Seit Mai 2025 gilt in Deutschland ein neues Namensrecht, das Ehepaaren und Familien mehr Flexibilität bei der Namenswahl bietet. Diese Änderungen ermöglichen mehr Auswahl bei der Wahl des Nachnamens und berücksichtigen auch die Bedürfnisse von Kindern in Patchwork- oder Trennungsfamilien.
Ehepaare können einen gemeinsamen Doppelnamen als Ehenamen wählen. Dieser Doppelname besteht aus den Nachnamen beider Partner, die entweder mit oder ohne Bindestrich kombiniert werden können. Die Reihenfolge der Nachnamen und der Bindestrich sind frei wählbar, jedoch müssen beide Partner denselben Doppelnamen in identischer Reihenfolge wählen.
Weiterhin ist es auch möglich, dass beide Ehegatten ihren jeweiligen Nachnamen behalten oder einen gemeinsamen einfachen Ehenamen wählen.
Bereits verheiratete Ehegatten können auch rückwirkend einen Ehedoppelnamen bestimmen, wenn sie noch keinen Ehenamen gebildet haben.
Max Mustermann und Jane Doe können den gemeinsamen Doppelnamen Mustermann-Doe, Mustermann Doe, Doe-Mustermann oder Doe Mustermann wählen.
§ 1355 BGB: Ehename
(1) Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten
führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre
zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen:
1. den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten,
2. den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder
3. einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen.
Auch Kinder profitieren von den neuen Regelungen. Sie können den gemeinsamen Doppelnamen ihrer Eltern übernehmen. Falls die Eltern keinen gemeinsamen Doppelnamen führen, können sie dennoch entscheiden, dass ihr Kind einen Doppelnamen erhält, der aus den Nachnamen beider Elternteile gebildet wird. Dabei steht es frei, den Doppelnamen mit Bindestrich oder ohne Bindestrich zu bilden.
Nach § 1617 Abs. 2 (2) BGB kann bei bestehenden Doppel- oder Mehrfachnamen eines oder beider Elternteile nur ein Name jedes Elternteils zur Bildung eines Geburtsdoppelnamens des Kindes herangezogen werden.
Das Kind von Jane Doe und Max Mustermann kann (unabhängig davon, ob Frau Doe und Herr Mustermann verheiratet sind) den Doppelnamen Mustermann-Doe, Mustermann Doe, Doe-Mustermann oder Doe Mustermann erhalten. Selbstverständlich sind auch weiterhin Einzelnamen (also Doe oder Mustermann) möglich.
Um unpraktisch lange Namenskombinationen zu vermeiden, bleibt die Anzahl der Bestandteile auf zwei Nachnamen begrenzt. Dreifach- oder Vierfachnamen sind nicht erlaubt.
Für Kinder, deren Eltern sich scheiden lassen, wird die Namensänderung erleichtert. Wenn ein betreuender Elternteil seinen Namen ändert, kann das Kind entweder diesen neuen Namen annehmen oder einen Doppelnamen aus dem bisherigen und dem neuen Namen des Elternteils bilden. Voraussetzung ist jedoch die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile oder eine gerichtliche Entscheidung.
Bei erneuter Eheschließung eines Elternteils kann der Name des Stiefelternteils angenommen werden. Dafür wird eine Einwilligung des anderen leiblichen Elternteils benötigt, sofern dieser sorgeberechtigt ist oder das Kind dessen Namen führt. Kinder, die älter als 5 Jahre sind, müssen außerdem in die Namensänderung auch selbst einwilligen.
Die örtlichen Standesämter sind für die Beantragung des Ehedoppelnamens zuständig. Der Familien- beziehungsweise Ehedoppelname wird auch in den Personalausweis eingetragen.
Ist die gewünschte Namensänderung im Rahmen der Vorschriften des Bürgerlichen Rechts und Personenstandrechts nicht umsetzbar, besteht die Möglichkeit, eine öffentlich-rechtliche (behördliche) Namensänderung bei der zuständigen Stelle für behördliche Namensänderungen im zuständigen Wohnsitzbezirk zu beantragen. Für die Namensänderung muss ein wichtiger Grund vorgetragen werden.