
Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch
Welche Fragen darf der (potentielle) Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch stellen?
Der Arbeitgeber darf Bewerbern bei der Vorbereitung einer Einstellung, beispielsweise durch einen Fragebogen oder auch während des Vorstellungsgesprächs, nur solche Fragen stellen, zu deren Klärung er im Hinblick auf die Durchführung des geplanten Arbeitsverhältnisses ein sachlich berechtigtes Interesse hat. Private Angelegenheiten gehören grundsätzlich nicht in das Bewerbungsgespräch.
Faktisch kann zwar niemand den Arbeitgeber daran hindern, auch nach privaten Dingen zu fragen, die nicht im Kontext des Arbeitsverhältnisses stehen, nach deutschem Arbeitsrecht sind diese Fragen aber unzulässig.
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Im Bewerbungsgespräch gelogen: Was droht?
Wenn ein Bewerber eine Frage, die der Arbeitgeber zulässigerweise stellen durfte, nicht wahrheitsgemäß beantwortet, kann der Arbeitgeber grundsätzlich den Arbeitsvertrag "wegen arglistiger Täuschung" anfechten (§§ 123, 142 BGB). Die Anfechtung führt dazu, dass das betreffende Arbeitsverhältnis mit Zugang der Anfechtungserklärung beendet wird. Die Anfechtung wirkt im Wesentlichen wie eine fristlose Kündigung. Eine Rückforderung des für die Vergangenheit bereits gezahlten Arbeitslohns ist jedoch in der Regel ausgeschlossen.
Wichtig: Wenn Sie als Bewerber auf eine unzulässig gestellte Frage nicht wahrheitsgemäß antworten, müssen Sie keine Konsequenzen fürchten.
Frist für die Anfechtung der Täuschung
Der Arbeitgeber hat ein Jahr lang Zeit, die Anfechtung zu erklären. Die Frist beginnt jedoch erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber die Täuschung entdeckt. Der Arbeitgeber kann sich also wesentlich länger als bei einer außerordentlichen Kündigung überlegen, ob er das Arbeitsverhältnis beenden möchte oder nicht. Allerdings kann in seltenen Fällen das Recht zur Anfechtung verwirkt sein, wenn die Täuschung bereits sehr lange zurückliegt und objektiv betrachtet für die weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses keine Bedeutung mehr hat.
Bewerber begeben sich in erhebliche rechtliche Unsicherheit, wenn sie eine zulässige Frage des Arbeitgebers mit Lügen beantworten.
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Darf man im Bewerbungsgespräch nach Schwangerschaft fragen?
Die Frage nach einer Schwangerschaft im Vorstellungsgespräch ist generell unzulässig. Denn nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Das AGG verbietet unter anderem die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Zusätzlich wird in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG klargestellt, dass eine Benachteiligung verboten ist, wenn sie sich auf Bedingungen und Auswahlkriterien für den Zugang zu Erwerbstätigkeit bezieht. Es ist also nicht erlaubt, Männer und Frauen bei der Einstellung unterschiedlich zu behandeln.
Gemäß § 3 Abs. 2 AGG ist zudem die indirekte Benachteiligung untersagt. Eine solche läge vor, falls die Frage nach einer Schwangerschaft als Einstellungskriterium zulässig wäre, da dies Frauen im Vergleich zu Männern benachteiligen würde. Zwar beträfe die unmittelbare Diskriminierung nur Schwangere, doch blieben die negativen Folgen für alle weiblichen Bewerberinnen bestehen, da Männer biologisch nicht schwanger werden können.
Dürfen Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nach der Familienplanung fragen?
Ebenso wie Fragen nach einer Schwangerschaft oder einer beabsichtigten Eheschließung sind nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auch Fragestellungen zur Familienplanung unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht (06.06.2003, Az. 2 AZR 621/01) hat außerdem bestätigt, dass auch für eine befristete Stelle, die wegen Schwangerschaft zum Großteil nicht wahrgenommen werden kann, keine Ausnahme gilt.
Werden Sie als Bewerber nach Ihrem Kinderwunsch gefragt oder mit einer anderen unzulässigen Frage konfrontiert, müssen Sie nicht wahrheitsgemäß antworten und dürfen sogar eine Notlüge verwenden, um sich zu schützen.
Darf im Vorstellungsgespräch nach Krankheiten gefragt werden?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nur nach Erkrankungen fragen, wenn die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers von der spezifischen Erkrankung abhängt. Der Arbeitgeber darf also beispielsweise nach einer HIV-Infektion fragen, wenn die Tätigkeit auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz mit einer Infektion nicht erlaubt wäre.
Wenn sich jemand als Arzt, Krankenpfleger oder Krankenschwester bewirbt, muss die Frage nach einer HIV-Infektion ehrlich beantwortet werden. Ein Küchenhelfer hingegen ist aufgrund der fehlenden Ansteckungsgefahr nicht verpflichtet, die Wahrheit auf diese Frage zu sagen. Einigkeit hierüber herrscht im Rechtswesen jedoch nicht. Es ist stets der Einzelfall entscheidend.
Muss man eine Schwerbehinderung beim Vorstellungsgespräch angeben?
Bei der Einstellung darf in den meisten Fällen nicht nach einer Schwerbehinderung gefragt werden. Da gemäß § 164 Abs. 2 SGB IX und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz die Diskriminierung von (schwer)behinderten Menschen verboten ist. Eine Ausnahme ist zum Beispiel dann denkbar, wenn die Schwerbehinderung die vertragsgemäße Ausübung der Tätigkeit unmöglich macht.
Früher durfte der Arbeitgeber gemäß der vergangenen Rechtsprechung nach einer Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Abs. 2, 3 SGB IX fragen. Schwerbehinderte Bewerber waren demnach verpflichtet, auf diese Frage wahrheitsgemäß zu antworten.
Darf im Vorstellungsgespräch nach Vorstrafen gefragt werden?
Die allgemeine Frage nach "Vorstrafen" oder "Vorstrafen aller Art" ist unzulässig, da sie keinen konkreten Bezug zum geplanten Arbeitsverhältnis hat. Wenn ein Bewerber in einer so ungenauen Weise nach Vorstrafen gefragt wird, darf er eine Bestrafung verheimlichen.
Es ist jedoch zulässig, die Frage nach möglichen Vorstrafen genauer zu fassen, das heißt, nach Vorstrafen zu fragen, die für die zu besetzende Stelle relevant sind. Es ist beispielsweise rechtens, einen Kassierer nach Vorstrafen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten zu fragen oder einen Kraftfahrer nach Vorstrafen im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten, da hier ein sachlich gerechtfertigtes Interesse des Arbeitgebers besteht.
Darf im Vorstellungsgespräch nach einer Gewerkschaftsmitgliedschaft gefragt werden?
Arbeitgeber dürfen nicht nach einer Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft fragen.
Einzige Ausnahme: Nach einer erfolgreichen Einstellung darf der Arbeitgeber die Gewerkschaftszugehörigkeit abfragen, wenn er bei der Anwendung von Tarifverträgen zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Nicht-Mitgliedern unterscheiden möchte.
Darf im Vorstellungsgespräch die Religionszugehörigkeit abgefragt werden?
Auch die Frage nach der Religionszugehörigkeit ist bei Bewerbungsgesprächen unzulässig und muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Nach der Einstellung ist jedoch die Frage nach der Religionszugehörigkeit zulässig, da sie für die korrekte Erstellung von Lohnabrechnungen aufgrund möglicher Kirchensteuerzahlungen erforderlich ist.
Nach Entscheidung des EuGHs (Rs. C-414/16) dürfen auch kirchliche Arbeitgeber von ihren Beschäftigten nicht mehr pauschal eine bestimmte Religionszugehörigkeit verlangen. Für bestimmte Stellen kann eine Konfession gefordert werden, muss dann aber gerichtsfest begründet werden können.
Darf im Bewerbungsgespräch nach einer Parteizugehörigkeit gefragt werden?
Auch die Frage nach der Parteizugehörigkeit ist bei Bewerbungsgesprächen nicht zulässig und muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Wie auch bei der Frage nach Religionszugehörigkeit ist auch nicht abschließend geklärt, ob Ausnahmen bei parteipolitisch gebundenen Arbeitgebern gelten.
Darf im Bewerbungsgespräch das bisherige Gehalt abgefragt werden?
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Artikel 5, 2023/970) verbietet die Frage nach dem bisherigen Gehalt im Bewerbungsgespräch:
(2) Der Arbeitgeber darf Bewerber nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in ihren laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen befragen.
Da jedoch bisher in Deutschland noch kein Umsetzungsgesetz vorliegt, darf im Bewerbungsprozess theoretisch weiter nach dem aktuellen oder bisherigen Verdienst gefragt werden. Einzige Voraussetzungen sind nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts, dass die bisherige Entlohnung für die angestrebte Stelle Aussagekraft haben muss oder der Bewerber das bisherige Gehalt als Mindestvergütung für die neue Stelle gefordert hat 19.05.1983, Az. 2 AZR 171/81.
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Offenbarungspflicht
Was muss beim Vorstellungsgespräch unaufgefordert gesagt werden?
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung für Bewerber, unaufgefordert Auskünfte zu geben. Denn es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, gezielte Fragen zu stellen, um die gewünschten Informationen im Zusammenhang mit einer geplanten Einstellung zu erhalten.
Ausnahmen für ungefragte Offenbarungspflicht
In seltenen Fällen müssen Bewerber jedoch von sich aus auch unangenehme Informationen preisgeben. Diese Offenbarungspflicht gilt für Umstände, die dazu führen würden, dass sie die vorgesehene Arbeit an dem dafür vorgesehenen Arbeitsplatz von Anfang an nicht ausüben könnten.
Wenn ein Bewerber beispielsweise akut und schwer erkrankt ist und die zu vergebende Arbeit von vornherein nicht ausüben könnte, muss er dies unaufgefordert dem Arbeitgeber mitteilen.



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