Urlaubsbescheinigung (bei Arbeitgeberwechsel)

Urlaubsbescheinigung (bei Arbeitgeberwechsel)

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Urlaubsbescheinigung?

Eine Urlaubsbescheinigung kann von allen Arbeitnehmern, die ein Unternehmen verlassen, bei ihrem bisherigen Arbeitgeber angefordert werden. Laut Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber zur Ausstellung dieser Bescheinigung verpflichtet, sobald das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde – unabhängig davon, ob es sich um eine Kündigung, das Ende eines befristeten Arbeitsvertrags oder um einen Aufhebungsvertrag handelt. 

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer: § 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.


Die Urlaubsbescheinigung enthält Informationen darüber, ob und in welchem Umfang im laufenden Kalenderjahr bereits Urlaub gewährt oder abgegolten wurde. Diese Angaben sind für neue Arbeitgeber wichtig. Mithilfe der Urlaubsbescheinigung kann vermieden werden, dass Urlaubstage doppelt gewährt werden oder Ansprüche auf Resturlaub verfallen. 

Urlaubsanspruch nach Kündigung

Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag ist der Zeitpunkt des Arbeitsplatzwechsels entscheidend. 

Kündigung in der 1. Hälfte des Jahres

Verlässt ein Beschäftigter innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres das Unternehmen, darf dieser ein Zwölftel seines Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in Anspruch nehmen. Verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen nach den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres, ist die Situation anders.

Kündigung in der 2. Hälfte des Jahres

Wechselt ein Arbeitnehmer in der 2. Jahreshälfte seine Anstellung, hat er Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche). Stichtag für vollen Urlaubsanspruch bei einer Kündigung ist der 1. Juli des jeweiligen Jahren. Voraussetzung ist lediglich, dass die sechsmonatige Probezeit abgelaufen ist. Der Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber kann um die Anzahl der Urlaubstage gekürzt werden, die innerhalb des Kalenderjahres schon in Anspruch genommen wurden und muss unter Umständen anhand einer Urlaubsbescheinigung nachgewiesen werden.

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Inhalt der Urlaubsbescheinigung

Im Fall einer Kündigung (oder einem anderen Grund für einen Arbeitgeberwechsel) muss vom bisherigen Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung ausgestellt werden. Die Bescheinigung muss die folgenden Inhalte aufweisen:

  • persönliche Daten des Arbeitnehmers (vollständiger Name, eventuell das Geburtsdatum oder die Anschrift)
  • gesetzlicher Urlaubsanspruch, oder Anzahl der Urlaubstage laut Vertrag
  • das aktuelle Kalenderjahr
  • Beginn und Ende des beendeten Beschäftigungsverhältnisses
  • Zeiträume im aktuellen Kalenderjahr, in denen Urlaub genommen wurde
  • Anzahl der Urlaubstage mit finanzieller Abgeltung 
  • eventuell Zusatzurlaube oder Sonderurlaub
  • Datum und Unterschrift des Arbeitgebers
  • Unterschrift des Arbeitnehmers über den Empfang des Schreibens 

Sind Arbeitgeber verpflichtet, die Urlaubsbescheinigung auszustellen?

Der bisherige Arbeitgeber ist nach dem Bundesurlaubsgesetz zur Ausstellung einer Urlaubsbescheinigung verpflichtet. Mithilfe dieser Bescheinigung kann der Urlaubsanspruch bei Kündigung ermittelt werden. Neben der Urlaubsbescheinigung darf der Arbeitgeber auch weitere Dokumente nicht zurückhalten. Hierzu gehören beispielsweise die Arbeitsbescheinigung, das Arbeitszeugnis und die Lohnsteuerbescheinigung.

Was tun, wenn der letzte Arbeitgeber keine Urlaubsbescheinigung ausstellt?

Sollte der bisherige Arbeitgeber die Urlaubsbescheinigung nicht ausstellt, sollte der Arbeitnehmer diese schriftlich und mit einer Frist beim Arbeitgeber anfordern. Wenn auch nach Ablauf der Frist keine Urlaubsbescheinigung ausgestellt wird, ist es ratsam, sich bei einem Anwalt für Arbeitsrecht über weitere mögliche Schritte beraten zu lassen. Gegebenenfalls ist eine Klage auf Herausgabe der Urlaubsbescheinigung vor dem Arbeitsgericht sinnvoll.

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Was passiert ohne Urlaubsbescheinigung?

Wird beim neuen Arbeitgeber keine Urlaubsbescheinigung vorgelegt, drohen möglicherweise negative Konsequenzen für den Arbeitnehmer. In diesem Fall kann der neue Vorgesetzte den Urlaubsanspruch so handhaben, als ob bereits alle Urlaubstage beim vorherigen Arbeitgeber genommen wurden. 

Im Streitfall trägt der Arbeitnehmer laut aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die volle Darlegungs- und Beweislast, wie viel Urlaub bereits genommen wurde. Erklärt der neue Arbeitnehmer seinem neuen Chef, warum die Urlaubsbescheinigung nicht vorgelegt werden kann, muss sich der neue Arbeitgeber im „alten” Unternehmen erkundigen. Der neue Arbeitgeber ist zur Erkundigung verpflichtet. 

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