Leistungen der Krankenversicherung nach Kündigung

Leistungen der Krankenversicherung nach Kündigung

Inhaltsverzichnis

Was passiert mir der Krankenversicherung nach einer Kündigung?

Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gilt: Nach der Kündigung bleibt man für einen Monat weiterhin krankenversichert. Dieser sogenannte „nachgehender Leistungsanspruch” gewährleistet eine nahtlose Absicherung während der Übergangszeit (§ 19 Abs. 2 BGB). Wer direkt im Anschluss an die Kündigung direkt einen anderen Job beginnt und versicherungspflichtig ist, für den übernimmt der neue Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung.

BGB: § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.

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Verlust des nachgehenden Leistungsanspruchs

Die Krankenversicherung wird nur für einen Zeitraum von einem Monat übernommen. Wenn diese Frist um auch nur einen Tag überschritten wird, verliert man den nachgehenden Leistungsanspruch. Dies hat zur Folge, dass rückwirkend Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, was vermieden werden sollte.

Ausnahmen bei Familienversicherung 

Wer potentiell auch Anspruch auf eine Familienversicherung hat, muss diese in Anspruch nehmen und verliert den nachgehenden Leistungsanspruch. In der Regel sind Sie dann bei Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin mitversichert und müssen keine zusätzlichen Beiträge zahlen.

Ausnahmen bei freiwilliger Krankenversicherung

Freiwillig Krankenversicherte müssen nach einer Kündigung weiterhin selbst Beiträge in die Pflegeversicherung und Krankenversicherung einzahlen. Auch in diesem Fall besteht kein nachgehender Leistungsanspruch.

Ausnahmen bei privater Krankenversicherung 

Bei privat Krankenversicherten gibt es den nachgehenden Leistungsanspruch nur, wenn dieser explizit in den Versicherungsbedingungen festgehalten ist.

Krankenversicherung nach Kündigung ohne Arbeitslosengeld und mit Arbeitslosengeld(infografik)
Was mit Ihrer Krankenversicherung bei einer Kündigung passiert, können Sie von unserer Grafik ablesen

Wird der nachgehende Leistungsanspruchs auf die Versicherungszeit angerechnet?

Die Zeitspanne, in der die Krankenversicherung nach einer Kündigung weiterläuft, gilt nicht als Versicherungszeit. Die Versicherungszeit hat unter anderem später Auswirkungen auf die Rentenversicherung.

Leistungen während des nachgehenden Leistungsanspruchs

Während des nachgehenden Leistungsanspruchs besteht weiterhin der Anspruch auf Krankengeld und Pflegeversicherungsleistungen. Dies stellt sicher, dass Versicherte auch in dieser Phase der Versicherung Leistungen erhalten, wenn diese sie benötigen.

Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner

Der Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs zählt nicht als Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner. Daher kann diese Zeit Auswirkungen auf die Rentenversicherung haben.

Nachgehende Leistungsanspruch in der Pflegeversicherung

Gesetzlich geregelt ist der nachgehende Leistungsanspruch nur für die Krankenversicherung, nicht für die Pflegeversicherung. Allerdings ergibt sich aus einem gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Pflegekassen, dass die Regelung zum nachgehenden Leistungsanspruchs ebenfalls für die Pflegeversicherung gilt.

Auswirkung des Kündigungsgrunds

Der Kündigungsgrund hat keine Auswirkungen auf die Fortsetzung der Krankenversicherung. Auch wenn Sie zum Beispiel eine personenbedingte Kündigung erhalten haben, ist die Gesundheitsversorgung weiterhin gewährleistet.

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Krankenversicherung bei Arbeitslosengeld I und Bürgergeld

Die gesetzliche Krankenversicherung setzt sich fort, wenn man direkt ins Arbeitslosengeld I wechselt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Bei einem Wechsel ins Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II beziehungsweise Hartz VI) erfolgt die Fortsetzung der Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V.

Sonderfall: Krankenversicherung nach eigener Kündigung

Wer selbst kündigt und sich dann arbeitslos meldet, für den übernimmt die Agentur für Arbeit die Kosten für die Kran­ken­ver­si­che­rung. Das gilt auch dann, wenn wegen einer Eigenkündigung eine Sperrzeit verhängt wurde.

Sonderfall: Abfindungszahlung und Arbeitslosigkeit

Die Agentur für Arbeit übernimmt nicht die Kosten für die Kran­ken­ver­si­che­rung, wenn eine Abfindung gezahlt wurde und die Agentur für Arbeit im Anschluss an die Kündigung keine Leistungen übernimmt. In diesem Fall muss man sich nach der Kündigung die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung selbst zahlen und sich freiwillig versichern lassen.

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