Das Pflegegeld wird ab dem Tag der Antragstellung gezahlt, jedoch erfolgt die erste Auszahlung in der Regel am ersten Werktag des Folgemonats, nachdem die Pflegekasse den Antrag bewilligt hat.
Wurde der Antrag am 12. August gestellt, wird das Pflegegeld frühestens im September ausgezahlt. Der ausgezahlte Betrag setzt sich dann aus den anteiligen Leistungen für August (60 %) und den Leistungen für September (100 %) zusammen.
In der Praxis zeigt sich häufig, dass Pflegebedürftige ihre Ansprüche gegenüber der Pflegekasse nicht zeitnah anmelden. Oft besteht schon viel länger ein Hilfebedarf, bevor Leistungen wie Pflegegeld beantragt werden.
Grundsätzlich gewährt die Pflegekasse Pflegegeld erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Auch wenn nachweisbar ist, dass auch in der Vergangenheit bereits ein Pflegebedarf bestand und Angehörige die Pflege übernommen haben, wird rückwirkend kein Pflegegeld gezahlt. Forderungen für zurückliegende Zeiträume werden von der Pflegekasse häufig abgelehnt, wenn kein entsprechender Antrag vorliegt.
Viele Betroffene sind sich ihrer Ansprüche nicht bewusst und wissen nicht, dass sie bereits frühzeitig Leistungen der Pflegekasse erhalten können. Es kommt leider immer wieder vor, dass mehrere Jahre bis zur Antragstellung vergehen. Stellen Sie daher den Antrag auf Pflegegeld bei der Pflegekasse möglichst frühzeitig, um die Leistungserbringung nicht unnötig zu verzögern.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Pflegegeld auch rückwirkend durchgesetzt werden. Insbesondere, wenn die betroffene Person nicht oder nicht ausreichend über den Anspruch auf Pflegegeld informiert wurde und die Pflegebedürftigkeit schon in der Vergangenheit bestand.
Der Gesetzgeber verpflichtet die Pflegekassen, über potenzielle Hilfen wie Pflegegeld zu informieren. Da die Pflegekassen jedoch oftmals nicht über den bestehenden Hilfebedarf informiert sind, können sie keine Beratung oder Information anbieten. Ärzte und Krankenhäuser müssen im Rahmen des Versorgungs- und Entlassmanagements über Hilfebedürfnisse informieren. Erkennt ein behandelnder Arzt einen Bedarf, ist die Pflegekasse zu unterrichten und der Patient auf die Antragstellung hinzuweisen. Unterbleibt diese Information, wird dies der Pflegekasse angelastet.
In solchen Fällen bewertet die Pflegekasse den Antrag so, als ob er zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden wäre. Erfüllen Sie die weiteren Voraussetzungen für Pflegegeld, haben Sie gute Chancen auf eine rückwirkende Zahlung von Pflegegeld.
Das Bundessozialgericht stellte im Juni 2021 klar, dass Pflegegeld rückwirkend ausgezahlt werden muss, wenn die Betroffenen nicht ausreichend über die Leistungen informiert wurden (Az.: B 3 P 5/19 R). Die Pflegekasse muss sich in diesen Fällen zurechnen lassen, dass Ärzte gegen ihre Informationspflichten im Rahmen des Entlassungsmanagements (§ 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI) nicht ausreichend nachgekommen sind.
Es ist Aufgabe der Pflegekasse, die Pflegebedürftigen über mögliche Ansprüche etwa auf Pflegegeld hinzuweisen. Dieser Pflicht können sie jedoch nur nachkommen, wenn sie ausreichend von den jeweiligen behandelnden Ärzten, dem Krankenhaus, Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen oder Sozialleistungsträgern über die Pflegebedürftigkeit informiert werden.