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Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag oder Auflösungsvertrag unterschreiben, erhalten Sie nicht immer sofort Arbeitslosengeld. Häufig verhängt die Arbeitsagentur eine 12-wöchige Sperrzeit. Dann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine Dauer von bis zu 12 Wochen (§ 159 SGB III).
Die Sperrzeit verhängt die Arbeitsagentur, da sie bei Aufhebungsverträgen oft annimmt, dass der Arbeitnehmer für das Ende seines Arbeitsverhältnisses mitverantwortlich ist.
Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er bietet Vorteile für beide Seiten: Während Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Abfindung erhalten und gegebenenfalls schneller in einen neuen Job wechseln können, vermeiden Arbeitgeber einen oft kostspieligen Kündigungsprozess. Für Angestellte ist einer der größten Nachteile von Aufhebungsverträgen, dass diese oft mit einer Sperre des Arbeitslosengelds einhergehen.
Beinhaltet der Aufhebungsvertrag eine Abfindung, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängt wird. Wer wissen möchte, ob die angebotene Abfindung hoch genug ist und auch eine mögliche Sperrzeit „entschädigt“, kann sich zur Beratung an einen Arbeitsrechtsanwalt wenden oder einen Abfindungsrechner nutzen.

Mit der Sperrzeit verringert sich die eigentliche Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld (in der Regel 12 Monate). Auch wenn es häufig angenommen wird, wird der Zeitraum mit Leistungsanspruch nicht einfach „aufgeschoben“.
Während der Sperrzeit bleiben sowohl die Krankenversicherung als auch die Pflegeversicherung weiterhin bestehen beziehungsweise werden von der Arbeitsagentur übernommen. Daher ist es empfehlenswert, sich auch dann arbeitslos zu melden, wenn man einen Aufhebungsvertrag unterschreibt und im Nachhinein mit einer Sperrzeit rechnet.
Im Aufhebungsvertrag sollte formuliert werden, dass es einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag gibt. Denn die Sperrzeit kann nur dann vermieden werden, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er für das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht oder nur sehr bedingt verantwortlich ist.
Das volle Arbeitslosengeld gibt es in der Regel nur, wenn der Aufhebungsvertrag die einzige Möglichkeit des Arbeitgebers ist, eine (betriebsbedingte oder personenbedingte) Kündigung zu vermeiden. Oder wenn ein anderer wichtiger Grund für die beidseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses besteht.
Zu den wichtigen Gründen, die eine Auflösung des Arbeitsvertrags rechtfertigen, gehören unter anderem:
Eine mögliche Formulierung im Aufhebungsvertrag wäre beispielsweise:
„Um eine andernfalls ergehende krankheitsbedingte Kündigung zu vermeiden, schließen die Parteien diesen Aufhebungsvertrag.“
Letzten Endes entscheidet die individuelle Situation darüber, ob das Arbeitsamt nach einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit verhängt. Je nach Einzelfall kann beispielsweise auch eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit anschließender Kündigungsschutzklage günstiger sein. Eine Beratung durch einen Anwalt mit Spezialisierung auf Arbeitsrecht hilft dabei, das Risiko einer Sperre einzuschätzen beziehungsweise zu verringern.
Wenn der Aufhebungsvertrag bereits dazu geführt hat, dass das Arbeitslosengeld ruht, haben Sie immer noch die Option, innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Sperrzeit-Bescheid einzulegen. Begründen Sie diesen Widerspruch gut und nehmen Sie spätestens jetzt rechtliche Unterstützung in Anspruch. Bei einer Ablehnung des Widerspruchs kann vor dem Sozialgericht geklagt werden. Auch hierbei kann die rechtliche Vertretung entscheidend sein, um die Erfolgschancen zu erhöhen und die eigenen Rechte durchzusetzen.