Eingliederungsvereinbarung: Voraussetzungen, Antrag & Verfahren

Eingliederungsvereinbarung: Voraussetzungen, Antrag & Verfahren

Inhalt:

Definition: Eingliederungsvereinbarung

Bei der Eingliederungsvereinbarung (kurz: EGV) handelte es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Agentur für Arbeit und Empfängern von Bürgergeld (vormals: Hartz IV, Arbeitslosengeld 2, ALG II oder ALG 2). Die Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag, der für beide Parteien mit Rechten und Pflichten verbunden ist. Da dieser Vertrag immer individuell aufgesetzt wird, hat der Arbeitssuchende die Möglichkeit über die konkreten Punkte der Eingliederungsvereinbarung zu verhandeln.

Kooperationsplan, die neue Eingliederungsvereinbarung

  • Der Kooperationsplan ersetzt seit dem 1. Juli 2023 die bisherige Eingliederungsvereinbarung.
  • Bis zum 31. Dezember 2023 bleiben Eingliederungsvereinbarungen, die vor dem 1.23.
  • Einer der wesentlichen Unterschiede zwischen Kooperationsplan und Eingliederungsvereinbarung, ist die Einführung des Schlichtungsverfahren. Dieses soll bei Meinungsverschiedenheiten vermitteln.
  • Kooperationspläne sind keine öffentlich rechtlichen Verträge (also auch rechtlich unverbindlich).
  • Aus dem Kooperationsplan an sich können keine Sanktionen oder Leistungsminderungen entstehen.
  • Jedoch können spezifische Maßnahmen (zum Beispiel die Erwerb eines Schulabschluss) mit einer  Leistungskürzungen verknüpft werden.

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Gesetzliche Regelung der Eingliederungsvereinbarung

Bei der Eingliederungsvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Agentur für Arbeit und dem Arbeitssuchenden. Der Vertrag über die Eingliederungsvereinbarung muss schriftlich abgeschloßen werden. Der Vertrag ist nur rechtsgültig, wenn der Arbeitssuchende zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung erwerbsfähig ist und Leistungen gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) bezieht.

SGB II: § 15 Eingliederungsvereinbarung
(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird. Tatsachen, über die die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen von ihr nicht erneut festgestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich eingliederungsrelevante Veränderungen ergeben haben.


Inhalt der Eingliederungsvereinbarung

Wer muss die Eingliederungsvereinbarung unterzeichnen?

Eine Eingliederungsvereinbarung muss grundsätzlich von allen Personen unterzeichnet werden, die erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind. Ausnahmen hiervon sind möglich. Diese werden immer individuell vom zuständigen Jobcenter geprüft.

Was enthält die Eingliederungsvereinbarung?

Die Maßnahmen der Eingliederungsvereinbarung sollen den Einstieg in ein Beschäftigungsverhältnis erleichtern und unterstützen. Arbeitssuchende sollten unbedingt darauf achten, dass ihre persönliche Situation berücksichtigt wird. Wer zum Beispiel ein Familienmitglied pflegt, kann nicht unbedingt eine Vollzeitbeschäftigung ausüben.

Enthält die Eingliederungsvereinbarung Bildungsmaßnahmen, sollten diese den persönlichen Fähigkeiten und Interessen entsprechen. Darüber hinaus sollte die EGV nur Bewerbungen für Anstellungen verlangen, die kompatibel mit den beruflichen Kompetenzen und Fähigkeiten des Bürgergeld-Empfängers sind.

Wie können die Vereinbarungen erreicht werden?

Ferner wird in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten, welche Eigenbemühungen der Arbeitssuchende nachweisen muss und wie das Jobcenter dabei konkret unterstützen kann. Werden beispielsweise Bewerbungs- und Reisekosten übernommen? Werden vom Jobcenter Bewerbungstrainings oder Coachings angeboten?

Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung

Die Eingliederungsvereinbarung kann grundsätzlich befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Nach spätestens sechs Monaten werden die im Vertrag definierten Maßnahmen durch das Jobcenter geprüft. Gegebenenfalls werden im Anschluss Änderungen oder Ergänzungen in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen. 

Ausnahme bei jungen Erwachsenen

Bei erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen unter 25 Jahren ist die Eingliederungsvereinbarung auf den Tag vor Vollendung des 25. Lebensjahres zu befristen. Für den darauf folgenden Zeitraum wird eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen.

Tipps für die Eingliederungsvereinbarung

Prinzipiell sollten sich Empfänger von Bürgergeld immer Zeit nehmen, die Inhalte der Eingliederungsvereinbarung zu prüfen. Wer mit dem einzelnen Punkten nicht einverstanden ist, sollte die Vereinbarungen gegebenenfalls nachverhandeln. Auch sollten Leistungsempfänger prüfen, ob die im Vertrag definierten Ziele realistisch sind und den persönlichen Umständen entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter unbedingt empfehlenswert.

Muss die Eingliederungsvereinbarung sofort unterschrieben werden?

Die Eingliederungsvereinbarung muss vom Arbeitssuchenden nicht direkt unterzeichnet werden. Dieser hat das Recht, den Vertrag in aller Ruhe zu prüfen und gegebenenfalls Änderungsvorschläge einzubringen. Man sollte sich daher von der Behörde nicht unter Druck setzen lassen. 

Was passiert wenn man die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreibt?

Bei einer Eingliederungsvereinbarung handelt es sich um einen freiwilligen Vertrag. Das bedeutet, dass Leistungsempfänger diesen nicht unterschreiben müssen. Wer die Unterschrift verweigert, hat grundsätzlich trotzdem ein Recht auf Leistungen.

Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt

Es kann jedoch sein, dass das Jobcenter bei einer verweigerten Unterschrift die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erlässt. Dann kann das Nicht-Unterzeichnen als Verstoß gegen einen Verwaltungsakt sanktioniert werden. Jedoch stehen dem Leistungsempfänger dann die nachfolgenden Rechtsmittel zur Verfügung:

  • Wird die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erlassen, kann der Leistungsempfänger binnen eines Monats ab Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen.
  • Sollte der Widerspruch keinen Erfolg haben, kann der Verwaltungsakt innerhalb derselben Frist vor dem Sozialgericht angefochten werden.
  • Eine Anfechtungsklage ist eine Klageart aus dem Gebiet des Verwaltungsrechts, also aus dem Öffentlichen Recht. Bevor sich Empfänger von Bürgergeld für den Klageweg entscheiden, sollten diese sich fachkundig von einem Anwalt für Sozialrecht zu ihren individuellen Erfolgsaussichten beraten lassen und den Anspruch auf Beratungshilfe prüfen.

Sanktionierung

Wenn sich Leistungsempfänger nicht an die in der Eingliederungsvereinbarung festgesetzten Pflichten halten, kommt es zur Einzelfallprüfung. Wenn wichtige Gründe, wie eine Krankheit oder ein plötzlicher Trauerfall, vorliegen und deshalb gegen den Vertrag verstoßen wird, drohen erst einmal keine Sanktionen. Wichtig ist, dass der wichtigen Grund nachgewiesen werden kann, etwa durch einen Krankenschein oder andere Nachweise.

Wer mutwillig und ohne einen wichtigen Grund gegen die Eingliederungsvereinbarung verstößt, riskiert eine Sanktion (zum Beispiel eine Minderung der Geldleistung).

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