Eine der häufigsten Fragen, die uns im Arbeitsrecht erreichen, ist die Frage, ob eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag (beziehungsweise Auflösungsvertrag) besser ist.
Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten, da es auf die individuellen Umstände und Voraussetzungen ankommt. Für einen besseren Überblick haben wir die Eigenschaften des Aufhebungsvertrags und der Kündigung in einer Tabelle für Sie gegenübergestellt:
Aufhebungsvertrag |
Kündigung |
einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen zustimmen und unterschreiben |
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber |
Normalerweise keine Anfechtung oder nachträgliche Aufhebung möglich |
Vorgehen über Kündigungsschutzklage möglich (Achtung: nur bis 3 Wochen nach Zugang der Kündigung) |
Arbeitnehmer verliert seinen Kündigungsschutz |
Gegebenenfalls Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz |
Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht |
Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht |
Muss schriftlich erfolgen |
Muss schriftlich erfolgen |
Abfindungszahlung üblich, aber Verhandlungssache |
Abfindungszahlung üblich, aber Verhandlungssache |
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es unter Umständen eine bis zu 12 Wochen lange Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes und eine Kürzung des Arbeitslosengeldanspruchs um ein Viertel der gesamten Anspruchsdauer |
Nach einer wirksamen Kündigung sofortiger Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld. Allerdings gibt es Sondersituationen, in denen sich das Amt querstellt (z.B., wenn Sie durch Ihr eigenes Verhalten Anlass zu einer Kündigung gegeben haben) |
Sie haben bereits einen Aufhebungsvertrag erhalten?
Um den Arbeitsvertrag zu Ihren Gunsten aufzulösen, unbedingt vor der Unterzeichnung von externer Seite prüfen lassen. Hopkins Rechtsanwälte sind für Sie da und helfen Ihnen bei der Einschätzung Ihres Aufhebungsvertrags.
Sie haben bereits eine Kündigung erhalten?
Dann sollten Sie keine Zeit verstreichen lassen, denn ein Vorgehen hiergegen ist nur bis drei Wochen nach Kündigungszugang möglich! Sofern Sie dies wünschen, helfen wir Ihnen gerne dabei, das Optimum aus Ihrer Abfindung herauszuholen. Die erste Einschätzung ist bei uns selbstverständlich kostenfrei.