
Mit dem Abschluss eines Mietvertrages erhalten Sie als Mieter das Recht, Gebrauch von der Mietsache zu machen (§ 535 Abs. 1 BGB). Sie als Mieterin oder Mieter erhalten den sogenannten ungestörten Besitz an der Wohnung. Dieser Besitz umfasst das alleinige Recht, die Wohnung zu betreten, sich darin aufzuhalten und andere Personen vom Betreten auszuschließen. Es ist Ihr ganz persönlicher, geschützter Lebensbereich.
§ 535 Abs. 1 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Der Vermieter darf nur dann einen Zweitschlüssel haben, wenn Sie dem als Mieter ausdrücklich zugestimmt haben. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter eine Notfallabsicherung haben möchte, im selben Haus wohnt oder regelmäßige Kontrollen durchführen möchte.
➜ Wichtig: Wer einmal zugestimmt hat, dass der Vermieter einen Zweitschlüssel behalten darf, kann diese Zustimmung jederzeit widerrufen.
Die Wohnung darf grundsätzlich vom Vermieter nur mit Zustimmung des Mieters betreten werden. Unabhängig davon, ob der Vermieter einen Zweitschlüssel hat, einen Ersatzschlüssel ausgeliehen hat oder keinen Schlüssel besitzt.
Nur in echten Notfällen, etwa bei Gefahr im Verzug, darf die Wohnung vom Vermieter ohne ausdrückliche Zustimmung betreten werden. Etwa, wenn Gas in der Mietwohnung austritt.
Der Vermieter darf die Wohnung nicht ohne Ihre Zustimmung betreten, auch wenn geplante Maßnahmen wie Reparaturen oder Besichtigungen mit potenziellen Nachmietern anstehen. In diesen Fällen muss sich der Vermieter frühzeitig melden und einen Termin vereinbaren.
Wenn der Vermieter nicht zugibt, dass er die Wohnung unbefugt betreten hat, können Sie zum Beispiel auf eigene Kosten ein neues Türschloss in Ihrer Wohnung einbauen. Dann kann der Vermieter die Tür nicht mehr aufschließen.
Als Mieter haben Sie immer das Recht, das Wohnungstürschloss auszutauschen, unabhängig davon, ob der Vermieter die Wohnung ohne Ihre Zustimmung betreten hat oder nicht. Wichtig ist nur, dass Sie den ursprünglichen Zustand des Schlosses beim Auszug wiederherstellen.
Betritt der Vermieter unrechtmäßigerweise Ihre Wohnung, stellt dies einen Hausfriedensbruch dar und kann bei der Polizei angezeigt werden. Zur Nachweisbarkeit sollten in diesem Fall Zeit, Datum und mögliche Zeugen notiert werden.
In schwerwiegenden Fällen kann die dauerhafte Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter sogar eine fristlose Kündigung des Mietvertrages zur Folge haben. Darüber hinaus kann eine Mietminderung in Betracht gezogen werden, falls das Sicherheitsgefühl des Mieters beeinträchtigt ist. Solche Schritte sollten jedoch stets nach Rücksprache mit einem Anwalt für Mietrecht erfolgen.