Verhinderungspflege

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Wie funktioniert die Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege greift, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist. Gründe können etwa Urlaub, Krankheit, Arztbesuche, Behördengänge oder auch private Aktivitäten sein.

Die Beantragung der Verhinderungspflege erfolgt bei der zuständigen Pflegekasse. Viele Pflegekassen verlangen zwar einen Vorab-Antrag, rechtlich ist dies jedoch nicht zwingend erforderlich. Die Verhinderungspflege ist eine Erstattungsleistung – die Kosten werden nach der Pflege erstattet.

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Leistungen der Verhinderungspflege

Seit 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539,00 Euro pro Kalenderjahr. 

Die Höhe der Erstattung hängt davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt.

  • Professionelle Pflegedienste, Angehörige ab dem 3. Verwandtschaftsgrad und Personen, die nicht im Haushalt leben, können das volle Budget von 3.539,00 Euro ausschöpfen. 
  • Nahe Angehörige (Verwandtschaft ersten oder zweiten Grades) und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in einem Haushalt leben, erhalten dagegen nur einen Jahresbetrag zwischen 694,00 Euro und 1.980,00 Euro, abhängig vom anerkannten Pflegegrad. 

Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen bei Pflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder folgende Beträge zur Verfügung: 

  • Pflegegrad 2 = 694,00 Euro
  • Pflegegrad 3 = 1.198,00 Euro
  • Pflegegrad 4 = 1.600,00 Euro
  • Pflegegrad 5 = 1.980,00 Euro

Falls zusätzliche Kosten wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall nachgewiesen werden, dürfen diese gemeinsam mit dem Pflegegeld-Höchstbetrag bis zur gesetzlichen Gesamtgrenze für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (seit Juli 2025: 3.539,00 Euro pro Jahr) erstattet werden. 

Das heißt, die niedrigeren Werte gelten nur für die reine Ersatzpflege, wenn ausschließlich das Pflegegeld berücksichtigt wird. Werden weitere nachweisbare Auslagen geltend gemacht, kann der Maximalbetrag aufgestockt werden, allerdings niemals über das gemeinsame Jahresbudget von 3.539,00 Euro hinaus.

Voraussetzungen für die Verhinderungspflege

Um Leistungen für die Verhinderungspflege zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Mindestens Pflegegrad 2
  • Ehrenamtliche Pflege
  • Vorübergehende Abwesenheit der Pflegeperson
  • Eingetragene Pflegeperson

Mindestens Pflegegrad 2

Die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege setzt voraus, dass die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 besitzt. 

Ehrenamtliche Pflege

Die Pflege muss regelmäßig durch eine ehrenamtliche Person (zum Beispiel Familienmitglied, Freund oder Nachbar) übernommen werden. Wer ausschließlich von einem Pflegedienst versorgt wird, hat keinen Anspruch auf Verhinderungspflege. Teilen sich eine ehrenamtliche Pflegeperson und ein ambulanter professioneller Pflegedienst die Pflege, besteht weiterhin Anspruch auf Verhinderungspflege.

Vorübergehende Abwesenheit der Pflegeperson

Die Pflegeperson muss wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert sein. Sie fällt zeitweise aus und muss in ihren pflegerischen Tätigkeiten ersetzt werden. 

Eingetragene Pflegeperson 

Die verhinderte Pflegeperson muss offiziell bei der Pflegekasse als Pflegeperson eingetragen sein. Diese Eintragung kann auch nachträglich erfolgen, wenn sie zunächst vergessen wurde. 

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Dauer und erstattungsfähige Kosten

Die Verhinderungspflege kann bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr genutzt werden. Bis Juni 2025 waren maximal 6 Wochen Verhinderungspflege pro Kalenderjahr möglich. 

Stundenweise Verhinderungspflege

Bei der stundenweisen Verhinderungspflege ist die Abwesenheit der Pflegeperson auf maximal acht Stunden pro Tag begrenzt. Das Pflegegeld wird in dieser Zeit nicht gekürzt und die Tage werden nicht auf das Jahresbudget von 56 Tagen angerechnet. Dies bietet besondere Flexibilität für kurze Auszeiten, Arzttermine oder Erledigungen.

