Mietminderung bei Heizungsausfall

Wieviel Mietminderung bei Heizungsausfall?

Fällt die Heizung in der Wohnung ganz oder teilweise aus, mindert das die Wohnqualität spürbar und kann zur Mietminderung berechtigen. Nach aktueller Rechtsprechung liegt die angemessene Höhe der Mietminderung zwischen 5 % und 100 %, wenn die Heizung vollständig oder teilweise ausfällt. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Umfang des Mangels und den genauen individuellen Umständen, etwa ob bestimmte Zimmer betroffen sind oder nur bis zu einer bestimmten Temperatur geheizt werden kann.

In der Rechtsprechung haben sich grobe Richtwerte herausgebildet, die eine Orientierung bieten:

  • Bei geringen Funktionseinschränkungen der Heizung liegt die Mietminderung oftmals bei rund 10 % der Kaltmiete. 
  • Ist die Raumtemperatur dauerhaft auf 15 bis 18 Grad beschränkt, akzeptieren Gerichte Minderungssätze von bis zu 50 %. 
  • Fällt die Heizung komplett aus und sinkt die Raumtemperatur unter 10 Grad, kann unter Umständen sogar eine Mietminderung von 100 % der Brutto-Warmmiete durchgesetzt werden. 

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Urteile zur Mietminderung bei Ausfall der Heizung

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Gericht Urteil / Beschluss Mietminderung Sachverhalt Heizung
Landgericht Berlin Az. 61 S 37/02 vom 29.07.2002 70 % der Netto-Kaltmiete Vollständiger Ausfall der Heizungsanlage zwischen Oktober und April
Landgericht Berlin Az. 64 S 291/91 vom 10.01.1992 75 % Heizungsausfall während der Heizperiode
Amtsgericht Charlottenburg Az. 216 C 7/13 vom 07.06.2013 70 % der Warmmiete Totalausfall der Heizung im Oktober, November und Dezember
Landgericht Hamburg Az. 7 O 80/74 vom 15.05.1975 100 % der Bruttomiete Totaler Heizungsausfall im Herbst und Winter
Landgericht Berlin Az. 63 S 423/11 vom 08.06.2012 5 % Regelmäßige Raumtemperatur nur 19 °C
Landgericht München I Az. 20 S 3739/84 vom 25.05.1984 25 % Wohnung wird nicht wärmer als 18 °C
Amtsgericht Görlitz Az. 1 C 1320/96 vom 03.11.1997 30 % Beheizbarkeit der Räume nur bis 16–18 °C möglich
Amtsgericht Berlin-Neukölln Az. 10 C 557/84 vom 17.05.1985 25 % Raumtemperatur von unter 15 °C im Winter
Amtsgericht Köln Az. 201 C 481/10 vom 13.04.2012 23 % Im Januar und Februar Temperatur nur 19 °C, Heizkörper nicht separat regulierbar
Amtsgericht Frankfurt am Main Az. 33 C 588/11-76 vom 07.10.2011 25 % Ausfall der Heizung an Weihnachten, innerhalb von neun Tagen mehrfach defekt
Amtsgericht Köln Az. 205 C 36/16 vom 05.07.2016 Minderung begründet Nachts (23:00 Uhr bis 6:00 Uhr) maximale Temperatur von 18 °C

Doppelausfall: Heizung und Warmwasser

Kommt zu dem Heizungsausfall auch noch ein Ausfall der Warmwasserversorgung hinzu, erhöht sich der Minderungsbetrag entsprechend. In solchen Fällen spricht die Rechtsprechung bei einem kompletten Ausfall von Heizung und Warmwasser oft von einer Mietminderung zwischen 70 % und 100 %, da hier ein erheblicher Teil der Wohnqualität beeinträchtigt ist.

Vor allem in den Wintermonaten ist das ein besonders schwerwiegender Mangel, der mit der vollständigen Unbrauchbarkeit der Wohnung gleichgesetzt werden kann. Ausnahmen können sich ergeben, wenn beispielsweise nur eine Teilleistung ausfällt oder der Vermieter sich um eine unmittelbare Reparatur bemüht. 

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Wann ist eine Mietminderung möglich?

