Hinzuverdienst zur Rente

Hinzuverdienst zur Rente

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Die gesetzliche Rente ist ein wichtiger Bestandteil der Altersvorsorge in Deutschland. Viele Menschen fragen sich jedoch, ob sie zusätzlich zu ihrer Rente hinzuverdienen dürfen und welche Auswirkungen das auf ihre Rente hat.

Was bedeutet Hinzuverdienst zur Rente?

Der Hinzuverdienst zur Rente bezieht sich auf die Einkünfte, die Rentner neben ihrer gesetzlichen Rente erzielen. Diese Einkünfte können aus einer selbstständigen Tätigkeit, aus einer unselbstständigen Tätigkeit oder aus einer Vermietung oder Verpachtung stammen. Ab einer bestimmten Grenze kann sich der Hinzuverdienst mindernd auf die Rente auswirken. Dabei entscheidet neben der Höhe der Zuverdienste auch die Art der Rente. 

Unabhängig von der Zuverdienstgrenze sind die Einkünfte zu versteuern, sobald der steuerliche Grundfreibetrag überschritten wurde. 

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Was gilt als Hinzuverdienst?

Als Zuverdienste zur Rente zählen:

  • Brutto-Entgelt (Lohn oder Gehalt),
  • Arbeitseinkommen,
  • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus der Landwirtschaft, 
  • Einkünfte aus der Forstwirtschaft,
  • Vorruhestandsgeld,
  • Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Abgeordnetenbezüge

Was gilt nicht als Hinzuverdienst?

Nicht auf die Rente angerechnet werden:

  • Pflegegeld,
  • Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt,
  • Krankengeld,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus nicht gewerblicher Vermietung oder Verpachtung

Brutto-Entgelt (Lohn oder Gehalt) Arbeitseinkommen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb Einkünfte aus der Land- oder Forstwirtschaft Vorruhestandsgeld Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Abgeordnetenbezüge Pflegegeld Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt Krankengeld Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus nicht gewerblicher Vermietung oder Verpachtung Was gilt als Hinzuverdienst? Was gilt nicht als Hinzuverdienst?
Was gilt als Hinzuverdienst und was nicht?

Grenzen für Hinzuverdienste

Wie viel kann man zur Altersrente hinzuverdienen?

Für Altersrente gibt es keine Einkommensgrenze. Das gilt für alle Rentner, die die Regelaltersgrenze (derzeit 67 Jahre) erreicht haben, unabhängig von der Höhe und Art der Hinzuverdienste. Allerdings sind die Hinzuverdienste zur Rente ab einer bestimmten Grenze nicht mehr steuerfrei.

Aktivrente

Mit der Aktivrente wird ab 2026 das Arbeiten über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus attraktiver. Monatlich sind bis zu 2.000,00 € Arbeitslohn aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung steuerfrei. Der jährliche Steuerfreibetrag liegt bei 24.000 Euro. Das Aktivrentengesetz sieht außerdem vor, dass das steuerfreie Einkommen nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt und sich demnach der Steuersatz für das restliche Einkommen nicht erhöht.

Ausnahmen gelten für Beamte, geringfügig Beschäftigte (Minijob), Gewerbetreibende, Freiberufler in nicht sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit und Selbstständige in der Land- und Forstwirtschaft.

Wie viel können Frührentner hinzuverdienen?

Für die vorgezogene Altersrente gibt es keine Einkommensgrenze mehr und damit auch keine Grenze für Hinzuverdienste. Frührentner haben seit dem 1. Januar 2023 Anspruch auf die volle Rentenhöhe, unabhängig davon, wie viel sie hinzuverdienen. Die bisher geltende Grenze für Hinzuverdienste wurde für Altersrentner aufgehoben. Vorher galt eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 € pro Jahr. Darüber hinaus wurden die Einkünfte zu 40 % auf die Rente angerechnet.

2026: Zuverdienst bei Erwerbsminderungsrente

  • Wer erwerbsgemindert ist und deshalb eine entsprechende Rente erhält, darf nur beschränkt hinzuverdienen.
  • Bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt für 2026 eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 41.527,50 €.
  • Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt die Grenze für Hinzuverdienste 2026 bei 20.763,75 € (brutto).
  • Die Hinzuverdienstgrenzen für voll Erwerbsgeminderte hat sich damit zum Vorjahr um 1.102,50 € erhöht (2025 = 19.661,25 €)

2025: Zuverdienst bei Erwerbsminderungsrente

  • Wer erwerbsgemindert ist und deshalb eine entsprechende Rente erhält, darf nur beschränkt hinzuverdienen.
  • Bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt für 2025 eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 39.322,50 €.
  • Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt die Grenze für Hinzuverdienste 2025 bei 19.661,25 € (brutto).
  • Die Hinzuverdienstgrenzen für voll Erwerbsgeminderte hat sich damit zum Vorjahr um 1.102,50 € erhöht (2024 = 18.558,75 €).

Hinzuverdienste bei Witwenrente

Auch Hinzuverdienste zur Witwenrente können zu Abzügen von der Rente führen. Als Grenze gelten Freibeträge, die sich am aktuellen Rentenwert orientieren. In allen Bundesländern liegt der Freibetrag derzeit (2025) bei 1076,86 € pro Monat. Diese Hinzuverdienstgrenze ist gültig bis zum 30. Juni 2026.

Bei Überschreitung der Freibeträge wird das Netto-Einkommen zu 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Die Erziehung eines Kindes mit Anspruch auf Waisenrente erhöht den Freibetrag um 228,42 € auf insgesamt 1.305,28 €.

Hinzuverdienste bei Waisenrente

Bei Waisenrenten wirkt sich zusätzliches Einkommen nicht auf die Rente aus. Es gibt aktuell keine Hinzuverdienstgrenze für Waisen, die eine entsprechende Rente erhalten.

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Auswirkung auf die Versicherungspflicht

Rentner, die neben der vorgezogenen Altersrente (Frührente) oder der Erwerbsminderungsrente einer Beschäftigung nachgehen, sind weiterhin dazu verpflichtet, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Diese Beiträge werden regulär bei der Altersrente berücksichtigt.

Rentner, die auf Minijob-Basis arbeiten, werden überwiegend pauschal mit nur 2 % besteuert. Da bei Minijobs keine Sozialversicherungspflicht besteht.

Steuerfreier Zuverdienst

Da sich durch die Zuverdienste zur Rente das Gesamteinkommen erhöht, fallen häufig auch höhere Steuern an. Die Zuverdienste müssen versteuert werden, wenn sie den jährlichen Grundfreibetrag überschreiten. Allerdings auch nur ein bestimmter Anteil der jährlichen Einkünfte. Dieser zu versteuernde Anteil richtet sich nach dem Rentenbeginn: Je später die Rente beginnt, desto höher ist der Besteuerungsanteil. 

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