Anwälte und Fachanwälte für Immobilienrecht

In der Regel ist ein Immobilienverkauf in Deutschland ohne einen Rechtsanwalt möglich, jedoch nicht ohne Notar. Denn: Der Kaufvertrag ist nur gültig, wenn er notariell beglaubigt wurde. Darüber hinaus empfiehlt sich die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt beim Immobilienverkauf, etwa um den Kaufvertrag inhaltlich zu prüfen und Fallstricke schon vor Unterzeichnung zu erkennen.

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Was unterscheidet Notar und Rechtsanwalt?

Beim Immobilienverkauf kann ein Rechtsanwalt Ihnen dabei helfen, Ihre Interessen durchzusetzen. Der Notar hingegen ist ein neutraler Mittler zwischen dem Immobilienkäufer und dem Immobilienverkäufer.

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Was unterscheidet Notar und Rechtsanwalt?

Was versteht man unter einem Vorvertrag?

Wenn der finale Kauf einer Immobilie erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden kann, obwohl sich Käufer und Verkäufer einig geworden sind, ist ein Vorvertrag häufig sinnvoll. Beide Parteien verpflichten sich so zum Abschluss des Kaufvertrags in der Zukunft und sind abgesichert, dass der Eigentümerwechsel stattfinden wird.

Der Vorvertrag enthält alle mit dem Käufer und dem Verkäufer vereinbarten Klauseln und Details. In einem Vorvertrag legen die Parteien in der Regel die grundlegenden Bedingungen für einen zukünftigen Vertrag fest, wie zum Beispiel den Kaufpreis, die Zahlungsmodalitäten oder die Schadenersatzregelungen. Auch bestimmte Voraussetzungen für den Wohnungs- oder Hauskauf können im Vorvertrag vereinbart werden, etwa wenn eine Baugenehmigung noch aussteht.

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Benötigt man beim Hauskauf einen Anwalt?

Auch wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, beim Hauskauf einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, kann es in vielen Fällen sinnvoll sein. Schließlich ist der Kauf einer Immobilie oft eine der größten und langfristigsten Investitionen im Leben. Ein Anwalt, der sich auf Hausbau und Eigentumsimmobilien spezialisiert hat, kann Sie sowohl bei der Abschätzung der Risiken als auch bei vorvertraglichen Verhandlungen und beim Kaufprozess unterstützen.

Die auf Immobilienrecht spezialisierten Anwälte der Kanzlei Hopkins beantworten Ihre rechtlichen Fragen rund um das Thema Hauskauf: von Immobilienkaufvertrag über die Belastung von Grundstücken bis hin zu Erbbaurecht. Auch bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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Weitere Inhalte

Was sind die wichtigsten Bestandteile des Immobilienvertrags?

Ein Immobilienkaufvertrag muss folgende Punkte abklären:

  • die beiden Vertragsparteien (Käufer und Verkäufer),
  • den Kaufgegenstand (die Immobilie),
  • den Kaufpreis,
  • Details zu Fälligkeit, Übergabe und Besitzübergang,
  • mögliche Belastungen (beispielsweise Grundschulden oder Nießbrauch)
  • sowie alle bekannten Mängel.

Des Weiteren können in Immobilienverträgen auch weitere Klauseln, zum Beispiel zur

  • Grunderwerbsteuer,
  • zu den Kosten für Notar und Grundbuch oder
  • zur Maklerprovision

aufgeführt werden.

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Häufig gestellte Fragen

Wer erstellt den Immobilienkaufvertrag?

Für den Immobilienkaufvertrag ist in der Regel der Notar zuständig. Die genaue Höhe der Kosten ist in der Gebührenverordnung des jeweiligen Bundeslands geregelt.

Wann ist ein Immobilienkaufvertrag rechtskräftig?

Erst mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags ist der Immobilienkaufvertrag rechtskräftig. Diese Beurkundung unterliegt strengen Anforderungen in Form und Ablauf, beispielsweise muss der Immobilienkaufvertrag vom Notar vorgelesen werden.

Darf der Immobilienkäufer den Verkauf platzen lassen?

Der Immobilienkäufer darf den Verkauf fast bis zur letzten Minute platzen lassen. Denn bis zur offiziellen Unterzeichnung des Kaufvertrags beim Notar dürfen beide Parteien (also Verkäufer und Käufer) vom Immobilienkauf zurücktreten. Für den Rücktritt vom Kaufvertrag müssen auch keine Gründe vorliegen oder angegeben werden.

Was sollte beim Hauskauf unbedingt im Vertrag stehen?

Besonders wichtig sind die Nennung der Vertragsparteien, der Kaufgegenstand samt Mängeln, der Kaufpreis, Details zu Fälligkeit, Übergabe und Besitzübergang sowie sämtliche Belastungen (beispielsweise Grundschulden oder Nießbrauch). Darüber hinaus können in Immobilienverträgen auch weitere Klauseln, zum Beispiel zur Grunderwerbsteuer, zu den Kosten für Notar und Grundbuch oder zur Maklerprovision, aufgeführt werden.

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