
Wer nach einem Verkehrsunfall wegfährt oder weggeht, ohne seine Personalien anzugeben oder eine angemessene Zeit zu warten, entfernt sich unerlaubt vom Unfallort. Dieses Verhalten ist eine Straftat und in § 142 StGB geregelt. Umgangssprachlich spricht man bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort auch von „Fahrerflucht“ oder „Unfallflucht“. Es drohen empfindliche Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Häufig wird in diesen Verfahren auch die Fahrerlaubnis entzogen.
Für die Anwendung des § 142 StGB müssen vier Bedingungen erfüllt sein:
Als am Unfall beteiligt gilt nicht nur die Person, die den Unfall verursacht hat, sondern jede Person, deren Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann (§ 142 Abs. 5 StGB).
§ 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Unfallbeteiligte können also Fahrer sein, aber auch Beifahrer, die den Fahrer abgelenkt haben, ein entgegenkommender Fahrer, der geblendet hat, oder Personen, die ein verkehrsuntüchtiges Fahrzeug überlassen haben. Zeugen, die möglicherweise Aussagen zum Ablauf oder Hergang des Unfalls machen können, gelten nicht als Beteiligte eines Verkehrsunfalls.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen können auch Regressansprüche, eine Erhöhung der Versicherungsprämie oder Schmerzensgeld auf Sie zukommen.
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen berechnet. Ein Tagessatz entspricht etwa 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens. Bei einem Nettoeinkommen von 3.000 € wären das 100 € pro Tagessatz.
Die Höhe des Strafmaßes bei Fahrerflucht hängt von mehreren Faktoren ab:
Für Personen in der Probezeit ist Fahrerflucht besonders bitter. Als sogenannter A-Verstoß führt sie zur Verlängerung der Probezeit und zur Anordnung eines Aufbauseminars.
Bei Fahrerflucht können erhebliche finanzielle Belastungen entstehen:
Wer sich unerlaubt vom Unfall entfernt, muss damit rechnen, dass die Kaskoversicherung nicht für die Schäden aufkommt. Außerdem wird die Haftpflichtversicherung zwar für den Fremdschaden aufkommen, aber Regressansprüche geltend machen.
„Ich habe den Unfall nicht bemerkt“ ist eine häufige Verteidigung bei Fahrerfluchtvorwürfen. Doch auch wer so unaufmerksam fährt, dass er einen spürbaren Aufprall nicht wahrnimmt, kann sich strafbar machen.
Wer später Schäden am eigenen Fahrzeug entdeckt und einen Unfall vermutet, kann sich bei der Polizei melden. Unter Umständen kann das als nachträgliche Feststellung gewertet werden und das Strafmaß mildern.
Bei Unfällen mit geringem Schaden kann eine nachträgliche Meldung innerhalb von 24 Stunden das Strafmaß mildern oder sogar zur Straffreiheit führen (§ 142 Abs. 4 StGB). Dafür müssen Sie sich freiwillig bei der Polizei melden und der Unfall muss außerhalb des fließenden Verkehrs stattgefunden haben, etwa auf einem Parkplatz.
Auch hier kann ein Anwalt für Verkehrsrecht eine gute erste Einschätzung geben und Sie zum weiteren Vorgehen beraten.
Ein häufiger Irrtum ist, dass ein Zettel an der Windschutzscheibe ausreicht, um Fahrerflucht zu vermeiden. In den meisten Fällen genügt das nicht. Denn ein Zettel erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nur, wenn der Geschädigte ihn tatsächlich findet, alle erforderlichen Daten enthalten sind und die Feststellung der Unfallbeteiligung dadurch möglich ist. Sollte es zum Beispiel plötzlich stark regnen und der Zettel unleserlich sein, reicht der Zettel nicht mehr aus.
Im Zweifelsfall ist es immer besser, am Unfallort zu bleiben und die Polizei zu verständigen. Diese kann nicht nur die Feststellung vornehmen, sondern auch Auskunft geben, wann Sie die Unfallstelle verlassen dürfen.
Bei medizinischen Notfällen darf der Unfallort verlassen werden, um:
Die Feststellungen müssen aber nachgeholt werden, sobald der Notfall behoben ist.
Wenn alle Unfallbeteiligten einverstanden sind und die nötigen Daten ausgetauscht wurden, darf der Unfallort verlassen werden.
Bei einem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist rechtliche Unterstützung wichtig. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann:
Hopkins Rechtsanwälte bieten bundesweite digitale Beratung im Verkehrsrecht an. Die Termine finden online statt, ohne dass eine persönliche Vorsprache erforderlich ist.
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