Pflegeunterstützungsgeld: Leistungen für pflegende Angehörige

Pflegeunterstützungsgeld: Leistungen für pflegende Angehörige

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Was ist Pflegeunterstützungsgeld?

Wer sich um pflegebedürftige Angehörige kümmert, darf sich von der Arbeit freistellen lassen und erhält Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse. Pflegeunterstützungsgeld ist also eine Lohnersatzleistung für Angestellte, die kurzzeitig nicht ihrer Arbeit nachgehen können, da sie sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern. Mit dem Pflegeunterstützungsgeld soll die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und familiärer Pflege erleichtert werden. 

Sowohl das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) als auch das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) regeln neben weiteren beruflichen Auszeiten für pflegende Angehörige auch das Pflegeunterstützungsgeld.

Schaubild mit den wichtigsten Infos zum Pflegeunterstützungsgeld
Pflegeunterstützungsgeld

Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige

Wenn ein Familienmitglied akut pflegebedürftig wird oder unerwartet in eine Pflegesituation gerät, können Arbeitnehmer bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um diese Person zu unterstützen. Diese zehn Tage der Arbeitsverhinderung zur Pflege können auch unter mehreren pflegenden Angehörigen aufgeteilt werden. Da diese Freistellung zur Pflege kein Urlaub ist, dürfen Arbeitgeber diesen auch nicht mit dem Urlaubsanspruch verrechnen. Die Unterstützung umfasst sowohl die pflegerische Versorgung an sich als auch die Organisation einer angemessenen Pflege. 

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Wer hat Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld?

Pflegeunterstützungsgeld können alle nahen Angehörigen beanspruchen, wenn davon auszugehen ist, dass die pflegebedürftigen Angehörigen voraussichtlich einen Pflegegrad zwischen 1 und 5 anerkannt bekommen.

Nahe Angehörige

Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld und die Inanspruchnahme des Rechts auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung haben alle nahen Angehörigen der pflegebedürftigen Person. 

Als nahe Angehörige zählen nach dem Pflegezeitgesetz (§ 7 PflegeZG)

  • Großeltern
  • Eltern
  • Schwiegereltern
  • Stiefeltern
  • Ehegatten
  • Lebenspartner
  • Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister
  • Ehegatten der Geschwister
  • Geschwister der Ehegatten 
  • Lebenspartner der Geschwister
  • Geschwister der Lebenspartner
  • Kinder
  • Adoptivkinder
  • Pflegekinder
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Schwiegerkinder 
  • Enkelkinder

Voraussichtlicher Pflegegrad

Um Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld zu haben, muss noch kein Pflegegrad festgestellt worden sein, jedoch eine ärztliche Bescheinigung der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit vorliegen. Welcher Pflegegrad genau dabei infrage kommt, spielt keine Rolle. Liegt bereits ein Pflegegrad vor, besteht ebenfalls Anspruch auf die kurzfristige Freistellung und auf das Pflegeunterstützungsgeld.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes orientiert sich an der Höhe des Kinderkrankengeldes beziehungsweise den geltenden Vorschriften in § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V. Die deutsche Rentenversicherung zahlt Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 % - 100 % des Lohns beziehungsweise des beitragspflichtigen Netto-Arbeitsentgelts. Nicht beitragspflichtig sind zum Beispiel Leistungen wie das Krankengeld

  • 90 % des Lohns erhält, wer in den letzten 12 Monaten keine Bonuszahlungen wie etwa Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld erhalten hat.
  • 100 % des Lohns erhält, wer in den letzten 12 Monaten Bonuszahlungen wie etwa Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld erhalten hat.

Auch vom Pflegeunterstützungsgeld werden Beiträge zur Sozialversicherung fällig. Diese übernehmen jeweils anteilig die Pflegekasse und der Arbeitnehmer. 

Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld stellen: So geht’s 

Schaubild: Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld stellen: So geht’s 
Pflegeunterstützungsgeld beantragen

  1. Schritt: Arbeitgeber informieren
    Dem Arbeitgeber muss die kurzzeitige Arbeitsverhinderung unverzüglich mitgeteilt werden. Dafür ist eine formlose Mitteilung ausreichend. Es empfiehlt sich, eine Schriftform zu wählen, um im Streitfall einen Nachweis vorlegen zu können.
  1. Schritt: Dauer abschätzen
    Der Arbeitgeber muss informiert werden, wie lange die Dauer der Verhinderung voraussichtlich ist. Im Rahmen des Pflegezeitgesetz ist die kurzzeitige Verhinderung auf zehn Arbeitstage beschränkt.
  1. Schritt: Nachweis an den Arbeitgeber
    Arbeitgeber haben das Recht, eine ärztliche Bescheinigung über die kurzzeitige Arbeitsverhinderung anzufordern. Infrage als ausstellender Arzt kommen hierfür alle Ärzte, die den pflegebedürftigen Verwandten zumindest schon einmal mitbehandelt haben. Die Bescheinigung sollte folgende Angaben enthalten:
    • Vollständiger Name des zu pflegenden Angehörigen 
    • Vorliegen der Notwendigkeit zur Organisation oder Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung des Pflegebedürftigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation 
    • Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung 
    • (sofern noch keine Pflegebedürftigkeit durch den MDK festgestellt wurde:) voraussichtliches Erfüllen der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit
  1. Schritt: Pflegegeld bei der Pflegekasse beantragen
    Das Pflegeunterstützungsgeld wird nur ausgezahlt, wenn ein entsprechender Antrag bei der Pflege­kasse des Pflegebedürftigen gestellt wird. Häufig muss für den Antrag auch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Zuständig ist immer die Pflegekasse, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist. Die meisten Pflegekassen bieten für den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld eigene Formulare:

Mögliche Alternativen zum Pflegeunterstützungsgeld

Neben der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung mit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach dem Pflegezeitgesetz gibt es weitere staatliche Unterstützung bei der Pflege von Angehörigen:

  • Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz
  • Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz
  • Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Kinder (auch außerhäuslich) nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz
  • Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase nach dem Pflegezeitgesetz
  • Sonderurlaub

Darüber hinaus können temporäre Sonderregelungen (wie etwa während der COVID-19-Pandemie) in Kraft treten.

Ihr Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld wurde abgelehnt? So kann Hopkins Ihnen helfen

Es kann vorkommen, dass die Pflegekasse Ihren Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld ablehnt. Anders als der Arbeitgeber, der den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld nicht ablehnen darf. In diesem Fall können Sie innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse einlegen. 

Um die Frist einzuhalten, genügt zunächst ein kurzes, formloses Schreiben, mit dem der Pflegebedürftige oder sein gesetzlicher Vertreter Widerspruch einlegt. Versenden Sie dieses möglichst per Fax oder Einschreiben. Auch eine persönliche Abgabe mit schriftlicher Empfangsbestätigung durch die Pflegekasse ist geeignet.

Sollte Ihr Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld abgelehnt worden sein und Sie Unterstützung beim Widerspruch benötigen, können Sie sich an Hopkins Rechtsanwälte wenden. Unsere auf Pflegerecht spezialisierten Anwälte beantworten Ihre Rechtsfragen und setzen Ihre Rechtsansprüche bei der Pflegekasse durch.

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