Garden Leave

Was ist Garden Leave? 

Der Begriff „Garden Leave“ (auch „Gardening Leave“ genannt) stammt ursprünglich aus dem öffentlichen Dienst in Großbritannien. Der Ausdruck wurde im britischen Militär für eine bezahlte Freistellung zwischen zwei Verwendungen verwendet. Er spielt darauf an, dass die freigestellte Person während dieser Zeit theoretisch Gelegenheit hat, zu Hause den Garten zu pflegen.

Auch in Deutschland wird der Begriff „Garden Leave“ zunehmend für bezahlte Freistellungen verwendet. Dabei bleibt das Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt bestehen, obwohl die beschäftigte Person nicht mehr arbeitet.

Garden Leave: Definition
Garden Leave

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Garden Leave im Arbeitsrecht

Garden Leave wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnis verwendet, beispielsweise im Rahmen von Sozialplänen, Aufhebungsverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

Die Freistellung ermöglicht es, das Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten Ende fortzuführen, ohne dass die betroffene Person weiterarbeiten muss. Je nach vertraglicher Gestaltung können neben der laufenden Vergütung auch eine Abfindung oder ein Wertguthaben eine Rolle spielen. 
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Widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung 

Bei der konkreten Gestaltung des Garden Leaves ist entscheidend, ob es sich um eine widerrufliche oder eine unwiderrufliche Freistellung handelt: 

  • Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber Sie grundsätzlich dazu auffordern, doch wieder zu arbeiten. 
  • Bei einer unwiderruflichen Freistellung steht fest, dass bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Arbeitsleistung mehr erbracht werden muss. 

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2026 (5 AZR 108/25) entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Arbeitgeber pauschal berechtigt, den Arbeitnehmer nach einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Das Gericht betont, dass Arbeitnehmer ein verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht auf tatsächliche Beschäftigung haben (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). 

Garden Leave nach Kündigung ist nur noch zulässig, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers im Einzelfall vorliegen und vom Arbeitgebeer nachgewiesen werden können, z. B. der Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder ein erheblicher Vertrauensverlust. 

Für wen lohnt sich Garden Leave? 

Garden Leave kann insbesondere bei Beschäftigten in Betracht kommen, die sich dem Renteneintritt nähern oder nach einer Restrukturierung einen geordneten Übergang zu einem neuen Arbeitgeber planen. Die Freistellungsphase kann außerdem dazu genutzt werden, die Zeit bis zum Renteneintritt zu überbrücken.

Vor einer Vereinbarung sollten jedoch die möglichen Auswirkungen auf Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosengeld und Steuern geprüft werden. Entscheidend sind dabei nicht nur die Dauer der Freistellung, sondern auch deren konkrete rechtliche Ausgestaltung und die Zusammensetzung der während dieser Zeit gezahlten Leistungen.
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Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld I 

Eine längere Freistellung führt nicht automatisch zu einer Kürzung des ALG I. Maßgeblich ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum (§§ 150, 151 SGB III). Auch während einer unwiderruflichen Freistellung weitergezahltes und abgerechnetes beitragspflichtiges Entgelt kann in die Berechnung einfließen.

Das Bundessozialgericht hat dies im Urteil vom 24. September 2024 (B 11 AL 5/23 R) bestätigt: Für die ALG-I-Bemessung kommt es darauf an, ob ein Anspruch auf beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (z. B. Provisionen) im Bemessungszeitraum entstanden ist, nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung. Zugleich hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass das Entgelt nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs. 4, § 342 SGB III) berücksichtigt wird. 
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Berechnung des ALG I bei längerer Freistellung

Der Bemessungszeitraum umfasst grundsätzlich ein Jahr. Liegen weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vor, wird der Zeitraum auf zwei Jahre erweitert. Reicht dies nicht, erfolgt eine fiktive Bemessung nach § 152 SGB III, die deutlich unter dem bisherigen Einkommen liegen kann. 
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Ob eine längere Freistellung zu finanziellen Nachteilen beim ALG I führt, hängt daher insbesondere von folgenden Umständen ab:

  • der Dauer der Freistellung,
  • der Art der Freistellung,
  • dem Ende des Arbeitsverhältnisses,
  • der Beitragspflicht der während der Freistellung gezahlten Vergütung,
  • der Abrechnung des Arbeitsentgelts im maßgeblichen Bemessungszeitraum,
  • dem Einsatz eines Wertguthabens und
  • der Frage, ob mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorliegen.

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Abfindung kann das ALG I ruhen lassen

Nach § 158 SGB III kann der ALG-I-Anspruch ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung endet und die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht eingehalten wurde. Das betrifft den Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis bei Fristwahrung noch bestanden hätte (maximal ein Jahr).

Eine Abfindung führt nicht automatisch zu dauerhaft niedrigerem ALG I, kann aber den Beginn der Auszahlung verzögern. Zudem kann eine Sperrzeit drohen, insbesondere bei selbst herbeigeführter Arbeitslosigkeit durch Aufhebungsvertrag (§ 159 SGB III). 

Deshalb sollten Abfindung, laufende Vergütung und Wertguthaben in der Vereinbarung klar voneinander getrennt werden. 
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Garden Leave rechtzeitig prüfen lassen

Garden Leave kann bei einer Restrukturierung eine Möglichkeit sein, das Arbeitsverhältnis bis zu seinem Ende fortzuführen und gleichzeitig auf die weitere Arbeitsleistung zu verzichten. Die Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld lassen sich jedoch nicht allein anhand der Dauer der Freistellung beurteilen.

Vor Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung sollte insbesondere geklärt werden,

  • ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist,
  • welches Arbeitsentgelt während der Freistellung gezahlt wird und ob es beitragspflichtig ist,
  • ob ein Wertguthaben eingesetzt wird,
  • ob im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorliegen,
  • ob eine Abfindung zu einem Ruhen des ALG-I-Anspruchs führen kann,
  • ob eine Sperrzeit droht und
  • ab welchem Zeitpunkt Arbeitslosengeld tatsächlich gezahlt wird.

Die konkreten Folgen hängen von der jeweiligen Vereinbarung und den persönlichen Umständen ab. Eine frühzeitige Prüfung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht kann daher sinnvoll sein.

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