Rechte bei Lieferung mangelhafter Ware (Kauf vor 2022)

Rechte bei Lieferung mangelhafter Ware (Kauf vor 2022)

Inhalt:

Zum 1. Januar 2022 sind einige Anpassungen im allgemeinen Kaufrecht in Kraft getreten. Neben Änderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht wurde auch das allgemeinen Kaufrecht überarbeitet. Im Rahmen dessen verändert sich auch der Sachmangelbegriff. Die veränderten Ansprüche bei Sachmängeln gelten allerdings nur für Waren, die nach dem 31.12.2021 erworben wurden. Für Waren, die vor dem 01.01.2022 erworben wurden, gibt es keine Anpassungen.

Rechtliche Einordnung: Kaufvertrag

Rechtlich gesehen handelt es sich bei einem Kaufvertrag um einen “vertragsbasierten Güterumsatz”. Im Rahmen eines Verkaufs verschafft der Verkäufer dem Käufer die Inhaberschaft an einer Sache oder an einem Recht. Der Käufer muss dem Verkäufer im Gegenzug den vorab festgelegten Kaufpreis zahlen. Die gesetzlichen Ansprüche im Fall von Mängeln der Kaufsache sind in den §§ 434 ff BGB geregelt.

Grundsätzlich schuldet der Verkäufer dem Käufer immer die mangelfreie Übergabe und Übereignung einer Sache. Bei Mängeln an der gekauften Ware kann der Käufer diese gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Im Zweifelsfall muss der Käufer beweisen, dass die Sache schon bei der Übergabe mangelhaft war. Wusste der Käufer bereits vor dem Kauf von dem Mangel und hat dennoch dem Kauf der Sache oder des Rechts zugestimmt, kann dieser keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Auch wenn der Verkäufer dem Käufer nachweisen kann, dass dieser unsachgemäß mit der Kaufsache umgegangen ist (zum Beispiel durch eine abweichende Benutzung oder mutwillige Zerstörung) und erst dadurch der Schaden entstanden ist, muss der Verkäufer nicht für den Mangel aufkommen.

Ansprüche bei mangelhafter Ware

Die Lieferung mangelhafter Ware ist für Käufer sehr ärgerlich, da diese in der Regel auf Grund des Mangels die Kaufsache nicht wie geplant nutzen können, sondern erst einmal zeitaufwendig den Mangel gegenüber dem Verkäufer anzeigen müssen.

Eine Kaufsache gilt als frei von Mängeln, wenn diese bei der Übergabe die im Vertrag vereinbarten Eigenschaften hat. Sollten im Vertrag keine Eigenschaften vereinbart sein, ist die Sache dann frei von Mängeln, wenn diese sich für die im Vertrag vorausgesagte Art der Nutzung eignet. 

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Wurde weder eine Eigenschaftsvereinbarung getroffen noch eine Verwendung laut Kaufvertrag vorausgesetzt, ist die Sache mangelfrei, wenn

  • sich diese für die gewöhnliche Verwendung eignet,
  • die Sache eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Sachen der gleichen Art üblich ist und 
  • so beschaffen ist wie der Käufer es nach der Art der Sache erwarten kann.


Sachmängel liegen insbesondere dann vor, wenn

  • der Verkäufer die Sache unsachgemäß montiert hat,
  • die Montageanleitung fehlerhaft ist oder
  • der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.


Zeitpunkt: Wie lange geht die Gewährleistungsfrist?

Grundsätzlich haben Käufer bei Neuwaren zwei Jahre lang Zeit, beschädigte Artikel zu reklamieren. In diesem Kontext ist von der sogenannten Gewährleistung (auch Mängelhaftung genannt) die Rede. Bei gebrauchter Ware beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate.

Bei gebrauchten Sachen kann die Gewährleistung meistens nur gegenüber einem gewerblichen Verkäufer geltend gemacht werden. Wurde der Kaufvertrag mit einem privaten Verkäufer abgeschlossen, ist der Käufer in einer schlechten Position. So schließen beispielsweise viele private Verkäufer auf Ebay jegliche Gewährleistungsrechte aus.

Wenn der Käufer den Mangel feststellt, kann dieser vom Verkäufer eine Neulieferung oder Nachbesserung/Reparatur verlangen. Ist der Verkäufer der Meinung, dass der Mangel erst nach dem Kauf entstanden ist, muss dieser das in den ersten sechs Monaten beweisen. Nach Ablauf der sechs Monate kommt es zur Beweislastumkehr: Ab diesem Zeitpunkt muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag. Dies ist in der Regel schwierig, so dass Käufer in der Regel auf die Kulanz von Verkäufern angewiesen sind.

Die Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Herstellers (Herstellergarantie) oder des Händlers (Händlergarantie). Hersteller und Händler können die Dauer und Bedingungen der Garantie frei bestimmen.

Ausschluss: Kann der Verkäufer die Gewährleistung ausschließen?

Anders als bei gewerblichen Verkäufen wird bei Privatverkäufen oft die Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere auf Auktionsplattformen wie Ebay ist der Satz „Die Ware wird unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft.“ ein gängiger Bestandteil des Kaufvertrages. In der Praxis sind kann so eine Klausel aber auch unwirksam sein.

