Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege) muss nicht unbedingt im Voraus beantragt werden. Schließlich kann es ja auch zu unvorhergesehenem Ausfall, etwa bei Erkrankung der Pflegeperson, kommen. Auch wenn viele Pflegekassen extra Formulare anbieten, gibt es rechtlich keine Pflicht, die Verhinderungspflege im Voraus zu beantragen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
Der Anspruch auf Erstattung der Verhinderungspflege besteht ab dem Zeitpunkt, an dem der Pflegegrad festgestellt wird. Eine Wartezeit von sechs Monaten gibt es seit Juli 2025 nicht mehr.
Das Jahresbudget der Verhinderungspflege steht vollständig zur Verfügung, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Auch dann, wenn die Pflegebedürftigkeit im laufenden Jahr eingestuft wurde.
Es gibt für die Ersatzpflegeperson keine Altersgrenze. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson geeignet ist und den gesetzlichen Vorschriften wie Jugendarbeitsschutz oder Schulpflicht nicht entgegensteht.
Die Verhinderungspflege kann pro Kalenderjahr für maximal acht Wochen (56 Kalendertage) in Anspruch genommen werden. Das gilt allerdings nur für die tageweise Verhinderungspflege. Bei stundenweiser Nutzung (unter acht Stunden täglich) gibt es keine Beschränkung der Tagesanzahl, nur der finanzielle Rahmen muss beachtet werden.
Das Pflegegeld wird nur bei tageweiser Verhinderungspflege gekürzt. Also wenn die Pflegeperson 8 Stunden oder mehr am Tag verhindert ist. Bei stundenweiser Verhinderungspflege bleibt das Pflegegeld ungekürzt.
Grundsätzlich müssen die Kosten für die Verhinderungspflege zunächst von der eigentlichen Pflegeperson oder dem Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Die Erstattung der Kosten durch die Pflegekasse ist immer nachträglich. Alternativ ist es auch möglich, dass die Pflegekasse direkt mit der Ersatzpflegeperson oder dem Pflegedienst abrechnet. Dafür werden meistens eine Einwilligungserklärung und eine Abtretungserklärung benötigt.
Da die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und die Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) wie Kurzzeitpflege oder Tages- und Nachtpflege voneinander unabhängige Leistungen sind, können sie zur gleichen Zeit für verschiedene Zwecke genutzt werden.
Verhinderungspflege-Budget, das nicht genutzt wurde, verfällt immer zum 31. Dezember eines Kalenderjahres. Wurde die Leistung zwar genutzt, aber noch nicht abgerechnet, ist eine Inrechnungstellung bei der Pflegekasse noch bis zu 4 Jahre nachträglich möglich.
Das Einkommen aus der Verhinderungspflege ist nicht automatisch steuerfrei. Nur wenn eine sittlich-moralische Verpflichtung zur Pflege besteht, etwa als enger Angehöriger, und der Gesamtbetrag das jährliche Pflegegeld nicht übersteigt, ist das Verhinderungspflegeentgelt steuerfrei.
In allen anderen Fällen ist das Entgelt aus der Verhinderungspflege steuerpflichtiges Einkommen.
Es gibt keinen gesetzlichen Tageshöchstsatz, den Privatpersonen bei der Verhinderungspflege abrechnen dürfen. Die Ausgaben für die Verhinderungspflege sind lediglich durch den jährlichen gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt.
Auch dürfen Pflegekassen keinen pauschalen maximalen Stundenlohn vorschreiben (vgl. Bundessozialgericht, Az.: B3 P8/99 R). Allerdings prüfen die Pflegekassen regelmäßig, ob die abgerechneten Stundenlöhne angemessen sind.
Die Verhinderungspflege kann überall stattfinden, wo eine angemessene Pflege gesichert ist. Die ersatzweise Pflege muss also nicht in der Wohnung stattfinden, sondern kann zum Beispiel auch im Internat, in einem Pflegehotel oder in Therapieräumlichkeiten stattfinden.