In der Regel kann die Miete nur gemindert werden, wenn die Heizung während der Heizperiode, üblicherweise zwischen 1. Oktober und 30. April, ausfällt. Während dieser Zeit ist der Vermieter verpflichtet, eine ausreichende Wärmeversorgung sicherzustellen. Kann die Wohnung außerhalb dieser Periode nicht beheizt werden und die Außentemperaturen fallen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 12°C, kommt eine Mietminderung ebenfalls in Betracht. Entscheidend ist nicht nur der vollständige Ausfall der Heizung, auch eine eingeschränkte Funktion oder zu niedrige Temperaturen reichen aus. 

Mindesttemperatur nach Räumen

Die Mindesttemperaturen, die in Wohnräumen tagsüber erreicht werden müssen, liegen bei 20 bis 22°C, im Bad sogar bei 23°C, im Flur reichen 15°C. Werden diese Werte nicht erreicht, berechtigt das zur Mietminderung. 

Mindesttemperatur nach Uhrzeit

Bei Nachtabsenkung (zwischen 23:00 und 6:00 Uhr) darf die Temperatur auch auf 18°C sinken. 

Dauer des Heizungsausfalls 

Bei einem vollständigen Ausfall der Heizung oder längerem Unterschreiten der Mindesttemperaturen haben Sie einen Anspruch auf Mietminderung ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Vermieter über den Mangel informiert haben.

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Was muss ich bei einer Mietminderung beachten?

  1. Gehen Sie bei der Mietminderung bedacht vor, damit Sie im Nachgang keine Schwierigkeiten bekommen. Denn eine unberechtigte Mietminderung kann unter Umständen zu einer fristlosen Kündigung der Wohnung führen (BGH Az. VIII ZR 138/11). Holen Sie im Zweifel frühzeitig rechtlichen Rat ein, um Fehler zu vermeiden.
  2. Zunächst muss der Vermieter unverzüglich über den Mangel informiert werden. Fordern Sie Ihren Vermieter in der Mängelanzeige auf, die Heizung umgehend zu beheben, und setzen Sie eine angemessene Frist. 
  3. Kommt der Vermieter seiner Pflicht zur Reparatur nicht nach, teilen Sie ihm die beabsichtigte Mietminderung und deren Höhe schriftlich mit. Die Miete sollte zunächst unter Vorbehalt weitergezahlt werden, mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“ im Verwendungszweck der Überweisung. 
  4. Bis zum Abschluss der Reparatur sollten Sie ein Temperaturprotokoll für alle betroffenen Räume führen. Notieren Sie täglich die gemessene Temperatur mit Zeitangabe und eventuellen Zeugen. 

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Mängelanzeige bei Heizungsausfall

Bevor Sie die Miete mindern, müssen Sie den Mangel Ihrem Vermieter anzeigen. Dies sollte unverzüglich geschehen, sobald Sie mitbekommen, dass die Heizung nicht (ausreichend) heizt. Obwohl es keine spezifischen Formvorschriften für mietrechtliche Mängelanzeigen gibt, ist eine schriftliche Mitteilung ratsam. 

Muster-Mängelanzeige bei kaputter Heizung

Folgendes Musterschreiben dient lediglich als Beispiel und Formulierungshilfe. Kopieren Sie einfach folgenden Text und passen Sie ihn entsprechend der persönlichen Situation an:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie sind gemäß § 535 BGB verpflichtet, die an mich vermietete Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu halten.
In meiner Wohnung ist folgender Mangel aufgetreten:

Die Heizung ist in der gesamten Wohnung ausgefallen. / Nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr heizt keiner der Heizkörper, obwohl die Thermostatventile auf Stufe 5 gestellt sind. / Kein warmes Wasser in der Dusche. / Die Heizung erhöht die Temperatur in den Innenräumen maximal auf 15 °C.

Der Wohnwert ist dadurch erheblich gemindert. Bis zur Mängelbeseitigung werde ich deshalb vorläufig XX % der Miete einbehalten. Den geminderten Betrag werde ich für den Zeitraum ab Mängelanzeige von der nächsten Miete abziehen.
Ich bitte Sie, den Mangel bis spätestens zum xx.xx.xxxx zu beseitigen. Sollten Sie den Mangel nicht fristgemäß beheben, werde ich die Mängelbeseitigung auf Ihre Kosten vornehmen lassen.
Mit freundlichen Grüßen“

‍Das Muster-Schreiben muss individuell angepasst werden. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Haftung für die Eignung des Dokuments für Ihren Zweck.

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