Viele private Verkäufer kommen mit den Begriffen durcheinander: Die Klausel im Kaufvertrag, dass der Verkäufer keine Garantie anbietet, stellt keinen Gewährleistungsausschluss dar. Eine Garantie ist immer eine zusätzliche Vereinbarung, welche über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus geht. Aus diesem Grund wird eine Garantie prinzipiell freiwillig durch den Verkäufer gewährt, um eine bestimmte Produktbeschaffenheit zu garantieren. Der Ausschluss der Gewährleistung im Kaufvertrag kann nicht dem Ausschluss der Garantie gleichgesetzt werden.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann der Käufer einer mangelhafte Ware neben  Gewährleistungsrechten auch Ansprüche auch Schadenersatz geltend machen.

Rechtliche Optionen des Käufers bei mangelhafter Ware

Bei mangelhafter Ware haben Käufer vier Möglichkeiten:

  1. Nacherfüllung
  2. Rücktritt vom Kaufvertrag
  3. Minderung des Kaufpreises
  4. Schadensersatz

1) Nacherfüllung bei mangelhafter Ware

Hat die gekaufte Ware einen Mangel, können Käufer erst einmal nur die so genannte Nacherfüllung fordern.

Es gibt zwei Arten der Nacherfüllung:

  1. die Reparatur oder Nachbesserung
  2. die Ersatzlieferung.

Wer als Käufer eine Nacherfüllung verlangt, muss sich hierfür direkt an den Händler wenden. Dieser ist immer der zentrale Ansprechpartner und Anspruchsgegner.

Generell haben Käufer ein Wahlrecht. Sie sind auch nicht an ihre Wahl gebunden. Das bedeutet, dass Käufer zunächst eine Reparatur und später eine Ersatzlieferung (den Austausch des Gegenstandes) verlangen können. Der Verkäufer darf ohne das Einverständnis des Kunden keine Fakten schaffen. Wenn Käufer auf eine Nachbesserung bestehen, darf der Händler zum Beispiel nicht einfach ein Ersatzteil liefern. Sollte dem Verkäufer jedoch die gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar sein, kann er diese ablehnen und alternative Lösungen anbieten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Reparatur nur mit sehr hohen Kosten möglich ist, die in keinem Verhältnis zum Warenwert stehen.

2) Rücktritt vom Kaufvertrag bei Mängeln

Der Rücktritt von einem Kaufvertrag gemäß § 437 Nr. 2 BGB ist erst dann möglich, wenn dem Verkäufer eine erfolglose Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde. Dem Verkäufer sollte vor einem Kaufvertragsrücktritt eine letzte Chance zur ordnungsgemäßen Leistung eingeräumt werden. Die Fristsetzung muss nicht schriftlich erfolgen. Es reicht auch eine mündliche Fristsetzung. Derjenige, der sich später auf die Fristsetzung beruft, muss jedoch beweisen können, dass dieser eine Frist gesetzt hat. Nur in Ausnahmefällen ist der Rücktritt vom Vertrag auch ohne eine vorherige Fristsetzung möglich.

Ein Rücktritt vom Vertrag ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung im Vorfeld ist gemäß § 440 BGB in folgenden Fällen zulässig

  • wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert
  • wenn die Nacherfüllung bereits zweimal gescheitert ist
  • wenn dem Käufer die Nacherfüllung nicht zumutbar ist.

3) Minderung des Kaufpreises bei mangelhafter Ware

Gemäß §§ 437 Nr. 2 und 441 BGB darf der Käufer einer mangelhaften Sache den Kaufpreis mindern. Bei einer Minderung handelt es sich um die Herabsetzung des Kaufpreises. Die Minderung ist eines von mehreren Gewährleistungsrechten. Der Kaufpreis darf vom Käufer einseitig reduziert werden. 

Die Höhe der Reduzierung ist abhängig von der Art und dem Umfang des Mangels. Die Berechnung erfolgt mithilfe gesetzlicher Vorgaben. Der Kaufpreis ist nach § 441 Abs. 3 Nr. 1 BGB in dem Verhältnis zu reduzieren, "in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde". Die Voraussetzungen für eine Minderung entsprechen denen des Rücktritts vom Vertrag. Somit kann auf die entsprechenden Vertragsinhalte verwiesen werden.

Anders als bei einem Rücktritt vom Vertrag muss der Mangel nicht erheblich sein, um den Kaufpreis zu mindern. Selbst kleine und kleinste Mängel berechtigen zur Minderung, jedoch nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Besonders bei kleinen Mängeln hat die Kaufpreisminderung eine entscheidende praktische Bedeutung.

4) Schadensersatz bei mangelhafter Ware

§ 437 Nr. 3 BGB verweist lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen zum Schadensersatz gemäß §§ 280 ff. BGB und § 311a BGB. Deshalb gilt beim Schadensersatz, dass eine Pflichtverletzung vorliegen muss. Die Pflichtverletzung ist bereits durch das Vorliegen eines Mangels indiziert. Im Fall eines gravierenden Mangels kann der Käufer seinen Schaden so berechnen als habe er real die Sache gar nicht erst erhalten. In diesem Zusammenhang ist vom sogenannten „großen Schadensersatz“ die Rede. Dann schuldet der Käufer gemäß § 281 Abs. 5 die Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 ff. BGB. Der Käufer kann Schadensersatz zusätzlich zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag fordern.


BGB § 281: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Grundsätzlich gilt: Schadensersatz ist immer dann vom Verkäufer zu leisten, wenn dieser schuldhaft (beispielsweise fahrlässig oder vorsätzlich) eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat. Die Pflichtverletzung muss den Sachmangel verursacht haben.

Wenn der Verkäufer nicht liefern kann, jedoch ein Beschaffungsrisiko übernommen hat, ist dieser ebenfalls schadensersatzpflichtig.

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