Klage am Sozialgericht

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Ablauf eines Sozialgerichtsverfahrens 

Sozialgericht Verfahren
Ablauf eines Verfahrens am Sozialgericht in vereinfachter Form

Bescheid und Widerspruch

Der typische Weg vor das Sozialgericht beginnt mit einem behördlichen Bescheid, gegen den Sie zunächst Widerspruch einlegen, etwa die Ablehnung eines Pflegegrads oder ein zu niedriger Grad der Behinderung. Ist auch der Widerspruch offiziell abgelehnt, bleibt oft nur noch der Klageweg. 

Klageeinreichung

Die Klage wird grundsätzlich schriftlich beim zuständigen Sozialgericht eingelegt. Das Gericht bestätigt den Eingang und informiert die Gegenseite, in der Regel eine Behörde.

Ermittlung und Verhandlung

In der folgenden Phase ermittelt das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Das bedeutet: Es prüft unabhängig alle wichtigen Umstände, zieht bei Bedarf Akten bei und kann ein medizinisches oder anderes Sachverständigengutachten einholen. Zur weiteren Klärung werden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen, in der alle Argumente und Beweise präsentiert werden. 

Vergleich oder Anerkenntnis

Wenn sich die Parteien gütlich einigen, wird das Verfahren durch einen Vergleich oder ein Anerkenntnis beendet.

Urteil oder Gerichtsbescheid

Einigen sich die Parteien nicht gütlich durch Vergleich oder Anerkenntnis, entscheidet das Sozialgericht durch Urteil oder Gerichtsbescheid. Die gerichtliche Entscheidung kann entweder schriftlich oder direkt im Anschluss an die Verhandlung verkündet werden. 

Landessozialgericht

Wird gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt, fällt die Zuständigkeit an eines der 14 Landessozialgerichte. 

Bundessozialgericht

Die dritte Instanz der Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland ist das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel.

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Zuständigkeit und typische Fälle

Sozialgerichte sind für Streitigkeiten zwischen Bürgern und den (meisten) Sozialverwaltungen, wie Rentenversicherung, Krankenversicherung oder Jobcenter, zuständig. Typische Klagen am Sozialgericht beschäftigen sich mit abgelehnten Leistungen oder fehlerhaften Bescheiden. 

Die Sozialgerichte sind zuständig für Klagen aus folgenden Sachgebieten: 

  • Arbeitslosenversicherung
  • Vertragsarztangelegenheiten 
  • Kindergeldangelegenheiten
  • Erziehungsgeldangelegenheiten
  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • soziale und private Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Gesetzliche Unfallversicherung
  • Soziales Entschädigungsrecht
  • Schwerbehindertenrecht
  • Sozialhilfeleistungen
  • Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld)
  • Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale 
  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Schwerbehindertenausweis
  • Asylbewerberleistungen
  • Künstlersozialversicherung
  • Alterssicherung der Landwirte
  • Blindengeld
  • Arbeitsförderung (und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit) 

Nicht zuständig sind Sozialgerichte etwa bei Streit um BAföG, Kindergeld oder gegenüber dem Jugendamt. Dafür sind Verwaltungs- oder Finanzgerichte vorgesehen. 

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Erfolgsaussichten einer Klage 

Eine Klage am Sozialgericht hat insbesondere dann Aussicht auf Erfolg, wenn der ablehnende Bescheid der Behörde fehlerhaft oder unvollständig ist. Erfolgversprechend sind Klagen etwa bei klarer Gesetzeslage zugunsten des Betroffenen, offensichtlichen Fehlern im Verwaltungsverfahren oder wenn die vorgelegten Beweise überzeugend sind. 

Auch die Qualität der Beweise, wie ärztliche Atteste bei Streit um Erwerbsminderungsrente oder Nachweise über Einkommen bei Arbeitslosengeld, kann ausschlaggebend sein. Aber auch formale Punkte wie die fristgerechte Klageerhebung sind entscheidend. 

Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Klage am Sozialgericht sind relativ schlecht, wenn die Beweislage dünn ist oder Formalien und Fristen nicht eingehalten werden. 

Im Zweifelsfall spart eine frühe Beratung durch einen Anwalt für Sozialrecht Ihnen Zeit, Stress und Geld. Denn der Rechtsanwalt hat schon zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle gesehen und kann nicht nur Ihre Chancen realistisch einschätzen, sondern auch die Klageschrift und die Einhaltung der Fristen für Sie übernehmen. 

Dauer eines Sozialgerichtsverfahrens 

Viele Klageverfahren am Sozialgericht brauchen Zeit. In Deutschland dauert es durchschnittlich mehr als anderthalb Jahre (17,9 Monate), bis ein Urteil ergeht. 

Die Dauer hängt vom Einzelfall ab – einfache Fälle ohne Gutachten können innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden, komplexere Verfahren oder solche mit umfangreicher Beweisaufnahme ziehen sich mitunter erheblich länger. Aber auch die Auslastung der Sozialgerichte spielt bei der Dauer des Verfahrens eine Rolle. 

Der statistische Bericht der Sozialgerichte zeigt, dass es auch zwischen den Bundesländern große Unterschiede in der durchschnittlichen Dauer der Sozialgerichtsverfahren gibt.

