Definition: Arbeitsverweigerung
Arbeitsverweigerung ist das absichtliche Nicht-erfüllen von arbeitsvertraglichen Pflichten oder das bewusste Verweigern von Anweisungen des Arbeitgebers. Die Verweigerung der Arbeit kann eine arbeitsrechtliche Vertragsverletzung darstellen und Konsequenzen wie eine Abmahnung oder Kündigung mit sich bringen. Es gibt aber auch Fälle, in denen Angestellte das gute Recht haben, die Arbeit zu verweigern.
Unterschied zwischen Arbeitsverweigerung und Schlechtleistung
Es ist auch wichtig zu beachten, dass es einen Unterschied zwischen Arbeitsverweigerung und Schlechtleistung gibt. Schlechtleistung ist eine nicht-leistungsgemäße Arbeit. Dabei erfüllt der Arbeitnehmer seine Aufgaben nur unzureichend, wohingegen bei einer Verweigerung die Aufgabe überhaupt nicht mehr erledigt wird.
Berechtigte oder unberechtigte Arbeitsverweigerung
Laut Bundesarbeitsgericht kann eine Arbeitsverweigerung auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer sich zu Unrecht auf ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht beruft. Wenn Sie als Arbeitnehmer von Ihrem Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen, sollten Sie daher möglichst die Einschätzung eines Anwalts für Arbeitsrecht einholen, um keine Kündigung zu riskieren.
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Gründe für eine Arbeitsverweigerung
Leistungsverweigerung
Der Arbeitnehmer kann die Arbeitsleistung verweigern, wenn es ihm nicht zumutbar ist, die Arbeit persönlich zu erbringen (§ 275 Abs. 3 BGB). Das ist dann der Fall, wenn die geforderte Arbeitsleistung die Grundrechte des Arbeitnehmers beschneidet. Die Arbeitsverweigerung ist berechtigt, wenn der Arbeitgeber keine Maßnahmen zur Unterbindung von sexueller Belästigung oder rassistischen Anfeindungen am Arbeitsplatz ergreift.
Zurückbehaltungsrecht
Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern, wenn der Arbeitgeber nicht pünktlich zahlt, die Fürsorgepflicht verletzt oder andere Pflichten nicht erfüllt. Wenn der Arbeitgeber zum Beispiel den Lohn nicht zahlt, besteht die Möglichkeit, die Arbeitsleistung zurückzubehalten.
Umgangssprachlich würde man in diesem Fall zwar von einer berechtigten Arbeitsverweigerung sprechen, nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich jedoch rechtlich nicht um eine Arbeitsverweigerung, wenn ein Angestellter berechtigterweise von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.
Arbeitsverweigerung bei Streik
Arbeitnehmer haben das Recht, an einem Streik teilzunehmen. Damit entfällt in der Regel die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung – die Arbeitsverweigerung bei einem rechtmäßigen Streik in diesem Fall ist also berechtigt.
Weitere Gründe für Arbeitsverweigerung
Es gibt verschiedene Gründe, die es legitimieren können, die Arbeit zu verweigern. Dazu gehören:
- Ansteckungsgefahr durch gefährliche Krankheiten
- unzulässige Überstunden
- unsichere Arbeitsmittel
- gefährdender Arbeitsort
- fehlende Arbeitsmittel, die vom Arbeitgeber bereitgestellt werden müssen.
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Konsequenzen von Arbeitsverweigerung
Wer die Arbeit verweigert, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnungen, einer Kündigung oder sogar Schadensersatz rechnen.
1. Abmahnung
Die Arbeitsverweigerung ohne berechtigten Grund ist ein Fehlverhalten, das der Arbeitgeber nicht akzeptieren muss. Es ist eine Verletzung des Arbeitsvertrags, auf die der Arbeitgeber mit einer disziplinarischen Maßnahme, wie einer Abmahnung, reagieren kann.
2. Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
Nach einer vorangegangenen Abmahnung kann Arbeitsverweigerung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. In schwerwiegenden Fällen beharrlicher Arbeitsverweigerung kann der Arbeitgeber nach Abmahnung auch fristlos kündigen. Das bedeutet, dass er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist sofort beenden darf. Solche Fälle können zum Beispiel darin bestehen, dass der Mitarbeiter trotz Abmahnung seine Arbeit weiterhin verweigert oder sich weigert, Anweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Allerdings sollte eine fristlose Kündigung stets das letzte Mittel sein. Der Arbeitgeber muss zunächst versuchen, das Problem auf andere Weise zu lösen.
3. Schadensersatz in Folge einer Arbeitsverweigerung
Sollte es in Folge der Arbeitsverweigerung zu einer fristlosen Kündigung kommen, haftet der Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden nach § 628 Abs. 2 BGB.
§ 628 BGB: Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Der Schadensersatzanspruch kann sich zum Beispiel auf entgangene Gewinne oder Kosten für die Einstellung eines Ersatzmitarbeiters beziehen.