 BGB |
Kredit | 3 Jahre | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres | § 195 BGB |
Schadensersatz /-ansprüche (außer sie beruhen auf Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit) | 3 Jahre | Fristbeginn mit Rechtskraft | § 195 BGB |
Gehalt und Lohn | 3 Jahre | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Person des Schuldners | § 195 BGB |
Abfindung | 3 Jahre | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres | § 195 BGB |
Unterhaltsleistungen | 3 Jahre | Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres | § 195 BGB |
Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache | 6 Monate | Fristbeginn mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält | § 548 BGB |
Frachtkosten und Speditionskosten | 1 Jahr | Fristbeginn mit Ablieferung der Ware | § 439 HGB |
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
In den meisten Fällen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist und der Inhaber davon wusste oder zumindest hätte wissen sollen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Da der Beginn der Verjährungsfrist aber auch davon abweichen kann, sollten Sie sich für Ihren spezifischen Fall entsprechend informieren, um Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen zu können. Wenn Sie nicht sicher sind, ob ein Anspruch verjährt ist oder nicht, hilft eine Rechtsberatung bei einem Anwalt oder einer Anwältin weiter.
Höchstfrist
Sollte jemand nichts von seinem Anspruch wissen oder nicht wissen können, beginnt die Verjährungsfrist nicht automatisch. Der Fristbeginn verschiebt sich dann auf den Zeitpunkt, an dem der Anspruch bekannt wird. Damit sich die Abwicklung aber nicht ewig hinzieht, legt das Gesetz Höchstfristen fest. Nach Ablauf dieser Höchstfristen verfallen die Ansprüche endgültig.
Neubeginn der Verjährung
Das Gesetz nennt in § 212 BGB einige Fälle, die dazu führen, dass die Verjährung erneut zu laufen beginnt. Zum Beispiel, wenn der Anspruch vom Schuldner anerkannt wird, etwa durch eine erste Abschlagszahlung oder eine andere Sicherheitsleistung. Aber auch wenn es zu einer Vollstreckungsmaßnahme durch das Gericht oder eine Behörde kommt, beginnt die Verjährungsfrist von neuem, an zu laufen.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist
Wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist, verliert der Gläubiger die Möglichkeit, seine Ansprüche durchzusetzen. Das heißt, der Schuldner ist mit dem Ablauf der Verjährungsfrist berechtigt, die Leistung zu verweigern. Das heißt aber nicht automatisch, dass der Anspruch damit erloschen ist. Weiß der Schuldner nicht, dass die Verjährungsfrist abgelaufen ist, und erfüllt den Anspruch deshalb trotzdem, darf er das Geleistete nicht später einfach zurückfordern.
Beispiel für die Berechnung der Verjährungsfrist
Ein Angestellter hat in seinem Arbeitsvertrag Zuschläge für die Arbeit an Feiertagen vereinbart und arbeitet an mehreren Feiertagen, aber der Arbeitgeber zahlt die Zuschläge nicht aus. Der Angestellte hat 3 Jahre Zeit, seinen Anspruch auf die Zuschläge durchzusetzen. Wenn die Verjährungsfrist von 3 Jahren abgelaufen ist, verliert der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seinen Anspruch auf die Feiertagszuschläge durchzusetzen. Der Arbeitgeber kann nun verweigern, die Feiertagszuschläge auszuzahlen. Hat er aber nicht im Blick, dass die Verjährungsfrist schon abgelaufen ist, und zahlt die Zuschläge deshalb nach den 3 Jahren aus, können diese nicht später einfach wieder zurückgefordert werden.
Besonderheit von Verjährungsfristen im Arbeitsrecht
Bei arbeitsvertraglichen Ansprüchen ist außerdem zu beachten, dass Arbeitsverträge und Tarifverträge häufig Ausschluss- und Verfallfristen von nur wenigen Monaten enthalten. Unter Umständen können arbeitsrechtliche Ansprüche daher schon nach wenigen Monaten nicht mehr geltend gemacht werden, sondern sind verfallen.