Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt

Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt

Inhaltsverzeichnis

Eine Fehlgeburt ist eine emotionale und körperliche Belastung, die auch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben kann. In solch einer schwierigen Zeit ist es wichtig, dass Arbeitnehmerinnen über die Rechte und den Schutz, der Ihnen zusteht, informiert sind.

Folgende Informationen beziehen sich nur auf Fehlgeburten, also vor Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche beziehungsweise einem Gewicht unter 500 Gramm vor. Für sogenannte Totgeburten, also Schwangerschaften ab der 24. Schwangerschaftswoche, gelten abweichende arbeitsrechtliche Regelungen.

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Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt 

  • Arbeitnehmerinnen stehen bis 4 Monate nach einer Fehlgeburt unter besonderem Kündigungsschutz (wenn die 12. SSW erreicht wurde)
  • Nur in wenigen Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber möglich.
  • Nach dem Mutterschutzgesetz (§ 17 Abs. 1 MuSchG) dürfen Angestellte während der gesamten Schwangerschaft nicht gekündigt werden.
  • Das Kündigungsverbot gilt unabhängig davon, ob die Fehlgeburt im Zusammenhang mit der Arbeit steht oder nicht.
  • Bei einer Fehlgeburt vor der 12. Schwangerschaftswoche besteht kein nachwirkender besonderer Kündigungsschutz.
Kündigungsschutz bei Fehlgeburt oder Totgeburt
Kündigungsschutz bei Fehlgeburt oder Totgeburt

Muss der Arbeitgeber über die Fehlgeburt informiert werden?

Dem Arbeitgeber muss mitgeteilt werden, wenn die Schwangerschaft vorzeitig endet, wenn er bereits über eine bestehende Schwangerschaft informiert wurde. Hintergrund ist, dass in diesem Fall das Kündigungsverbot früher endet und der Anspruch auf Mutterschutz entfällt. 

Besteht noch keine Kenntnis über die Schwangerschaft, muss der Arbeitgeber nicht über die Fehlgeburt informiert werden.

Je nach Unternehmenskultur kann es auch hilfreich sein, den Vorgesetzten, die Personalabteilung oder den Arbeitgeber über die Fehlgeburt freiwillig zu informieren und mögliche Unterstützungsmaßnahmen zu besprechen.

Arbeitgeber nachträglich über die Fehlgeburt informieren

Kündigt der Arbeitgeber während des besonderen Kündigungsschutzes, weil er nichts von der Fehlgeburt wusste, kann ihm diese Information grundsätzlich noch innerhalb von zwei Wochen nach Kündigungszugang mitgeteilt werden. Sofern Sie als Arbeitnehmer aber zum Beispiel nichts von der Schwangerschaft wussten, spielt diese Frist keine Rolle. Wichtig ist nur, dass innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben wird.

Nachweis über die Fehlgeburt

Unter Umständen fordert der Arbeitgeber einen Nachweis, der den besonderen Kündigungsschutz belegt. In diesem Fall kann eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt beim Arbeitgeber vorgelegt werden.

§ 17 MuSchG: Kündigungsverbot
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig (...)
2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche (...)

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Beschäftigungsverbot und Fehlgeburt

Gilt für die Arbeitnehmerin ein betriebliches oder ärztliches Beschäftigungsverbot, endet dieses mit der Fehlgeburt, da keine Schwangerschaft mehr vorliegt.

Mutterschutz nach Fehlgeburt

Bei einer Fehlgeburt endet der Mutterschutz mit dem Ende der Schwangerschaft. Die Schutzfrist nach der Entbindung tritt somit nicht ein. Dass nach einer Fehlgeburt kein Anspruch auf Mutterschutz besteht, begründet der Gesetzgeber damit, dass nicht der gleiche ​​körperliche Regenerationsbedarf wie bei einer Geburt besteht. Selbstverständlich kann die Fehlgeburt trotzdem mit seelischen und körperlichen Belastungen einhergehen – daher sollten Arbeitnehmerinnen, die nicht arbeitsfähig sind, nicht zögern, einen Arzt aufzusuchen und sich krankschreiben zu lassen.

Arbeitsunfähigkeit nach einer Fehlgeburt

Bestehen nach einer Fehlgeburt gesundheitliche Beeinträchtigungen, besteht die Möglichkeit, sich von einem Arzt krankschreiben zu lassen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um eine Gynäkologie- oder eine Hausarztpraxis handelt. Wie auch bei allen anderen Krankheitsfällen besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung beziehungsweise Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.

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