
Die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel zum Schutz der Allgemeinheit. Wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt wird, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Umgangssprachlich wird der Führerschein „abgenommen“.
Die Fahrerlaubnis kann auch vor einer Verurteilung vorläufig entzogen werden, und zwar auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Der häufigste Fall ist die Beschlagnahme des Führerscheins durch einen Polizeibeamten bei festgestellter Fahruntüchtigkeit aufgrund Alkohols.
Liegt ein gerichtlicher Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vor, kann dagegen Beschwerde eingelegt werden. Eine Aufhebung der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis kommt dann in Betracht, wenn etwa die Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig ist, ungewöhnlich lange dauert oder wenn bereits an einem Kurs zur Behandlung alkoholauffälliger Kraftfahrer teilgenommen wurde.
Entzieht ein Gericht die Fahrerlaubnis, so wird zugleich bestimmt, dass für die Dauer von 6 Monaten bis 5 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Im extremen Ausnahmefall kann die Sperre auch für immer angeordnet werden.
Man unterscheidet zwei Rechtsgrundlagen für das Fahrverbot: Strafgesetzbuch und Straßenverkehrsgesetz.
Zum einen gibt es ein Fahrverbot nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Nebenstrafe, wenn es zu einer Verurteilung zu Freiheits- oder Geldstrafe im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges und der Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer kommt.
Zum anderen kann ein Fahrverbot als sogenannte Nebenfolge nach dem Straßenverkehrsgesetz verhängt werden. Voraussetzung dafür ist die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit und eine grobe und beharrliche Pflichtverletzung. Hierbei sind in der Praxis die häufigsten Fälle Überschreitungen der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit.
Nach § 4 Abs. 4 BKatV kann in Ausnahmefällen bei Nachweis der Notwendigkeit des Führerscheins, etwa aus berufsbedingten Gründen oder zur Existenzsicherung, vom Fahrverbot abgesehen werden. Im Gegenzug zum Wegfall des Fahrverbots wird das Bußgeld dann deutlich erhöht.
Straftaten, auch solche im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, werden in das Bundeszentralregister eingetragen. Hat ein Gericht eine Sperre angeordnet, so wird auch der Ablaufstag in das Register eingetragen. Eine Tilgung der verkehrsstrafrechtlichen Eintragung ist auf Antrag bei einigen Verstößen möglich.
Fahrverbot und Führerscheinentzug werden, wie auch die „Punkte in Flensburg“, in das Verkehrszentralregister eingetragen. Diese Eintragungen sind nach Ablauf einer bestimmten Frist zu tilgen: