Arbeitgeber erzählt Vertrauliches weiter: Grenzen der Diskretion im Job

Arbeitgeber erzählt Vertrauliches weiter: Grenzen der Diskretion im Job

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Welche Informationen sind vertraulich?

Personenbezogene Daten und Mitarbeiterinformationen

Vertraulich sind im Arbeitsverhältnis insbesondere Informationen, die nicht öffentlich bestimmt sind und deren unbefugte Weitergabe dem Unternehmen oder den betroffenen Personen schaden kann. Dazu zählen insbesondere personenbezogene Daten von Beschäftigten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO, etwa Gesundheitsdaten oder Angaben zur Religionszugehörigkeit. Ebenso sind Inhalte der Personalakte, wie etwa die Gehaltsabrechnungen, Abmahnungen oder Krankmeldungen, als vertraulich zu behandeln.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Geschäftsgeheimnisse umfassen Informationen mit wirtschaftlichem Wert, deren Geheimhaltung vom Unternehmen gewünscht ist und für die angemessene Schutzmaßnahmen getroffen wurden (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Darunter fallen unter anderem Geschäftsstrategien, Kalkulationen, Kunden- und Lieferantenlisten, technische Verfahren, Preisgestaltungen oder Vertragsinhalte mit Geschäftspartnern.

Was ist nicht vertraulich?

Als nicht vertraulich gelten die Informationen, die allgemein zugänglich sind, die bereits öffentlich bekannt sind oder ohne weiteres zu ermitteln sind. Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass auch Gehälter nicht per se ein Geschäftsgeheimnis darstellen (Az. 9 AZR 676/07).

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Welche Gesetze regeln die Diskretion des Arbeitgebers?

Arbeitsrechtliche und zivilrechtliche Pflichten

Die Verschwiegenheitspflicht ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) sowie aus der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind verpflichtet, schutzwürdige Informationen zu sichern und die Interessen der Beschäftigten zu wahren.

Datenschutzrecht

Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Arbeitgeber müssen Beschäftigte nach Art. 13 und 14 DSGVO über die Datenverarbeitung informieren. Betroffene haben insbesondere ein Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) sowie ein Recht auf Berichtigung oder Löschung (Art. 16, 17 DSGVO).

Strafrechtliche Vorschriften

Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können strafrechtlich relevant sein:

  • § 201 StGB schützt das nichtöffentlich gesprochene Wort,
  • § 203 StGB stellt die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe,
  • § 23 GeschGehG sanktioniert die unbefugte Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.

Welche Rechte und Pflichten hat der Chef bezüglich Diskretion?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen – insbesondere personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse – zu schützen. Er darf solche Daten nur erheben, speichern und weitergeben, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht oder eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Diskretionspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 6 GeschGehG).

Zur Wahrung der Vertraulichkeit muss der Arbeitgeber angemessene technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen, etwa Zugangsbeschränkungen, Verschlüsselung und regelmäßige Schulungen. Beschäftigte sind über die Datenverarbeitung transparent zu informieren (Art. 13 DSGVO) und haben ein Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO).

Der Arbeitgeber darf Informationen weitergeben, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder berechtigte Interessen überwiegen – etwa gegenüber Behörden oder Gerichten. Dabei muss die Weitergabe auf das notwendige Maß beschränkt bleiben und die Interessen der Betroffenen wahren.

Was können Angestellte tun, wenn der Chef Vertrauliches weitererzählt? 

Wenn Ihr Vorgesetzter vertrauliche Informationen über Sie oder andere Mitarbeitende unbefugt weitergibt, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, sich zu wehren.

