Bei Verkehrsverstößen kann gemäß § 25 StVG ein Fahrverbot verhängt werden. Etwa bei Geschwindigkeitsüberschreitungen (ab 31 km/h innerorts oder ab 41 km/h außerorts), Rotlichtverstößen oder Abstandsverletzungen. Die Dauer des Fahrverbots beträgt in der Regel ein bis drei Monate.
Dabei entsprechen die Schwellenwerte gemäß Bußgeldkatalog den Regelfällen für ein Fahrverbot. Auch wenn diese eine sehr gute Orientierung bieten, hängt die genaue Bewertung vom individuellen Einzelfall (z. B. Wiederholungstäter, Vorsatz, Gefährdung) ab.
Auch hier gilt: Die Schwellenwerte entsprechen den Regelfällen für ein Fahrverbot gemäß Bußgeldkatalog. Je nach Einzelfall kann die genaue Bewertung anders ausfallen.
Das straßenverkehrsrechtliche Fahrverbot wird wirksam, sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist und der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist. Bei erstmaligem Fahrverbot in den letzten 2 Jahren gilt eine viermonatige Schonfrist ab Rechtskraft des Bescheids (§ 25 Abs. 2a StVG). Innerhalb dieser Zeit kann das Verbot flexibel angetreten werden. Für Wiederholungstäter beginnt das Verbot sofort nach Rechtskraft des Urteils.
Wer trotz eines gültigen Fahrverbots ein Fahrzeug führt, begeht gemäß § 21 StVG eine Straftat. Diese kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. Zudem droht neben dem Fahrverbot die Entziehung der Fahrerlaubnis.
➜ Hinweis: Es handelt sich um das „Fahren ohne Fahrerlaubnis“, da während des Fahrverbots das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen ruht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG).
Während eines Fahrverbots ist das Führen von motorisierten Fahrzeugen im Straßenverkehr untersagt. Allerdings dürfen nicht motorisierte Fahrzeuge wie Fahrräder oder Cityroller weiterhin genutzt werden. Auch das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen auf Privatgelände ist erlaubt, sofern es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Ob ein Gelände als öffentlicher Verkehrsraum gilt, hängt von der tatsächlichen Widmung und Zugänglichkeit ab, nicht allein vom Eigentum.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine deutlich schwerere Maßnahme als das Fahrverbot. Das Fahrverbot wird für 1 bis 3 Monate verhängt (maximal 6 Monate bei Straftaten) und betrifft lediglich das Führen von Fahrzeugen während dieser Zeit. Nach Ablauf wird der Führerschein automatisch zurückgegeben. Währenddessen endet die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB oder § 3 StVG mit Ablauf der Sperrfrist. Danach kann eine Neuerteilung beantragt werden. Sobald die Sperrfrist abgelaufen ist, können betroffene Fahrer die Fahrerlaubnis neu beantragen. Häufig ist eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich, um den Führerschein wiederzubekommen.
Neben dem Fahrverbot wegen Ordnungswidrigkeit gibt es in Deutschland weitere Arten von Fahrverboten, die je nach Ursache und rechtlicher Grundlage verhängt werden. Diese können in folgende Kategorien unterteilt werden:
Nach § 44 StGB kann ein Fahrverbot als Nebenstrafe bei Straftaten verhängt werden, auch wenn diese nicht direkt mit dem Straßenverkehr zusammenhängen. Die Dauer liegt zwischen einem und sechs Monaten. Es dient unter anderem der Einwirkung auf den Täter oder der Verteidigung der Rechtsordnung.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr sicher fahren können, dürfen kein Fahrzeug führen. Dazu zählen Erkrankungen wie Epilepsie, psychische Störungen oder Sehbehinderungen. Diese Einschränkungen sind in Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt.
Ein generelles Fahrverbot kann beispielsweise durch Umweltzonen oder zeitlich begrenzte Regelungen für bestimmte Fahrzeugtypen entstehen, etwa Diesel-Fahrverbote in Innenstädten.
Hierbei handelt es sich um Verbote, die nur für bestimmte Fahrzeuge oder Zeiten gelten, z. B. Lkw-Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen.