Während der Arbeitsunfähigkeit besteht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntfFG) für 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Anschließend erhalten Arbeitnehmer normalerweise Krankengeld von der Krankenkasse. Ob Krankenkasse oder Arbeitgeber bei Krankheit zahlen, entscheidet unter anderem über die Höhe der Einkünfte. Während der Arbeitgeber das Gehalt während der Entgeltfortzahlung in voller Höhe (100 %) zahlt, entspricht das Krankengeld nur etwa 70 % des normalen Gehalts.
Doch wer zahlt, wenn Sie nach 6 Wochen Krankheit für einen Tag wieder zur Arbeit gehen und sich dann erneut krankmelden? Ob Sie in diesem Fall Krankengeld oder Lohnfortzahlung bekommen, ist abhängig davon, ob es sich um eine Folgekrankheit handelt oder eine neue, unabhängige Erkrankung vorliegt.
Nur wenn kein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt, muss Ihr Arbeitgeber bei erneuter Krankheit weiterhin Entgeltfortzahlung leisten. Das heißt, die erste und die zweite Krankheit müssen voneinander unabhängig und zeitlich getrennt sein, damit Sie 100 % Ihres Gehalts bekommen.
Daher spricht man auch von einer Fortsetzungserkrankung, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit auf der alten, nicht behobenen Erkrankung beruht.
Laut Bundesarbeitsgericht liegt die Darlegungs- und Beweislast beim erkrankten Arbeitnehmer. Das heißt, dieser muss nachweisen können, dass es eine zeitliche Pause zwischen den Erkrankungen gibt (5 AZR 505/18).
Ihr Arbeitgeber muss keine Entgeltfortzahlung leisten, wenn die Krankheit mehrere Wochen dauert und zwischendurch nur durch einen Tag zurück auf der Arbeit unterbrochen ist. In diesem Fall liegt ein einheitlicher Verhinderungsfall vor.
Der Angestellte ist aufgrund eines gebrochenen Arms 6 Wochen krankgeschrieben, dann geht er einen vollen Tag wieder arbeiten. Anschließend stellt der Arzt aufgrund des Armbruchs für 2 weitere Wochen eine eAU-Bescheinigung aus. In diesem Szenario stehen dem Arbeitnehmer zu:
Wenn es sich bei der zweiten Krankheit um eine völlig neue Krankheit handelt, haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wenn es sich jedoch um die gleiche Krankheit oder eine Folgeerkrankung handelt, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Als Arbeitnehmer müssen Sie nachweisen, dass die beiden Krankheiten unabhängig voneinander sind und dass die Ersterkrankung vollständig ausgeheilt ist.
Mitarbeiter A. ist aufgrund eines Armbruchs 6 Wochen lang krankgeschrieben. Dann geht er einen vollen Tag wieder arbeiten und erkrankt am nächsten Tag für 2 Wochen an Masern. Daher erhält der Angestellte:
Tritt die zweite Krankheit während der ersten Arbeitsunfähigkeit ein, haben Arbeitnehmer nach Ablauf der sechs Wochen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung mehr. Das regelt der sogenannte „Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles“:
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Ein Angestellter ist aufgrund eines Armbruchs 5 Wochen krankgeschrieben und bekommt am letzten Tag der Krankschreibung für vier Wochen Masern. Aufgrund der Masern-Erkrankung stellt sein Arzt ihm erneut eine AU-Bescheinigung aus. Der Angestellte erhält demnach:
Wenn es zu Folgeerkrankungen kommt, die sich aus der ersten Krankheit ergeben, haben Sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Denn als Folge der ersten Erkrankung gilt die zweite Erkrankung als einheitlicher Verhinderungsfall.
Die Angestellte B. ist für sechs Wochen krankgeschrieben, da sie sich seinen Arm gebrochen hat. Nachdem sie einen vollen Tag wieder zur Arbeit geht, werden die Metallschrauben entfernt und die Operationswunde entzündet sich. Dadurch fehlt die Arbeitnehmerin für weitere zwei Wochen. Daher erhält die Angestellte:
Wenn eine bestimmte Frist verstrichen ist, haben Arbeitnehmer auch bei Folgeerkrankung wieder Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Diese Frist beträgt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG