Verjährungsfristen in der Übersicht

Verjährungsfristen in der Übersicht

Inhalt:

Was ist eine Verjährungsfrist?

  • Verjährungsfristen regeln, wie lange Ansprüche gegen andere geltend gemacht werden können, bevor sie verjähren. 
  • Verjährungsfristen sind im deutschen Recht in mehreren Rechtsgebieten vertreten: im Zivilrecht, im öffentlichen Recht, im Steuerrechts und im Strafrecht.
  • Je nach Rechtsgebiet unterscheiden sich die genaue Definition von “Verjährungsfrist” und die Eigenschaften der Verjährung.

Verjährbarkeit

Die Verjährbarkeit bezieht sich auf den Zeitraum, in dem ein Anspruch auf eine rechtliche Durchsetzung besteht. In Deutschland gibt es verschiedene Verjährungsfristen, je nach Art des Anspruchs und der betroffenen Parteien. Es ist wichtig, diese Fristen im Auge zu behalten, da die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs davon abhängt, ob er innerhalb der vorgeschriebenen Fristen geltend gemacht wird. Daher sollten sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen sich über die Verjährungsfristen im jeweiligen Kontext informieren, um ihre Rechte und Pflichten zu kennen und gegebenenfalls zu handeln.

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Verjährungsfristen-Tabelle

Die Verjährungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch unterscheiden sich je nach Art des Anspruchs. Für die meisten Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Das bedeutet, dass man drei Jahre Zeit hat, um seine Ansprüche geltend zu machen, bevor sie verjähren.

Die sogenannte “Regelverjährung” oder “regelmäßige Verjährungsfrist” beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.


Darüber hinaus gibt es im Zivilrecht zahlreiche Abweichungen von der 3-Jahres-Verjährungsfrist. 

In dieser Tabelle erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Verjährungsfristen aus dem Verbraucherrecht:

Anspruch Verjährungs-frist Wann beginnt die Verjährungsfrist? Gesetz
Regelverjährung 3 Jahre Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres § 195, §199 BGB
Rückzahlung eines Darlehens 3 Jahre Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres §§ 488 ff. BGB
Zahlung eines Darlehens 3 Jahre Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres §§ 488 ff. BGB
Gesellschaftsvertrag 3 Jahre Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres § 195 BGB
Provisionen im Rahmen eines Handels-vertretervertrag 3 Jahre Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres § 195 BGB
Mietzins im Rahmen eines Pachtvertrags 3 Jahre Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres § 548 BGB
Ersatzansprüche im Rahmen eines Pachtvertrag 6 Monate Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres § 548 BGB
Sachmängel (im Rahmen eines Kaufvertrags) 2 Jahre Fristbeginn mit Lieferung / mit dem Verlassen des Geschäfts § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer 3 Jahre Fristbeginn mit Lieferung / mit dem Verlassen des Geschäfts § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Kaufpreis (im Rahmen eines Kaufvertrags) 3 Jahre Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres § 195 BGB
Mängel an Bauwerken (im Rahmen eines Kaufvertrags) 5 Jahre Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
Mängel (im Rahmen eines Werkvertrags) 2 Jahre Fristbeginn mit Abnahme der Dienstleistung § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB
Grundstücke 10 Jahre Fristbeginn mit der Fälligkeit § 196 BGB
Fluggastrechte 3 Jahre Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahrs und Kenntnis des Anspruchs § 195 BGB, 199 BGB
Ansprüche aus Reiseverträgen 2 Jahre Fristbeginn am geplanten Ende der Reise § 651g BGB
Dienstvertrag 3 Jahre Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres § 196 BGB
Nebenkosten- abrechnung 1 Jahr Beginn mit Ende des Abrechnungs- zeitraums § 195 BGB
Anspruch Verjährungs-frist Wann beginnt die Verjährungsfrist? Gesetz
Ordnungswidrigkeit (bei Geldbußen bis 1.000,00 €) 6 Monate Beginn mit Begehen der Ordnungswidrigkeit § 31 OWiG
Ordnungswidrigkeit (bei Geldbußen von 1.000,00 € - 2.500,00 €) 12 Monate Beginn mit Begehen der Ordnungswidrigkeit § 31 OWiG
Ordnungswidrigkeit (bei Geldbußen von 2.500,00 € - 15.000,00 €) 24 Monate Beginn mit Begehen der Ordnungswidrigkeit § 31 OWiG
Ordnungswidrigkeit (bei Geldbußen über 15.000,00 €) 36 Monate Beginn mit Begehen der Ordnungswidrigkeit § 31 OWiG
Bußgeld wegen Überfahren einer roten Ampel 6 Monate Beginn mit Begehen der Ordnungswidrigkeit § 31 OWiG
Gutscheine 3 Jahre Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres § 195 BGB
Blitzer-Bußgeld 6 Monate Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres § 31 OWiG
Schulden aus Forderung 3 Jahre Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres § 195 BGB
Titulierte Forderung (gerichtlich festgestellt) 30 Jahre Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres § 197 BGB
Job-Center 3 Jahre Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres § 195 BGB
Baugenehmigung 3 Jahre Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres § 195 BGB
Kredit 3 Jahre Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres § 195 BGB
Schadensersatz /-ansprüche (außer welche, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen) 3 Jahre Fristbeginn mit Rechtskraft § 195 BGB
Gehalt und Lohn 3 Jahre Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Person des Schuldners § 195 BGB
Abfindung 3 Jahre Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres § 195 BGB
Unterhaltsleistungen 3 Jahre Fristbeginn mit Ablauf des Entstehungsjahres § 195 BGB
Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache 6 Monate Fristbeginn mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält § 548 BGB
Frachtkosten und Speditionskosten 1 Jahr Fristbeginn mit Ablieferung der Ware § 439 HGB

Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Es ist ratsam, sich über die Verjährungsfristen im BGB im Voraus zu informieren, um seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Wenn man nicht sicher ist, ob ein Anspruch verjährt ist oder nicht, sollte man sich an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden, um eine Rechtsberatung einzuholen.

Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist und der Inhaber davon wusste oder zumindest hätte wissen sollen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Höchstfrist

Sollte jemand nichts von seinem Anspruch wissen oder nicht wissen können, beginnt die Verjährungsfrist nicht, sondern der Beginn der Frist verschiebt sich auf den Zeitpunkt, an dem der Anspruch bekannt wird. Damit sich die Abwicklung aber nicht ewig hinzieht, gibt es im Gesetz Höchstfristen. Das bedeutet, dass nach Ablauf dieser Fristen die Ansprüche endgültig verfallen.

Neubeginn der Verjährung 

Das Gesetz nennt in § 212 BGB einige Fälle, die dazu führen, dass die Verjährung erneut zu laufen beginnt. Zum Beispiel wenn der Anspruch vom Schuldner anerkannt wird etwa durch eine erste Abschlagszahlung oder eine andere Sicherheitsleistung). Aber auch wenn es zu einer Vollstreckungsmaßnahme durch das Gericht oder eine Behörde kommt, beginnt die Verjährungsfrist von neuem an zu laufen.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist 

Wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist, verliert der Gläubiger die Möglichkeit seine Ansprüche durchzusetzen. Das heißt, der Schuldner ist mit dem Ablauf der Verjährungsfrist berechtigt, die Leistung zu verweigern. Das heißt aber nicht automatisch, dass der Anspruch damit erloschen ist. Weiß der Schuldner nicht, dass die Verjährungsfrist abgelaufen ist und erfüllt den Anspruch deshalb trotzdem, darf er das Geleistete nicht später einfach zurückfordern. 

Beispiel für die Berechnung der Verjährungsfrist 

Ein Angestellter hat in seinem Arbeitsvertrag Zuschläge für die Arbeit an Feiertagen vereinbart und arbeitet an mehreren Feiertagen, aber der Arbeitgeber zahlt die Zuschläge nicht aus. Der Angestellte hat drei Jahre Zeit seinen Anspruch auf die Zuschläge durchzusetzen. Wenn die Verjährungsfrist von drei Jahren abgelaufen ist, verliert der Angestellte die Möglichkeit seinen Anspruch auf die Feiertagszuschläge durchzusetzen. Der Arbeitgeber kann nun verweigern, die Feiertagszuschläge auszuzahlen. Hat er aber nicht im Blick, dass die Verjährungsfrist schon abgelaufen ist und zahlt die Zuschläge deshalb nach den drei Jahren aus, können diese nicht später einfach wieder zurückgefordert werden. 

Besonderheit von Verjährungsfristen im Arbeitsrecht

Bei arbeitsvertraglichen Ansprüchen ist jedoch zu beachten, dass Arbeitsverträge und Tarifverträge häufig Ausschluss- und Verfallfristen von nur wenigen Monaten enthalten. Unter Umständen können arbeitsrechtliche Ansprüche daher schon nach wenigen Monaten nicht mehr geltend gemacht werden, sondern sind verfallen.

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