Das Umgangsrecht ist das Recht eines Kindes und seiner Eltern auf gegenseitigen Kontakt. Ziel des Umgangsrechts ist es, zum Wohl des Kindes eine Beziehung zu beiden Elternteilen aufzubauen und zu pflegen. Dabei spielt es keine Rolle, bei welchem Elternteil das Kind lebt und wer das Sorgerecht hat. Durch das Umgangsrecht wird dem nicht betreuenden Elternteil ein regelmäßiger Kontakt ermöglicht.
Während das Sorgerecht die rechtliche Befugnis, Entscheidungen für das Kind zu treffen, umfasst, bezieht sich das Umgangsrecht auf den physischen Kontakt und die Zeit mit dem Kind, unabhängig davon, wer das Sorgerecht hat.
Wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes können nur die Elternteile fällen, die sorgeberechtigt sind.
Dazu gehören zum Beispiel
Alltägliche Entscheidungen können im Rahmen des Umgangs und auch von Elternteilen ohne Sorgeberechtigung bestimmt werden.
Hierunter fallen etwa
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich die rechtlichen Grundlagen für das Umgangsrecht, insbesondere in den §§ 1684 bis 1686 a BGB. Diese Gesetze legen fest, wie der Kontakt des Kindes mit seinen Eltern geregelt wird und welche Rechte die Eltern in Bezug auf den Umgang haben.
Die eigenmächtige Verweigerung des Umgangs ist nicht erlaubt. Bei der Entscheidung, ob einem Elternteil das Umgangsrecht entzogen werden kann, steht das Wohl des Kindes immer im Mittelpunkt.
Nach der Wohlverhaltensklausel ist der betreuende Elternteil verpflichtet, den Kontakt und Umgang des anderen Elternteils zu fördern. Eine eigenständige Verweigerung oder Erschwerung des Umgangs mit dem anderen Elternteil ist nicht zulässig.
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
Nur in schwerwiegenden Fällen, in denen das Kindeswohl gefährdet ist, kann ein begleiteter Umgang angeordnet werden, das Umgangsrecht eingeschränkt werden oder sogar ein Umgangsausschluss vom Familiengericht angeordnet werden. Bevor das Umgangsrecht verweigert wird, sollte das Jugendamt informiert und in den Fall mit einbezogen werden.
Mögliche Gründe für einen Ausschluss des Umgangsrechts
Um einen Entzug des Umgangsrechts durchzusetzen, muss beim Familiengericht schriftlich ein „Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts“ gemäß § 1684 Abs. 4 BGB gestellt werden. Als Beweise vor Gericht können Gutachten, ärztliche Berichte oder Zeugenaussagen herangezogen werden. Außerdem werden die Kinder vom Familiengericht angehört. Anhand dessen entscheidet das Gericht dann, ob es einen Ausschluss des Umgangsrechts anordnet.
Grundsätzlich haben Verwandte 1. und 2. Grades des Kindes ein Recht auf Umgang mit diesem.
Demnach haben also Umgangsrecht:
➜ In allen Fällen gilt: Das Recht auf Umgang besteht nur, wenn es dem Kindeswohl dient.
Darüber hinaus können auch enge Bezugspersonen des Kindes Umgangsrecht erhalten, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Von einer solchen sozial-familiären Beziehung wird in der Regel ausgegangen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Wenn die Vaterschaft eines nicht leiblichen Vaters anerkannt wird, hat der leibliche Vater weiterhin Umgangsrecht. Vorausgesetzt wird hierbei, dass der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient.
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben für ein „übliches“ Umgangsrecht, da die Ausgestaltung sich unter anderem am Kindeswohl orientiert. Jeder Elternteil ist sowohl verpflichtet als auch berechtigt, Umgang mit dem Kind zu haben.
Die Entscheidung über die Umgangsregelung liegt bei den Eltern, das Familiengericht greift nur ein, wenn eine Einigung nicht möglich ist (§ 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB). Es gibt verschiedene Umgangsmodelle, die je nach Situation angewendet werden können. Besonders verbreitet sind das Residenzmodell und das Wechselmodell.
Das Residenzmodell sieht vor, dass das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt und regelmäßigen Kontakt zum anderen Elternteil hat.
Beim Wechselmodell lebt das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen. Im Wechselmodell verbringen die Kinder abwechselnd Zeit bei beiden Elternteilen (zum Beispiel eine Woche beim Vater, eine Woche bei der Mutter). Es geht über den üblichen Umgang hinaus und beinhaltet eine nahezu gleichberechtigte Betreuung durch beide Eltern.
Das Umgangsrecht kann vor dem Familiengericht eingeklagt werden, wenn der andere Elternteil den Umgang verweigert. Das Gericht hat die Befugnis, die Umgangsregelung des Kindes zu bestimmen und entsprechende Anordnungen zu treffen. Dabei entscheidet das Gericht, welche Umgangsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht (Kindeswohlprinzip).
Sollte der Umgang trotz gerichtlicher Anordnung verweigert werden, drohen Ordnungsgelder zwischen 500,00 € und 25.000,00 € und gegebenenfalls sogar Anspruch auf Schadensersatz.