Arbeitslosengeld nach Kündigung

Arbeitslosengeld nach Kündigung

Inhalt:

Arbeitslosengeld nach einer Kündigung

Arbeitslosengeld nach einer Kündigung sichert das Einkommen von Personen, die unverschuldet ihre Stelle verlieren. Die Grundvoraussetzungen dafür sind in § 136 ff SGB III klar definiert:

§ 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld
1. bei Arbeitslosigkeit oder
2. bei beruflicher Weiterbildung.

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Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld

Um Arbeitslosengeld zu beziehen, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Dazu gehören Arbeitslosigkeit, die Meldung bei der Arbeitsagentur und die Erfüllung der Anwartschaftszeit:

1. Arbeitslosigkeit

Der erste und grundlegende Aspekt ist, dass die Person arbeitslos sein muss. Das bedeutet, sie hat keine Beschäftigung mehr und ist aktiv auf der Suche nach einer neuen Stelle.

2. Meldung bei der Arbeitsagentur

Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss die arbeitslose Person sich umgehend bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitsuchend melden. 

3. Anwartschaftszeit

Die Anwartschaftszeit bezieht sich auf die Zeit, in der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Mindestens 12 Monate Beitragszahlung in den letzten 30 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit sind erforderlich, um die Anwartschaftszeit zu erfüllen und Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu haben. Als Anwartschaftszeit gelten neben der Festanstellung auch Zeiträume mit freiwilliger Arbeitslosenversicherung, mit Krankengeldbezug oder in denen ein Kleinkind (bis zum 3. Lebensjahr) erzogen wurde. Auch freiwilliger Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst werden auf die Anwartschaftszeit zum Arbeitslosengeldbezug angerechnet.

Ende eines befristeten Arbeitsvertrags

Die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld I verkürzt sich auf 6 Monate innerhalb der letzten 30 Monate für Arbeitnehmer, die häufig befristet angestellt waren. Vorausgesetzt wird von der Agentur für Arbeit, dass die vorangegangenen Arbeitsverhältnisse auf maximal 14 Wochen befristet waren und das Arbeitsentgelt des letzten Jahres 40.740,00 € (Stand 2023) nicht überschreitet.

Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld?

Wie lange Arbeitslosengeld gezahlt wird, hängt vom Alter ab und davon, über welchen Zeitraum eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag. 

  • Wer innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet hat, bekommt für 6 Monate Arbeitslosengeld. Der Bezug beginnt an dem Tag, an dem sich persönlich arbeitslos gemeldet wurde.
  • Wer innerhalb der letzten 5 Jahren 24 oder mehr Monate versicherungspflichtig gearbeitet hat, bekommt für einen Zeitraum von 12 Monaten Arbeitslosengeld. 
  • Arbeitnehmer, die älter als 50 Jahre sind, erhalten sogar bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als 24 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis waren.

Infografik zur Dauer des Arbeitslosengelds nach einer Kündigung
Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Höhe des Arbeitslosengelds nach Kündigung

Die Höhe des Arbeitslosengeldes nach einer Kündigung liegt bei 60 % bis 67% des vorherigen Einkommens. Die genaue Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen Gehalt (brutto) der letzten 12 Monate. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten Arbeitslosengeld in Höhe von 60% des Netto-Lohns, Arbeitnehmer mit Kindern erhalten etwa 67% ihres Gehalts als Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit übernimmt zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge für die Sozialversicherungen (also Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung).

Infografik zur Höhe des Arbeitslosengelds nach einer Kündigung
Höhe des Arbeitslosengelds nach Kündigung


Arbeitslosengeld bei verhaltensbedingter Kündigung 

Eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgt aufgrund von Fehlverhalten oder Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten seitens des Arbeitnehmers: Dazu zählen beispielsweise Arbeitsverweigerung, Diebstahl oder schwere Verletzung von Sicherheitsvorschriften. Da verhaltensbedingte Kündigungen vom Arbeitnehmer selbst verschuldet sind, verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit des Arbeitslosengelds. 

Wer verhaltensbedingt gekündigt wird, sollte die Kündigung unbedingt prüfen lassen. Erweist sich der Kündigungsgrund als nicht ausreichend, ist die Kündigung unwirksam und es kann mitunter sogar eine Abfindungszahlung verhandelt werden.

Eigenkündigung und Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld

Eine Eigenkündigung führt in den meisten Fällen zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes. Nur wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre, verzichtet die Agentur für Arbeit auf die Sperrzeit. Beispielsweise könnten Umstände wie Mobbing am Arbeitsplatz, erhebliche Gehaltsverzüge oder andere schwerwiegende Vertragsverletzungen seitens des Arbeitgebers einen solchen wichtigen Grund darstellen. Es ist ratsam, vor einer Eigenkündigung rechtliche Beratung einzuholen, um die individuelle Situation zu prüfen und den individuell vorteilhafteste Lösung zu finden.

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Krankheitsbedingte Kündigung und Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld

Krankheitsbedingte Kündigungen führen in der Regel nicht zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass der genaue Verlauf und die Umstände der Krankheit berücksichtigt werden, um mögliche Missbrauchsfälle zu vermeiden. Die Arbeitsagentur prüft hier sorgfältig, ob die Kündigung aufgrund der Krankheit unumgänglich war und ob eine Arbeitsunfähigkeit vorlag, die eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unmöglich machte.

Aufhebungsverträge und ihre Folgen für das Arbeitslosengeld

Aufhebungsverträge sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. In der Regel führt auch der Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Denn (wie bei der Eigenkündigung) wäre das Arbeitsverhältnis theoretisch fortführbar. Zudem werden im Rahmen von Auflösungsverträgen in der Regel Abfindungen gezahlt, die die Sperrzeit kompensieren oder der Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum bei weiterer Bezahlung freigestellt. Wer einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommt, muss diesem nicht zustimmen und ist dadurch häufig in der Position, die Bedingungen des Vertrags nachzuverhandeln.

Elternzeit und Arbeitslosengeld

Während der Elternzeit ist eine grundsätzliche Kündigung untersagt. Eine Eigenkündigung führt meist zu einer Sperrzeit. Nach der Elternzeit gelten die normalen Arbeitslosengeld-Regelungen, wobei die Dauer der Elternzeit die Höhe des Arbeitslosengeldes beeinflussen kann.

Sperrzeit

Eine Sperrzeit bedeutet, dass das Arbeitslosengeld für bis zu 12 Wochen nicht gezahlt wird. Während dieser Zeit verringert sich auch die Dauer des Anspruchs, die Sperrzeit hat also keine aufschiebende Wirkung. Eine Sperrzeit wird immer dann verhängt, wenn die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt wurde, ein Aufhebungsvertrag mit dem letzten Arbeitgeber abgeschlossen wurde oder die Arbeitssuchendmeldung nicht rechtzeitig war. Des Weiteren sind Sperrzeiten auch möglich, wenn eine von der Arbeitsagentur angebotene Arbeit oder Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung ohne wichtigen Grund abgelehnt wird.

Widerspruch gegen die Sperrzeit

Im Falle einer angeordneten Sperrzeit besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Es ist wichtig, diesen Widerspruch gut zu begründen und möglicherweise anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Bei einer Ablehnung des Widerspruchs kann vor dem Sozialgericht geklagt werden. Die rechtliche Vertretung kann hierbei entscheidend sein, um die Erfolgschancen zu erhöhen und die eigenen Rechte durchzusetzen.

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