
Ein Überprüfungsantrag ist ein Antrag nach § 44 SGB X, mit dem Sie einen bereits bestandskräftigen Bescheid nachträglich rechtlich prüfen lassen können. Also vor allem dann, wenn ein Widerspruch oder eine Klage nicht mehr möglich sind.
Ziel des Überprüfungsantrags ist es, dass die jeweilige Behörde einen bereits unanfechtbaren Bescheid erneut überprüft und gegebenenfalls zurücknimmt oder ändert.
Typische Fälle sind Antragsablehnungen (zum Beispiel Ablehnung eines Pflegegrad-Antrags) oder fehlerhafte Berechnungen in einem Bewilligungsbescheid (zum Beispiel zu niedriges Arbeitslosengeld oder Rückforderungsbescheide).
Für den Überprüfungsantrag müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden:
Der Überprüfungsantrag muss alle wichtigen Informationen zum zu überprüfenden Sachverhalt enthalten und angeben, welche Rechtsanwendung oder welcher Sachverhalt Ihrer Meinung nach nicht korrekt ist.
Die Behörde muss aus dem Antragsschreiben den Umfang des Prüfauftrags erkennen können. Deshalb sollte eindeutig benannt werden, welcher Bescheid betroffen ist, welcher Zeitraum relevant ist und welcher Punkt der Entscheidung überprüft werden soll. Eine Beweisführung muss der Überprüfungsantrag nicht enthalten.
Ein pauschaler Überprüfungsantrag ohne nachvollziehbaren Prüfauftrag kann von der Behörde abgelehnt werden, denn sie ist nicht verpflichtet, „ins Blaue hinein“ alte Akten vollständig durchzugehen und nach möglichen Fehlern zu suchen.
Die Behörde muss innerhalb von 6 Monaten über Ihren Überprüfungsantrag entscheiden und einen entsprechenden Bescheid ausstellen.
Dauert die Bearbeitung länger, haben Sie die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage zu erheben.
Ist der Antrag erfolgreich, muss die Behörde den rechtswidrigen Bescheid im erforderlichen Umfang zurücknehmen und anschließend in der Sache neu entscheiden (zum Beispiel eine Nachzahlung oder die Korrektur der laufenden Leistungen).
Ist der Antrag erfolglos, können Sie gegen den Ablehnungsbescheid die üblichen Rechtsbehelfe (also Widerspruch oder Klage) nutzen. Das Verfahren richtet sich dann gegen die Überprüfungsentscheidung, nicht gegen den Ausgangsbescheid.

Wird dem Überprüfungsantrag stattgegeben, werden Sozialleistungen wie Krankengeld, Verletztengeld oder Rente grundsätzlich maximal für bis zu vier Jahre rückwirkend nachgezahlt. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Jahresbeginn, und bei Rücknahme auf Antrag tritt an die Stelle der Rücknahme der Antrag (Beginn des Jahres der Antragstellung).
Für das Bürgergeld beträgt die Nachzahlungsfrist grundsätzlich ein Jahr, bei Erstattungsbescheiden gilt allerdings auch die Vier-Jahres-Frist.