Wer sich um pflegebedürftige Angehörige kümmert, darf sich von der Arbeit freistellen lassen und erhält Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse. Pflegeunterstützungsgeld ist also eine Lohnersatzleistung für Angestellte, die kurzzeitig nicht ihrer Arbeit nachgehen können, da sie sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern. Mit dem Pflegeunterstützungsgeld soll die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und familiärer Pflege erleichtert werden.
Sowohl das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) als auch das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) regeln neben weiteren beruflichen Auszeiten für pflegende Angehörige auch das Pflegeunterstützungsgeld.
Wenn ein Familienmitglied akut pflegebedürftig wird oder unerwartet in eine Pflegesituation gerät, können Arbeitnehmer bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um diese Person zu unterstützen. Diese zehn Tage der Arbeitsverhinderung zur Pflege können auch unter mehreren pflegenden Angehörigen aufgeteilt werden. Da diese Freistellung zur Pflege kein Urlaub ist, dürfen Arbeitgeber diesen auch nicht mit dem Urlaubsanspruch verrechnen. Die Unterstützung umfasst sowohl die pflegerische Versorgung an sich als auch die Organisation einer angemessenen Pflege.
Pflegeunterstützungsgeld können alle nahen Angehörigen beanspruchen, wenn davon auszugehen ist, dass die pflegebedürftigen Angehörigen voraussichtlich einen Pflegegrad zwischen 1 und 5 anerkannt bekommen.
Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld und die Inanspruchnahme des Rechts auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung haben alle nahen Angehörigen der pflegebedürftigen Person.
Als nahe Angehörige zählen nach dem Pflegezeitgesetz (§ 7 PflegeZG)
Um Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld zu haben, muss noch kein Pflegegrad festgestellt worden sein, jedoch eine ärztliche Bescheinigung der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit vorliegen. Welcher Pflegegrad genau dabei infrage kommt, spielt keine Rolle. Liegt bereits ein Pflegegrad vor, besteht ebenfalls Anspruch auf die kurzfristige Freistellung und auf das Pflegeunterstützungsgeld.
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes orientiert sich an der Höhe des Kinderkrankengeldes beziehungsweise den geltenden Vorschriften in § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V. Die deutsche Rentenversicherung zahlt Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 % - 100 % des Lohns beziehungsweise des beitragspflichtigen Netto-Arbeitsentgelts. Nicht beitragspflichtig sind zum Beispiel Leistungen wie das Krankengeld.
Auch vom Pflegeunterstützungsgeld werden Beiträge zur Sozialversicherung fällig. Diese übernehmen jeweils anteilig die Pflegekasse und der Arbeitnehmer.
Neben der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung mit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach dem Pflegezeitgesetz gibt es weitere staatliche Unterstützung bei der Pflege von Angehörigen:
Darüber hinaus können temporäre Sonderregelungen (wie etwa während der COVID-19-Pandemie) in Kraft treten.
Es kann vorkommen, dass die Pflegekasse Ihren Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld ablehnt. Anders als der Arbeitgeber, der den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld nicht ablehnen darf. In diesem Fall können Sie innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse einlegen.
Um die Frist einzuhalten, genügt zunächst ein kurzes, formloses Schreiben, mit dem der Pflegebedürftige oder sein gesetzlicher Vertreter Widerspruch einlegt. Versenden Sie dieses möglichst per Fax oder Einschreiben. Auch eine persönliche Abgabe mit schriftlicher Empfangsbestätigung durch die Pflegekasse ist geeignet.
Sollte Ihr Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld abgelehnt worden sein und Sie Unterstützung beim Widerspruch benötigen, können Sie sich an Hopkins Rechtsanwälte wenden. Unsere auf Pflegerecht spezialisierten Anwälte beantworten Ihre Rechtsfragen und setzen Ihre Rechtsansprüche bei der Pflegekasse durch.