In nur 3 Schritten zum Beratungshilfeschein

In nur 3 Schritten zum Beratungshilfeschein

Inhalt:

Die Beratungshilfe oder Rechtsberatungshilfe soll rechtssuchende Bürger mit geringem Einkommen die Möglichkeit geben, sich rechtlich beraten und vertreten zu lassen. Die Voraussetzungen für den Beratungshilfeschein sind im Beratungshilfegesetz (kurz BerHG) festgehalten.

Beratungshilfeschein: Voraussetzungen

Sie haben Anspruch auf einen Beratungshilfeschein, ...

  1. ... wenn Sie keine Möglichkeit haben, die erforderlichen Mittel aufzubringen, die es zur Durchsetzung Ihrer Rechte bräuchte. (In der Regel gehören hierzu alle Menschen mit Anspruch auf Bürgergeld (vormals: ALG II), Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.)
  2. ... wenn Sie keine Möglichkeit die Streitigkeit anderweitig zu klären.
  3. ... wenn die Beanspruchung der Beratungshilfe wirklich notwendig ist. Das lässt sich danach beurteilen, ob Sie sich in dem Rechtsfall auch auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten lassen würden, wenn Sie die finanziellen Möglichkeiten dazu hätten.


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Beratungshilfe-Verfahren

Das Verfahren der Beratungshilfe besteht aus drei Schritten: nach dem Antrag auf den Beratungshilfeschein entscheidet das Amtsgericht über die Bewilligung und kann diesen aber auch nachträglich aufheben.

1.) Beratungshilfeschein beantragen

Der Antrag auf einen Beratungsschein kann vom Rechtssuchenden selbst gestellt werden oder durch einen Anwalt beantragt werden.

Es gibt sowohl die Möglichkeit den Antrag mündlich als auch schriftlich zu stellen. Für einen schriftlichen Antrag gibt es das entsprechende Beratungshilfe-Formular auch online. Der Antrag kann direkt beim Amtsgericht des jeweiligen Wohnsitzes gestellt werden.

Unterlagen für den Beratungshilfeschein

Für den Antrag auf einen Beratungshilfeschein werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Nachweise über sämtliche Einkommen und Ausgaben
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Aktueller Mietvertrag
  • Nachweise über laufende Zahlungsverpflichtungen und besondere Belastungen
  • Einkommensnachweise (zum Beispiel Verdienstbescheinigungen, Bürgergeld-Bescheid oder ALG II-Bescheid)
  • Dokumente, die das konkrete rechtliche Problem darstellen und/oder belegen (zum Beispiel ein Schreiben der Gegenseite oder einen Bescheid der Behörde)
  • Begründung der persönlichen Umstände, die einen Beratungsbedarf begründen

Wird der Beratungshilfeschein schriftlich beantragt, müssen die Dokumente als Kopie mitgesendet werden, bei einem persönlichen Antrag reicht es die Originale mitzubringen.

Beratungshilfeschein-Checkliste mit allen Unterlagen, die benötigt werden um den Beratungshilfeschein zu beantragen
Checkliste: Beratungshilfeschein

2.) Entscheidung über den Beratungshilfeschein

Nach der Antragstellung entscheidet ein Rechtspfleger des Amtsgerichts, ob der Beratungshilfeschein gewährt wird. Wenn dem Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe nicht zugestimmt wird, gibt es nach § 7 Beratungshilfegesetz (BerHG) die Möglichkeit ist hiergegen eine Erinnerung einzureichen. Dann entscheidet einer der Richter am Amtsgericht abschließend über die Beratungshilfe. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie sich im Falle einer Ablehnung des Beratungshilfeantrags die Ablehnung schriftlich und mit Begründung geben lassen.

Gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, durch den Ihr Antrag zurückgewiesen wird, ist der nicht befristete Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft. Das bedeutet, dass Sie dem Gericht schriftlich darlegen können, warum Sie mit der Entscheidung über Ihren Beratungshilfeantrag nicht einverstanden sind. Wenn alle Voraussetzungen für die Beratungshilfe erfüllt sind, kann das Amtsgericht entweder selbst die Beratung übernehmen oder stellt einen Berechtigungsschein aus. Dieser ermöglicht es die Beratungsperson frei auszuwählen. Als Beratungspersonen kommen sowohl Rechtsanwälte und Rechtsbeistände als auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer infrage. Daneben gibt es noch einige weitere Berater und Beratungsstellen.

3.) Nachträgliche Bewilligungsaufhebung

Unter bestimmten Umständen kann das Beratungshilfe-Gericht die Beratungshilfe wieder aufheben. Das kann entweder sein, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung zum Bewilligungzeitpunkt nicht vorlagen. Das ist aber nur bis ein Jahr nach der Bewilligung möglich. Oder wenn der Rechtsuchende durch die rechtliche Beratung (beziehungsweise rechtliche Vertretung) etwas durchsetzen konnte, dass seine wirtschaftliche Situation enorm verbessert. Dieser Aufhebungsgrund erfordert aber einen Antrag des Beratenden.

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