Verbraucherdarlehensvertrag: Definition, Bestandteile und Rechte

Verbraucherdarlehensvertrag: Definition, Bestandteile und Rechte

Inhalt:

Was ist ein Verbraucherdarlehensvertrag?

Durch den Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 BGB verpflichtet sich ein Unternehmen als Darlehensgeber, einem privaten Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich im Gegenzug zur Rückzahlung dieses Geldbetrags. Meist wird zusätzlich zur Überlassung des Geldbetrags und dessen Rückzahlung auch die Bezahlung eines Zinses vereinbart.

Besonderheit: Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag

  • Eine Sonderform des Verbraucherdarlehensvertrags ist der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag.
  • Darunter fallen alle Darlehensverträge, die unter anderem zweckgebunden an den Erwerb eines Grundstücks, eines Haus, einer Wohnung oder einer anderen Immobilie gebunden sind.
  • Außerdem zählen alle Darlehensverträge, die mit einem Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wurden, als Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag.

Muss ein Darlehensvertrag schriftlich vereinbart werden?

Ein Darlehensvertrag muss unbedingt schriftlich vereinbart werden (§ 492 I 1 BGB) und ist nichtig, wenn er mündlich vereinbart wurde. Neben dem gesetzlichen Formerfordernis, sorgt die Schrittform dafür, dass für beide Seiten von Beginn an Klarheit besteht und im Streitfall die Vereinbarungen einfacher belegt werden können.

Was gehört unbedingt in den Verbraucherdarlehensvertrag?

Folgende Inhalte sind in jedem privaten Darlehensvertrag zu nennen:

  • Der Vertrag muss die Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des EGBGB enthalten
  • Name und Anschrift des Darlehensnehmers (Verbraucher)
  • Name und Anschrift des Darlehensgebers (Unternehmen oder Bank)
  • Information über die Widerrufsmöglichkeiten
  • Höhe des Darlehens
  • Höhe des effektiven Jahreszins
  • Art des Darlehens
  • Laufzeit des privaten Darlehensvertrag
  • Sollzins
  • Bei Teilzahlungen: Betrag der jeweiligen Teilzahlungen und deren Fälligkeit

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Ist immer ein Zins geschuldet?

Es ist nicht immer ein Zins geschuldet. Der Zins muss explizit im Vertrag vereinbart werden, damit der Darlehensnehmer diesen dem Darlehensnehmer schuldet – ansonsten ist der Verbraucherdarlehensvertrag zinslos.

Sofern nichts anderes im Vertrag festgehalten wurde, gilt der Zins immer pro Jahr. Die Höhe des Zins kann im Darlehensvertrag vereinbart werden, ohne eine entsprechende Klausel gilt der marktübliche Zinssatz der Deutschen Bundesbank. Auf den Zinsbetrag selbst darf kein weiterer Zinseszins erhoben werden.

Besonderheiten des Verbraucherdarlehensvertrag

Beim Verbraucherdarlehensvertrag müssen dem Verbraucher als Darlehensnehmer alle relevanten Informationen und Erläuterungen zum Inhalt des Vertrag vom Darlehensgeber zur Verfügung gestellt werden. Außerdem kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber die Aushändigung eines Vertragsentwurfs verlangen. 

Den Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen

Innerhalb von 14 Tagen hat der Darlehensnehmer das Recht, den Verbraucherdarlehensvertrag zu widerrufen, sofern er vor Vertragsabschluss ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert wurde. Wenn der Darlehensgeber nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hat, verlängert sich diese Frist. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag notariell zu beurkunden ist und der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus §§491a sowie 492 BGB gewahrt sind.

Vorfälligkeitsentschädigung

Der Darlehensgeber kann gemäß § 502 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn der Verbraucher das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen möchte und im Verbraucherdarlehensvertrag die Zahlung von Zinsen vereinbart worden ist. Wenn der Verbraucher dem Darlehensgeber bei Rückzahlung Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen schuldet, muss er diese ebenfalls zurückzahlen.

Wenn der Verbraucherdarlehensvertrag Angaben zur Vertragslaufzeit, zum Kündigungsrecht oder zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht hinreichend erläutert, entfällt der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.

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