Fluggesellschaften überbuchen Flüge, indem sie mehr Buchungen annehmen, als verfügbare Plätze vorhanden sind. Viele Airlines gehen davon aus, dass einige Passagiere nicht erscheinen. So versuchen sie, den leeren Sitzplätzen vorzubeugen und den maximalen Gewinn zu erzielen. Wenn mehr Passagiere erscheinen als erwartet, können einige Passagiere trotz gültiger Buchung ihren Flug nicht antreten.
Im Falle einer Überbuchung informiert die Airline die betroffenen Passagiere über ihre Optionen und bietet in der Regel eine freiwillige Nichtbeförderung an. Das heißt, betroffene Passagiere können sich freiwillig melden, um auf eine spätere Verbindung umgebucht zu werden.
Unabhängig davon, wie Sie sich entscheiden, sollten Passagiere bei Überbuchung folgende Schritte befolgen.
Da die Fluggesellschaft bei Überbuchung freiwillige Passagiere finden muss, macht sie oft attraktive Angebote. Neben der Umbuchung erhalten die Freiwilligen oft Upgrades, Gutscheine oder Ähnliches. Wer ein solches Angebot der Airline annimmt, verzichtet freiwillig auf die Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Wer mit einer Flugüberbuchung konfrontiert ist, sollte das Angebot der Airline zur freiwilligen Nichtbeförderung also nur annehmen, wenn es besser als die zu erwartende Entschädigung ist.
Wenn Passagiere aufgrund von Flugüberbuchung einen Ersatzflug wahrnehmen, wird das Gepäck von der Airline in den entsprechenden Flieger weitergeleitet.
Wenn Sie aufgrund von Überbuchung Ihren gebuchten Flug nicht wahrnehmen können, haben Sie Anspruch auf folgende Entschädigung:
Achtung, diese Rechte nach Fluggastrechteverordnung 261/2004 der EU gelten nur, wenn der Startflughafen in der EU liegt oder der überbuchte Flug innerhalb der EU landet und die ausführende Airline ihren Firmensitz in der EU hat.
Der Anspruch auf Entschädigung kann auch rückwirkend geltend gemacht werden. Erst nach drei Kalenderjahren verjährt der Entschädigungsanspruch.
Selbst wenn Passagiere aufgrund von Mitteilungen im Voraus nicht zum Flughafen kommen müssen, weil ihnen mitgeteilt wurde, dass sie nicht fliegen können, verlieren sie dadurch nicht ihren Anspruch auf Entschädigung. Sie müssen also nicht zur Zeit ihres ursprünglichen Flugs am Airport erscheinen, sondern erst zum Check-in ihres Ersatzfluges.