Haftet ein Ehepartner für die Schulden des anderen?

Haftet ein Ehepartner für die Schulden des anderen?

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Haftet ein Ehepartner für die Schulden des anderen?

Ehepartner haften nicht automatisch für die Schulden ihres Gatten, denn die Ehegattenhaftung ist klar definiert und greift nur in bestimmten Fällen. Hat der Ehegatte schon vor der Hochzeit Schulden, so werden diese nicht automatisch auf den Partner übertragen. Man selbst bleibt in diesem Zusammenhang schuldenfrei und kann diese natürlich auch nicht erben oder bei der Scheidung zugeteilt bekommen.

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In diesen Fällen tritt die Ehegattenhaftung ein:

  • Damit die Ehegattenhaftung greifen kann, muss mit der persönlichen Unterschrift bestätigt werden, dass die Schulden angenommen werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man gemeinsam einen Kredit für ein Haus aufnimmt.
  • Nur wenn Sie den Vertrag selbst unterzeichnen, sind Sie auch für die Schuldenlast verantwortlich.
  • Eine Ausnahme gibt es bei der Ehegattenhaftung in der Schlüsselgewalt. Darunter versteht man alle Geschäfte, die zur Deckung des Lebensbedarfs dienen (§ 1357 BGB).
  • Der Partner darf also kleinere Anschaffungen wie den Lebensmitteleinkauf oder gemeinsame Haushaltsgeräte auch ohne Unterschrift des Gatten tätigen.

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Rolle des Güterstands bei der Ehegattenhaftung

Obwohl es für die meisten Ehepaare eine Selbstverständlichkeit ist, dass sie einander beistehen und beispielsweise auch bestehende Verbindlichkeiten gemeinsam tilgen, muss es juristisch keine Verpflichtung dazu geben. Insbesondere im Falle einer Scheidung ist dies von großem Interesse, da getrennte Ehegatten wohl kaum für die Schulden ihres Ex-Partners aufkommen wollen:

Welche Rolle spielt also der Güterstand bei der Ehegattenhaftung?

Entscheidend für die Ausprägung der Ehegattenhaftung ist der vereinbarte Güterstand. Das deutsche Güterrecht kennt diesbezüglich die Gütergemeinschaft, die Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft. Letztere gilt als gesetzlicher Güterstand und besteht daher immer dann, wenn die Ehegatten keine anderslautende Regelung in einem Ehevertrag vereinbart haben.

Zugewinngemeinschaft

Wenn es um Schulden eines Ehepartners geht, sorgt die Zugewinngemeinschaft dafür, dass beide Partner gleichermaßen haften, sofern die Schulden während der Ehe gemacht wurden. Das gilt natürlich nur, wenn die Voraussetzungen für die Ehegattenhaftung erfüllt wurden.

Gütergemeinschaft

Im Falle einer Gütergemeinschaft ist es dagegen unerheblich, ob die Schulden vor oder während der Ehe gemacht wurden, weil beide Gatten haften. Ausgenommen sind lediglich Geschäfte, denen der andere Ehegatte nicht zugestimmt hat, oder die unter die Schlüsselgewalt fallen.

Gütertrennung

Lediglich bei einer Gütertrennung kommt es zu keiner Ehegattenhaftung, da die beiden Partner auch während der Ehe wirtschaftlich unabhängig voneinander agieren.

Ehepartner sollten sich schon vor der Heirat mit Familienrecht und Güterrecht befassen und sich unter anderem informieren, inwiefern sie für ihren (zukünftigen) Partner haften. Durch die vertragliche Definition des Güterstandes lässt sich die Haftung leicht anpassen und individuell zuschneiden. Aber auch nach der Heirat ist es möglich, einen Ehevertrag zu schließen eine gemeinsamesame Regelung von möglichen Schulden zu vereinbaren. 

Sollten Sie unsicher bezüglich der Ehegattenhaftung sein oder Fragen haben, sollten Sie sich von einem Anwalt für Familienrecht beraten lassen. 

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