Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Inhalt:

Wann kommt es zu einer Abmahnung?

Nicht selten kommt es auch nach Jahren reibungsloser Zusammenarbeit zu Situationen, die der Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers als “abmahnwürdig” bewertet. Abmahnungen sind in erster Linie keine Bestrafung für vorausgegangenes Fehlverhalten. Abmahnungen dienen vielmehr als ein Werkzeug, das eine reibungslose Zusammenarbeit in Zukunft absichern soll.

Wie hoch sind die Erfolgsaussichten gegen die Abmahnung vorzugehen?

Ob es sich lohnt gegen eine Abmahnung vorzugehen, hängt von mehreren Faktoren ab. Es muss eine konkrete Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis gerügt werden. Daneben muss die Abmahnungen ihrer kündigungsrechtlichen Rüge- und Warnfunktion gerecht werden.

Die Abmahnung muss mindestens die folgenden Eigenschaften haben:

1) Rügefunktion der Abmahnung

Die Abmahnung muss eine konkrete Rüge des beanstandeten Verhaltens enthalten.

2) Warnfunktion der Abmahnung

Mit der Abmahnung müssen arbeitsrechtlicher Konsequenzen angedroht werden.

Daneben werden noch andere Punkte für die Bewertung relevant. Grundsätzlich sollte sich jedoch die Frage gestellt werden, ob der in der Abmahnung angegebene Sachverhalt den Tatsache entspricht. Stellen sich die Umstände aus Ihrer Sicht anders dar, sollte wenigstens eine Gegendarstellung erstellt und in die Personalakte aufgenommen werden.

Tipps für das erfolgreiche Vorgehen gegen die Abmahnung

Sammeln Sie alle arbeitsrelevanten Informationen und Dokumente, so können Sie, beziehungsweise Ihr Rechtsanwalt, am besten einschätzen, wie hoch die Chancen für das Vorgehen gegen die Abmahnung sind.

Zu den relevanten Dokumenten gehören:

  • aktuelle und gegebenenfalls vorherige Abmahnung(en)
  • Arbeitsvertrag (und wenn vorhanden Änderungsverträge)
  • wenn vorhanden - zusätzliche Vereinbarungen wie Tarifverträge
  • wenn vorhanden - Arbeitsanweisungen


Zudem hilft eine schriftliche Aufbereitung des Sachverhalts bei der späteren Bearbeitung des Falles enorm weiter.

Relevante Fragen sind dabei vor allem:

  • Wer hat die Abmahnung ausgesprochen und unterschrieben?
  • Wann war der abgemahnte Vorfall und wann wurden Sie abgemahnt?
  • Was ist aus Ihrer Sicht vorgefallen?

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Was können die Hopkins Rechtsanwälte konkret für Sie tun?

Sie können die Beseitigung und Rücknahme von ungerechtfertigten Abmahnungen verlangen. Soweit die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen wurde, muss sie daraus entfernt werden. Hopkins Rechtsanwälte werden Sie zunächst bei der außergerichtlichen Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber zur Seite stehen. Nach einer ausführlichen Prüfung der Wirksamkeit der Abmahnung, werden wir für Sie Kontakt mit Ihrem Arbeitgeber aufnehmen und über die Rücknahme der Abmahnung und Ihre Entfernung aus der Personalakte verhandeln.

Verweigert Ihr Arbeitgeber die Abmahnung zurückzuziehen, kommt es auf die Situation an, was das optimale Vorgehen ist. Oft reicht es aus, eine Gegendarstellung zur Personalakte zu reichen und somit den Grundstein für eine erfolgreiche Verteidigung im Rahmen einer eventuell folgenden Kündigung zu legen. Oft ist davon abzuraten, allein wegen einer Abmahnung eine Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Denn für das Vorgehen gegen eine Abmahnung besteht keine Frist. Sie kann somit auch erst im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses angegriffen werden, sollte sie in diesem Zusammenhang relevant werden.

Sofern die Abmahnung jedoch schon jetzt zu konkreten Nachteilen führt, stehen Ihnen Hopkins Rechtsanwälte auch im Rahmen einer gesonderten Klageerhebung mit Rat und Tat bei.

Warum sollten Sie gegen eine Abmahnung vorgehen?

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben und sich fragen, ob Sie gegen die Abmahnung vorgehen sollten, lautet die Antwort: Ja, sofern Sie ungerechtfertigt oder fehlerhaft ausgesprochen wurde.

Bestehende Abmahnungen werden nicht selten im Rahmen nachfolgender Kündigungen relevant. Vor allem in Fällen, in denen aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird, ist eine Abmahnung in der Regel eine Voraussetzung für eine spätere wirksame Kündigung aufgrund ähnlichen Verhaltens.

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