  1. Beweise sichern: Dokumentieren Sie genau, welche Informationen weitergegeben wurden, wann und an wen. Sichern Sie E-Mails, Nachrichten oder Zeugenaussagen. 
  2. Gespräch suchen: Sprechen Sie Ihren Chef sachlich auf den Vorfall an und schildern Sie Ihre Sichtweise. 
  3. Interne Stellen informieren: Wenden Sie sich an den Betriebsrat oder den Datenschutzbeauftragten in Ihrem Unternehmen, wenn das Gespräch keine Lösung bringt oder Sie Unterstützung brauchen. 
  4. Beschwerde einreichen: Reichen Sie eine schriftliche Beschwerde bei der Personalabteilung ein. 
  5. Datenschutzrechte nutzen: Machen Sie von Ihren Rechten nach der DSGVO Gebrauch, zum Beispiel auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
  6. Behörden informieren: Bei schwerwiegenden Datenschutzverstößen können Sie sich auch direkt an die zuständige Datenschutzbehörde wenden.
  7. Rechtliche Schritte prüfen: Ziehe bei schweren oder wiederholten Verstößen einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzu, um Schadensersatz zu fordern oder weitere rechtliche Schritte einzuleiten.

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Welche Grenzen gibt es für die Diskretion des Arbeitgebers?

Abwägung und berechtigtes Interesse

Die Diskretionspflicht des Arbeitgebers ist nicht grenzenlos. Sie gilt immer dann, wenn ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Informationen nicht einfach aus Prinzip zurückhalten oder weitergeben darf. Er muss abwägen, ob tatsächlich ein Schutzinteresse vorliegt. 

Gesetzliche Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht

Es gibt gesetzlich geregelte Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht. 

  • So kann sie aufgehoben werden, wenn eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
  • Besteht ein rechtfertigender Notstand – etwa bei Gefahr für Leib und Leben –, können Informationen, die sonst vertraulich zu halten sind, weitergegeben werden. 
  • Auch bei der Planung oder Verhinderung einer Straftat kann die Schweigepflicht entfallen. 
  • Im Fall von Whistleblowing, also der Offenlegung von Missständen im öffentlichen Interesse, genießen Hinweisgeber unter bestimmten Voraussetzungen Schutz, sofern sie zuvor interne Klärungswege ausgeschöpft haben (GeschGehG § 5).

Weitergabe im betrieblichen Alltag

Im Alltag sind Arbeitgeber verpflichtet, Informationen nur an solche Personen weiterzugeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. So dürfen etwa Gesundheitsdaten nur an die Personalabteilung oder den Betriebsarzt weitergegeben werden, nicht aber an Kollegen oder andere Vorgesetzte. Besonders sensible Daten, wie religiöse oder politische Überzeugungen, dürfen nur ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Einwilligung verarbeitet werden (Art. 9 Abs. 2 DSGVO).

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Welche Konsequenzen drohen, wenn der Arbeitgeber Vertrauliches weitererzählt?

Zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Folgen

Erzählt der Arbeitgeber vertrauliche Informationen unbefugt weiter, drohen ihm erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Zunächst kann der betroffene Arbeitnehmer auf Unterlassung und Schadensersatz klagen (§ 823 BGB, Art. 82 DSGVO).

Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist auch Schmerzensgeld möglich (LG Frankfurt, 2-04 O 584/09).

Arbeitsrechtliche Konsequenzen für Führungskräfte

In der Praxis können auch arbeitsrechtliche Konsequenzen für Führungskräfte folgen: Wer als Chef wiederholt oder grob fahrlässig gegen die Diskretionspflicht verstößt, riskiert Abberufung, Versetzung oder sogar die Kündigung seines Arbeitsvertrags.

Strafrechtliche Konsequenzen

Werden besonders sensible Daten wie Gesundheitsinformationen oder Geschäftsgeheimnisse preisgegeben, kann dies strafbar sein (§ 203 StGB, § 23 GeschGehG). Die Strafen reichen von Geldbußen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren – bei Amtsträgern sogar bis zu fünf Jahren (§ 201 StGB).

Datenschutzrechtliche Sanktionen

Im Bereich Datenschutz drohen empfindliche Bußgelder durch die Aufsichtsbehörden. Nach Art. 83 DSGVO können diese bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. 

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