Tageweise Verhinderungspflege

Die tageweise Verhinderungspflege greift, wenn die Pflegeperson länger als acht Stunden verhindert ist. Hier wird das Pflegegeld um 50 Prozent gekürzt, jedoch nur für die tatsächlichen Verhinderungstage. Der erste und letzte Tag einer mehrtägigen Verhinderung werden nicht gekürzt. Diese Regelung kann bis zu 56 Tage pro Kalenderjahr genutzt werden.

Die Pflegekasse übernimmt die Verhinderungspflege nicht? Vereinbaren Sie jetzt Ihren Termin mit Hopkins Rechtsanwälten

Wer darf Verhinderungspflege durchführen? 

Grundsätzlich kann jede körperlich und geistig geeignete Person Verhinderungspflege erbringen. Eine spezielle Qualifikation ist nicht erforderlich. Infrage kommen Verwandte, Freunde, Nachbarn, Bekannte oder ehrenamtliche Helfer ebenso wie professionelle Pflegedienste oder Einzelpflegekräfte.

Bei der Vergütung wird zwischen nahen Angehörigen bis zum zweiten Grad und anderen Personen unterschieden. Zu den nahen Angehörigen zählen Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwägerinnen/Schwäger. Alle anderen Personen, einschließlich Tante, Onkel, Cousinen und Neffen sowie professionelle Dienstleister, werden nach den allgemeinen Regeln vergütet.

Steuerliche Behandlung der Verhinderungspflege

Zahlungen für Verhinderungspflege sind grundsätzlich Einkünfte und müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Für alle Ersatzpflegepersonen gelten die Regelungen des § 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Steuerfreiheit hängt davon ab, ob die Pflege aus einer „sittlichen Verpflichtung“ heraus erfolgt.

Bei nahen Angehörigen bis zum dritten Grad sind die Einkünfte bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei. Dies gilt auch für andere Personen, die aus einer sittlichen Verpflichtung heraus handeln, typischerweise bei enger persönlicher Beziehung und Betreuung nur einer Person. Wird die Verhinderungspflege erwerbsmäßig oder für mehrere Personen erbracht, besteht volle Steuerpflicht.

In der Steuererklärung werden die Beträge in der Anlage N unter „Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/Einnahmen“ eingetragen. Bei Unsicherheiten sollte rechtzeitig ein Steuerberater konsultiert werden.

Rückwirkende Abrechnung der Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege kann rückwirkend für bis zu vier Jahre beantragt werden (§ 45 SGB I), der diese Verjährungsfrist für Sozialleistungen regelt. Allerdings müssen die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege (wie der Pflegegrad) zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben. Außerdem müssen entsprechende Nachweise wie Rechnungen oder Belege vorgelegt werden.

Da eine Übertragung nicht genutzter Ansprüche ins Folgejahr nicht möglich ist, lohnt es sich, zu prüfen, ob Sie rückwirkend noch Ansprüche geltend machen können.

Gründe für Ablehnungen der Verhinderungspflege

Ablehnungen der Verhinderungspflege sind relativ selten, kommen aber vor. 

Häufige Gründe sind unvollständige Anträge, fehlende Nachweise oder Missverständnisse über die Anspruchsvoraussetzungen. Manchmal werden regelmäßige berufliche Tätigkeiten fälschlicherweise als Verhinderungsgrund angegeben, obwohl diese nicht unter die Verhinderungspflege fallen. Besonders bei der stundenweisen Verhinderungspflege kommt es gelegentlich zu Fehlern in der Bearbeitung, wenn die Pflegekasse irrtümlich von tageweiser Verhinderung ausgeht. Hier ist eine präzise Antragstellung mit korrekten Angaben zum Verhinderungsgrund entscheidend.

Bei einer Ablehnung haben Betroffene das Recht, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und sollte die Gründe für die Beanstandung darlegen. Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, ist eine Klage beim Sozialgericht möglich.

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