Das deutsche Recht sieht nur eine „Aufhebung der Ehe“ vor, jedoch keine Annullierung der Ehe. Umgangssprachlich werden die Begriffe Eheannullierung und -aufhebung jedoch synonym verwendet.
Eine Scheidung und eine Aufhebung der Ehe sind zwei verschiedene rechtliche Verfahren, die beide zur Beendigung einer Ehe führen, aber auf unterschiedlichen Gründen und Umständen basieren. Während die Scheidung eine rechtlich anerkannte Ehe beendet, erklärt die Aufhebung beziehungsweise Annullierung die Ehe für ungültig, als ob diese nie stattgefunden hätte.
Es gibt verschiedene Gründe, die eine Aufhebung der Ehe rechtfertigen können. Dazu gehören nach § 1314 BGB:
Einer oder beide Partner haben zum Zeitpunkt der Eheschließung das Mindestheiratsalter noch nicht erreicht. Als Ausnahme gilt hier für über 16-Jährige, die durch ein Familiengericht von der Eheunmündigkeit befreit wurden. Alle Ehen mit Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können aufgehoben werden.
Auch wenn einer der Eheleute bei der Heirat bewusstlos ist, nicht zurechnungsfähig ist oder seine Geistestätigkeit vorübergehend gestört ist, kann die Ehe aufgehoben werden.
Eine Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern ist ungültig und kann somit annulliert / aufgehoben werden. Solche Fälle sind jedoch in der Praxis selten, da die Standesbeamten darauf achten, dass alle Voraussetzungen erfüllt werden.
Auch wenn einer der Partner bereits verheiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, kann die Ehe aufgehoben werden.
Wurde ein Ehegatte zur Ehe durch Drohung gezwungen oder wusste nicht, dass es sich um eine Eheschließung handelt, gilt die Eheschließung als nicht rechtens und kann aufgehoben werden.
Wird der Ehepartner in wichtigen Tatsachen getäuscht (zum Beispiel Schwangerschaft, Vaterschaft, Unfruchtbarkeit oder schwere Krankheiten), kann dies eine Eheaufhebung begründen.
Die Ehe gilt als ungültig und aufhebbar, wenn beide Ehepartner sich bei der Hochzeit darüber einig waren, dass sie keine eheliche Lebensgemeinschaft eingehen wollen.
Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn die Ehegatten die Erklärung, eine Ehe eingehen zu wollen, nicht persönlich und gleichzeitig vor dem Standesbeamten abgegeben haben.
In der Praxis ist es häufig schwierig, die Aufhebungsgründe nachzuweisen. Die beiden Gründe, die am ehesten zur Annullierung führen, sind die Doppelehe und die Scheinehe.
In einigen Fällen kann es vorkommen, dass beide Partner kurz nach der Eheschließung feststellen, dass die Heirat ein Fehler war. In solchen Fällen ist es jedoch meist besser, eine ordnungsgemäße Scheidung in Betracht zu ziehen, da das bloße Bedauern über die Heirat in der Regel nicht ausreicht, um eine Annullierung zu rechtfertigen. Bei Fragen oder Bedenken in Bezug auf die Aufhebung einer Ehe können Hopkins Rechtsanwälte Ihnen fachkundige anwaltliche Hilfe anbieten.
Die Kosten für die Annullierung einer Ehe sind in etwa so hoch wie die Kosten für eine Scheidung, allerdings entfallen die Kosten für den Versorgungsausgleich. Wie viel die Eheannullierung genau kostet, ist vor allem abhängig vom Verfahrenswert und davon, ob zusätzliche Kosten für Ermittlungen und Beweisaufnahme anfallen.
Folgende Kostenpunkte sollten Sie für eine Eheaufhebung einkalkulieren:
Häufig ist eine Scheidung unter Einhaltung des Trennungsjahres nicht nur kostengünstiger, sondern auch schneller, als die Ehe aufheben zu lassen.
Wer eine Ehe aufheben lassen möchte, muss einen Antrag auf Aufhebung der Ehe beim Familiengericht stellen. Bei der Formulierung, Begründung und Einreichung des Antrags kann ein Anwalt für Familienrecht unterstützen.
Je nach Begründung der Eheaufhebung (etwa bei Minderjährigkeit) kann auch eine zuständige Verwaltungsbehörde den entsprechenden Antrag stellen.
Geschäftsunfähige Ehepartner benötigen einen gesetzlichen Vertreter für den Aufhebungsantrag. Minderjährige, die geschäftsfähig sind, können den Antrag selbst stellen.
Die Frist für die Eheaufhebung ist abhängig von der jeweiligen Begründung:
Die Ehenichtigkeit ist ein Begriff aus dem kirchlichen Recht, insbesondere dem kanonischen Recht der katholischen Kirche. Es bezieht sich auf ein Verfahren, in dem die kirchenrechtliche Nichtigkeit der Ehe überprüft wird. Mit einem positiven Urteil wird festgestellt, dass die Ehe aus kirchlicher Sicht aufgrund der Ungültigkeit der Eheschließung nach katholischem Eherecht nicht gültig zustande gekommen ist. Es handelt sich also nicht um eine Auflösung einer bestehenden Ehe, sondern um die Feststellung, dass nach katholischem Verständnis von Anfang an keine gültige Ehe bestand.
Ein Widerruf der Ehe ist nach deutschem Recht nicht möglich. Stattdessen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt werden.