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Im rechtlichen Sinne ist nicht jeder Mangel im Urlaub ein Reisemangel. Denn die Rechte bezüglich Reisemängeln gelten hauptsächlich für Pauschalreisen, bei denen Transport und Unterkunft gemeinsam gebucht wurden (§ 651a Abs. 2 BGB). Bei individuell zusammengestellten Reisen gelten die reisemangelspezifischen Regelungen möglicherweise nicht. Stattdessen entstehen aus den Mängeln dann Ansprüche gegenüber dem einzelnen Anbieter, zum Beispiel ein Schadensersatzanspruch gegenüber einer Airline.
Die Qualität der Unterkunft spielt eine entscheidende Rolle für den Erfolg einer Reise. Wenn das gebuchte Hotel nicht den erwarteten Standards entspricht – sei es durch Sauberkeitsprobleme, mangelhafte Ausstattung oder andere Defizite wie kein warmes Wasser im Hotelzimmer – handelt es sich um einen Reisemangel. In solchen Fällen haben Reisende das Recht, eine angemessene Abhilfe zu verlangen.
Eine erholsame Reise kann durch unerwartete Lärmbelästigung oder unangenehme Gerüche beeinträchtigt werden. Ob lauter Baulärm in der Nähe des Hotels oder unerträgliche Gerüche im Zimmer durch eine anliegende Hotelküche – solche Umstände stellen einen Reisemangel dar. Reisende haben das Recht, eine angemessene Lösung oder Entschädigung zu fordern.
Die gastronomische Erfahrung ist ein wichtiger Teil jeder Reise. Wenn die gebotenen Mahlzeiten nicht den erwarteten Standards entsprechen – sei es in Bezug auf Qualität oder Auswahl – liegt ein Reisemangel vor. Reisende können in solchen Fällen Abhilfe verlangen, wie beispielsweise die Bereitstellung angemessener Ersatzmahlzeiten.
Es ist frustrierend, wenn gebuchte Aktivitäten oder Touren nicht wie geplant stattfinden. Ob eine Stadtführung, ein Ausflug oder andere gebuchte Unternehmungen – wenn diese ausfallen, handelt es sich um einen Reisemangel. Reisende haben das Recht, eine Erstattung oder alternative Angebote zu verlangen.
Der Verlust oder die Beschädigung von Gepäck kann den Start einer Reise erheblich beeinträchtigen. Wenn Gepäckstücke nicht wie vereinbart ankommen oder beschädigt werden, ist dies ein Reisemangel. Reisende haben das Recht auf angemessene Entschädigung für den Verlust oder die Beschädigung ihres Gepäcks.

Wenn Sie einen Reisemangel feststellen, sollten Sie so schnell wie möglich tätig werden. Dokumentieren Sie alle Mängel so detailliert wie möglich, um spätere Uneinigkeiten zu vermeiden. Zur Dokumentation eignen sich Fotos, Videos, Lärmprotokolle oder auch Screenshots sowie Namen von unterstützenden Zeugen.
Reisemängel sollten unverzüglich dem Reiseveranstalter gemeldet werden (§ 651o BGB). So hat dieser die Möglichkeit, angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
§ 651o BGB: Mängelanzeige durch den Reisenden
(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Bei allen Mängeln, die nicht umgehend beseitigt werden müssen, sollte zudem eine angemessene Frist gesetzt werden (§ 651k Abs. 2 BGB).
Wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb der Frist angemessen reagiert, haben Reisende das Recht, selbst aktiv zu werden. Hierbei muss der Veranstalter für die entstandenen Mehrkosten und Aufwendungen aufkommen.
Der Reiseveranstalter hat die Möglichkeit, die Beseitigung des Reisemangels zu verweigern, wenn die Kosten dafür unverhältnismäßig zum Ausmaß des Mangels und der betroffenen Reiseleistung sind. In diesem Fall muss der Reiseveranstalter angemessene Ersatzleistungen anbieten (§ 651k Abs. 3 BGB).
Bei der Berechnung der Reisepreisminderung wird immer der gesamte Preis der Pauschalreise inklusive der Transportkosten, aber ohne Versicherungsprämien, herangezogen und um einen bestimmten Prozentsatz gemindert. Die prozentuale Minderung können Sie der Frankfurter Tabelle 2025 entnehmen. Treten mehrere Reisemängel auf, sind die Prozentsätze addiert zu berechnen.
Familie C. hat für eine 7-tägige Pauschalreise insgesamt 1.800,00 € bezahlt. Im gebuchten Hotelzimmer fehlt die Klimaanlage und es gibt kein warmes Wasser im Bad.
Reisepreisminderung = 0,1 × 1.800,00 €+ 0,15 × 1.800,00 € = 180,00 € + 270,00 € = 450,00 €
Reisepreisminderung = 0,2 × 1.800,00 €+ 0,15 × 1.800,00 € = 360,00 € + 270,00 € = 630,00 €
Die Reisepreisminderung liegt im Fall von Familie C. zwischen 450,00 € und 630,00 €.
Die Frankfurter Tabelle dient zur Abschätzung der ungefähren Reisepreisminderungen bei Reisemängeln im Rahmen von Pauschalreisen. Die Tabelle ist nicht verbindlich und gibt lediglich eine Orientierung, wie die Höhe der Gewährleistungsansprüche ausfallen wird.
Um bei Reisemängeln Geld zurückzuerhalten, muss der Mangel unbedingt bereits vor Ort und anschließend schriftlich beim Reiseveranstalter gemeldet werden. Ein Rechtsanwalt für Reiserecht übernimmt die Durchsetzung Ihrer Rechte, übernimmt die Kommunikation mit dem Reiseanbieter und reicht gegebenenfalls auch Klage beim zuständigen Gericht ein.
Es ist ratsam, bei der Feststellung von Reisemängeln nicht zu lange zu warten. Der Gesetzgeber legt in § 651j BGB fest, dass der Anspruch auf Reisepreisminderung und/oder Entschädigung nach Ablauf von 2 Jahren verfällt. Daher ist es empfehlenswert, mögliche Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, um Ihre Rechte wahrzunehmen.