Der Bußgeldkatalog gibt Auskunft über sämtliche Verkehrsverstöße und die entsprechenden Sanktionen. Meistens wird mit dem Begriff Bußgeldkatalog eigentlich der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog, kurz BT-KAT-OWI, gemeint.
Gemeinsam mit der Bußgeldkatalogverordnung nach § 26a StVG bildet der Tatbestandskatalog die Basis für Bußgelder und Verwarngelder bei Verkehrsordnungswidrigkeiten und definiert die Voraussetzungen und die Dauer von Regelfahrverboten.
Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog ist eine Zusammenstellung aller verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten, die von der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geregelt werden. Als Verwaltungsvorschrift bindet der Tatbestandskatalog die Bußgeldbehörden, ist jedoch keine eigenständige Rechtsnorm und entfaltet gegenüber den Gerichten keine Bindungswirkung.
Die Höhe eines Bußgeldes bestimmt sich ausschließlich nach der übergeordneten Bußgeldkatalog-Verordnung. Auch andere Sanktionen wie Punkte oder Fahrverbote werden in der Verordnung festgelegt.
Der BT-KAT-OWI enthält Verstöße gegen besonders häufige Tatbestände aus folgenden Vorschriften:
Die Beträge im Bußgeldkatalog sind immer Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Das tatsächliche Bußgeld kann also davon abweichen.
Wer bereits Voreintragungen im Verkehrszentralregister (Punkte in Flensburg) hat, muss damit rechnen, dass sich die Geldbuße erhöht und ein Fahrverbot unabhängig von den Vorgaben im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog wegen grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers festgelegt oder erhöht wird.
Wenn Sie zum Beispiel bereits einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h ein Bußgeld zahlen mussten und Ihnen ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen wurde, kommt beim zweiten Verstoß über 26 km/h innerhalb eines Jahres neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot auf Sie zu (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV).
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kommt auch die Zahlung eines Verwarngeldes in Betracht. Darunter fallen alle Ordnungswidrigkeiten bis zu einer Höhe von 55,00 Euro, die keine Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister nach sich ziehen.
Im Jahr 2025 sind keine Änderungen oder Ergänzungen im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog vorgenommen worden. Aktuell ist die 15.1 Auflage mit dem Stand vom 22.08.2024. Neu in der Auflage 15.1 sind unter anderem Tatbestände zu Cannabisgrenzwerten im Straßenverkehr entsprechend der Änderungen der Straßenverkehrsordnung (§ 24a StVG).
Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann sich lohnen, wenn man ein ungerechtfertigtes Bußgeld erhalten hat oder der Meinung ist, dass die Geldbuße unverhältnismäßig hoch ist. Häufig lohnt es sich, einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen, der vorab die persönlichen Chancen einschätzen kann und den Einspruch für Sie übernimmt.
Meldungen über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten werden mittels der 6-stelligen Tatbestandsnummer (TBNR) an das Fahreignungsregister (FAER) übermittelt. Die TBNR dient der eindeutigen Bezeichnung des Verstoßes und erleichtert somit die Vereinheitlichung der Einträge im FAER bzw. auf dem Punktekonto des Betroffenen.
Die Tatbestandsnummer setzt sich wie folgt zusammen:
In den Tabellen des Bußgeldkatalogs findet sich die Tatbestandsnummer in der ersten Spalte:
Das Fahreignungsregister in Flensburg spielt eine zentrale Rolle im deutschen Verkehrsrecht. Punkte werden für bestimmte Verstöße vergeben und können im schlimmsten Fall zum Entzug der Fahrerlaubnis führen:
Die Tilgungsfristen für Punkte variieren je nach Schwere des Verstoßes von 2,5 bis 10 Jahren.
In den Tabellen des „Bußgeldkatalogs“ findet sich die Anzahl der Punkte, die im Flensburger Fahreignungsregister gespeichert werden, in der dritten Spalte „FaP-Pkt“. Diese Spalte gibt außerdem Auskunft, ob es sich für Probezeitfahrer um einen A-Verstoß oder B-Verstoß handelt. Zum Beispiel steht „B - 1“ für einen B-Verstoß nach Anlage 12 FeV und einen Punkt im Fahreignungsregister nach Anlage 13 FeV.
Bei Erhalt eines Bußgeldbescheids ist es oft ratsam, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Anwälte und Fachanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Hopkins bieten Ihnen Unterstützung in folgenden Bereichen:
Der Bußgeldkatalog wird in der Regel nicht komplett neu aufgesetzt, sondern erfährt regelmäßige Anpassungen und Aktualisierungen. Die letzte größere Änderung trat am 9. November 2021 in Kraft, nachdem eine ursprünglich für April 2020 geplante Novelle aufgrund eines Formfehlers zurückgezogen werden musste.
Der Bußgeldkatalog von 2025 basiert im Wesentlichen auf den Änderungen von 2021, mit einigen geringfügigen Aktualisierungen der Vorjahre.