
Mieter haben das Recht, die Miete zu mindern, wenn durch Mängel die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt ist und der Vermieter die Mängel nicht entfernt. Damit später sämtliche Ansprüche geltend gemacht werden können, müssen zuvor alle Mängel mit einer Mängelanzeige sorgfältig dokumentiert werden. Eine Mietzahlung unter Vorbehalt kann eine nachträgliche Mietminderung erleichtern.
Mietminderungen können ab dem Moment, in dem ein Mangel in der Wohnung auftritt und der Vermieter davon Kenntnis hat, geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass Sie die Mietminderung erst durchsetzen können, wenn Sie den Vermieter über den Mangel informieren und ihm die Möglichkeit geben, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
Ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige haben Sie als Mieter die Möglichkeit, die Miete unter Vorbehalt zu zahlen. So wird gewährleistet, dass der Mieter im Falle von Mängeln eine nachträgliche Mietminderung durchsetzen kann.
Informieren Sie Ihren Vermieter schriftlich darüber, dass Sie die Miete aufgrund eines Mangels nur unter Vorbehalt zahlen.
Diese Mitteilung sollte konkret den Mangel benennen und darauf hinweisen, dass Sie sich das Recht auf Mietminderung vorbehalten.
Stellen Sie sicher, dass die Mitteilung dem Vermieter nachweisbar zugestellt wird. Dies kann durch Einschreiben oder persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung erfolgen.
Geben Sie bei der Überweisung der Miete im Verwendungszweck an, dass die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt. Bewahren Sie die Kontobelege auf, um im Streitfall einen Nachweis zu haben.
➜ Wichtig: Der Mangel muss dem Vermieter bereits schriftlich kommuniziert worden sein. Ohne schriftliche Mängelmeldung stehen die Chancen auf eine Mietminderung sehr schlecht.
Zu den häufigsten Gründen für eine rückwirkende Mietminderung gehören:
In der Regel trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt. Bei erfolgreichem Nachweis muss der Vermieter beweisen, dass der Mangel durch den Mieter selbst verschuldet wurde oder dass der Mangel so gering ist, dass er keine Mietminderung rechtfertigt.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung oder Schadensersatz bei Mietverträgen beträgt in der Regel drei Jahre. Hingegen erlischt das Recht auf Minderung der Miete spätestens 10 Jahre nach Eintritt der jeweiligen Forderung. Im Zweifelsfall sollte jedoch eine professionelle Beratung durch einen Anwalt für Mietrecht in Anspruch genommen werden.