Durchschnittliche Dauer, bis ein Verfahren vor dem Sozialgericht erledigt ist:

Bayern: 12,0 Monate  

Berlin: 18,8 Monate  

Baden-Württemberg: 13,9 Monate 

Thüringen: 16,3 Monate  

Schleswig-Holstein: 23,6 Monate  

Saarland: 18,4 Monate  

Mecklenburg-Vorpommern: 20,5 Monate  

Rheinland-Pfalz: 14,3 Monate  

Sachsen: 19,6 Monate  

Nordrhein-Westfalen: 16,4 Monate 

Niedersachsen: 21,0 Monate  

Hessen: 20,0 Monate  

Brandenburg: 23,3 Monate  

Sachsen-Anhalt: 27,6 Monate  

Bremen: 18,8 Monate  

Hamburg: 21,0 Monate 

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Niederlage vor dem Sozialgericht

Verliert die Klägerin oder der Kläger die Klage, ist das Urteil rechtskräftig, sofern keine Berufung eingelegt wird. Der unterlegene Bürger muss seine eigenen außergerichtlichen Kosten, insbesondere die Anwaltskosten, meistens selbst tragen. Gerichtskosten fallen bei sozialrechtlichen Klagen durch Bürger normalerweise nicht an. Eine Kostenerstattung an die Behörde erfolgt nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa wenn das Gericht ein missbräuchliches oder verschlepptes Verfahren feststellt.

Wer mit dem Urteil nicht einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats Berufung zum Landessozialgericht einlegen, sofern der Streitwert oder die Bedeutung des Falles dies zulassen. Andernfalls ist das Verfahren beendet.

Kosten im Sozialgerichtsverfahren

Gerichtskosten

  • Als Versicherter entstehen Ihnen am Sozialgericht in der Regel keine Gerichtskosten. Ebenso nicht, wenn Sie als Leistungsempfänger, Empfänger von Hinterbliebenenleistungen, Behinderter oder deren Sonderrechtsnachfolger am Verfahren beteiligt sind. 
  • Auch wenn Sie den Prozess verlieren sollten, müssen Sie die Kosten der beklagten Behörde nicht übernehmen. 
  • Nur wenn Sie die Rechtsstreitigkeit fortführen, obwohl Ihnen die Missbräuchlichkeit der Prozessführung dargelegt worden ist, oder Sie die Verhandlungen unnötig in die Länge ziehen, können Ihnen Kosten auferlegt werden.
  • Gerichtskosten entstehen außerdem für Kläger, die nicht Versicherte, Leistungsempfänger, Empfänger von Hinterbliebenenleistungen, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger sind. Dann müssen Sie im Fall, dass Sie den Prozess verlieren, sowohl die Gerichtskosten als auch die Kosten der Gegenseite tragen.

Anwaltskosten

Wenn Sie den Prozess am Sozialgericht gewinnen, werden Ihnen die Kosten für Ihren Rechtsanwalt in der Regel erstattet. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Anwaltskosten selbst tragen. 

Je nach Police trägt möglicherweise auch Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für den Anwalt bei einer sozialgerichtlichen Klage. 

Sachverständigenkosten

Kosten für einen Sachverständigen fallen für Sie nur an, wenn Sie einen bestimmten Arzt benennen und das Gericht keine Kostenerstattung anordnet. Üblicherweise ist ein Kostenvorschuss von mindestens 500,00 € zu leisten, der je nach Falllage variieren kann. Sollten die tatsächlichen Kosten den Vorschuss übersteigen, sind auch diese von Ihnen zu tragen.

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Rechtsschutzversicherung 

Zahlreiche Rechtsschutzversicherungen enthalten einen Baustein für Sozialrecht. Überprüfen Sie daher genau die Police Ihrer Versicherung. Eine Kostendeckung besteht allerdings in der Regel erst, nachdem auch der Widerspruch abgelehnt wurde.

Im ersten Schritt wird eine Deckungszusage für Ihren konkreten Fall von der Versicherung benötigt, damit sicher ist, dass die Kosten für Anwalt, Verfahren etc. übernommen werden. Gerne übernehmen wir bei Hopkins Rechtsanwälten kostenfrei die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Mit oder ohne Anwalt vor das Sozialgericht?

Eine Klage am Sozialgericht kann in der Erstinstanz grundsätzlich ohne Anwalt eingereicht und geführt werden. In den meisten Fällen ist es dennoch ratsam, einen Rechtsanwalt für Sozialrecht hinzuzuziehen. Denn dieser kennt die Rechtslage bestens, hat Erfahrung aus zahlreichen ähnlichen Fällen und kennt alle Fallstricke, die bei Klageeinreichung und Prozessführung warten könnten.  

Immer wieder führt die frühzeitige Einschaltung eines Anwalts dazu, dass ein Gang vor das Sozialgericht gar nicht mehr nötig ist. Die Kombination aus fachlicher Expertise, Kenntnis der Rechtslage und hoher Durchsetzungskraft sorgt in zahlreichen Fällen dafür, dass eine außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite (etwa der Pflegekasse) möglich ist. 

In Berufungsverfahren vor den Landessozialgerichten besteht keine Anwaltspflicht. Erst vor dem Bundessozialgericht müssen Sie sich auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. 

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